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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 26.04.2011 - 1 Ws 190/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9002
OLG Oldenburg, 26.04.2011 - 1 Ws 190/11 (https://dejure.org/2011,9002)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.04.2011 - 1 Ws 190/11 (https://dejure.org/2011,9002)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. April 2011 - 1 Ws 190/11 (https://dejure.org/2011,9002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Bewährugswiderruf, Therapieabbruch, zeitnahe Reaktion

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines gerichtlich geduldeten Abbruchs einer Drogentherapie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines gerichtlich geduldeten Abbruchs einer Drogentherapie

  • strafrechtsiegen.de

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Abbruchs einer Drogentherapie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 S 1 Nr. 2
    Voraussetzungen für den Bewährungswiderruf nach Abbruch einer Drogenentwöhnungsbehandlung

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Abbruchs einer Drogentherapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 324
  • StV 2011, 556
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.12.2010 - 32 Ss 142/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20126
OLG Celle, 21.12.2010 - 32 Ss 142/10 (https://dejure.org/2010,20126)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2010 - 32 Ss 142/10 (https://dejure.org/2010,20126)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 32 Ss 142/10 (https://dejure.org/2010,20126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Notwendigkeit einer einheitlichen Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bei mehreren aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen; eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 56 Abs. 1 StGB; § 268a StPO; § 354 Abs. 1a StPO
    Kriminalprognose muss einheitlich erfolgen, wenn Tatgericht über Aussetzung der Vollstreckung mehrerer aussetzungsfähiger, untereinander nicht gesamtstrafenfähiger Freiheitsstrafen zu entscheiden hat; Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer ...

  • Wolters Kluwer

    Kriminalprognose muss einheitlich erfolgen, wenn Tatgericht über Aussetzung der Vollstreckung mehrerer aussetzungsfähiger, untereinander nicht gesamtstrafenfähiger Freiheitsstrafen zu entscheiden hat; Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1a; StPO § 268a
    Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung durch das Revisionsgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 324 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 17/07

    Strafaussetzung zur Bewährung (Entscheidung über die Sozialprognose; Leugnen der

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2010 - 32 Ss 142/10
    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die zwingend einheitliche Entscheidung über verschiedene der Aussetzung zugängliche Freiheitsstrafen in seinem Beschluss vom 7. Februar 2007 (2 StR 17/07) ausdrücklich herausgestellt (a.a.O. Rn. 4).

    Dies schließt es aus, für mehrere aussetzungsfähige Freiheitsstrafen, über die im selben Verfahren zu entscheiden ist, im Hinblick auf die Bewährungsfrage unterschiedliche Prognosen zu stellen (vgl. BGH v. 17.2.2007 - 2 StR 17/07).

  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 580/00

    Steuerhinterziehung; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Sozialprognose;

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2010 - 32 Ss 142/10
    Über die nach § 268a StPO erforderlichen Nebenentscheidungen hat dennoch der Tatrichter zu entscheiden (Anschluss an BGH NStZ 2001, 319).

    Über die nach § 268a StPO noch erforderlichen Nebenentscheidungen im Hinblick auf die Aussetzung der Vollstreckung auch der Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht zu entscheiden (siehe BGH NStZ 2001, 319).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus OLG Celle, 21.12.2010 - 32 Ss 142/10
    Die Anforderungen an eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 118, 212 ff.) im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 354 Abs. 1a StPO aufgestellt hat, liegen angesichts des im angefochtenen Urteil vollständig dargestellten Strafzumessungssachverhalts und der sich ausschließlich zugunsten des Angeklagten auswirkenden Änderung des Urteils durch den Senat vor.
  • OLG Braunschweig, 17.08.2021 - 1 Ss 36/21

    Bewährung, Urteilsgründe, Bindung des Revisionsgerichts

    Zwar kann der Senat gem. § 354 Abs.la StPO die Strafaussetzung zur Bewährung für aussetzungsfähige Freiheitsstrafen selbst gewähren, wenn der Tatrichter die für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Tatsachen einschließlich der für die Prognose maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen vollständig festgestellt hat und sich deren Voraussetzungen ohne Zweifel aus den Urteilsfeststellungen ergeben (OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 2010, 32 Ss 142/10, Rn. 11, zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 11.08.2021 - 1 Ss 36/21

    Zulässigkeit der Reststrafenaussetzung bei Vorstrafen und Bewährungsversagen;

    Zwar kann der Senat gem. § 354 Abs. 1a StPO die Strafaussetzung zur Bewährung für aussetzungsfähige Freiheitsstrafen selbst gewähren, wenn der Tatrichter die für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Tatsachen einschließlich der für die Prognose maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen vollständig festgestellt hat und sich deren Voraussetzungen ohne Zweifel aus den Urteilsfeststellungen ergeben (OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 2010, 32 Ss 142/10, Rn. 11, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 13.01.2011 - 1 Ws 515/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,25797
OLG Jena, 13.01.2011 - 1 Ws 515/10 (https://dejure.org/2011,25797)
OLG Jena, Entscheidung vom 13.01.2011 - 1 Ws 515/10 (https://dejure.org/2011,25797)
OLG Jena, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 (https://dejure.org/2011,25797)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    Strafvollstreckung, Widerruf der Straufaussetzung, statthaftes Rechtsmittel, Anrechnung erbrachter Leistungen

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anrechnungsentscheidung im Verfahren des Widerrufs der Strafaussetzung

  • Justiz Thüringen

    § 56c Abs 1 S 1 StGB, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 56f Abs 2 S 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 36 Abs 4 BtMG
    Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Anrechnung erbrachter Bewährungsleistungen

  • rechtsportal.de

    Anrechnung erbrachter Leistungen bei Widerruf der [Rest-] Strafaussetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Strafvollstreckung, Widerruf der Straufaussetzung, statthaftes Rechtsmittel, Anrechnung erbrachter Leistungen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 324 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13

    Anrechnung von Zahlungen bei Bewährungswiderruf

    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).

    a) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unterliegt, soweit sie angefochten ist, in vollem Umfang - also auch soweit sie im Ermessen des Gerichts steht - der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (a.A. - folgerichtig - OLG Stuttgart MDR 1980, 1037); denn der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt für die sofortige Beschwerde nicht (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris; Meyer-Goßner, § 453 StPO Rdn. 14; a.A. insoweit Appl a.a.O., § 453 Rdn. 17).

  • OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 4 Ws 293/11

    Anrechnung von Auflagen: Zulässiges Rechtsmittel gegen die

    Sie hängt in ihrer Entstehung vom Widerruf ab, wird im Falle der Aufhebung des Widerrufs gegenstandslos und nur aus ihr ergibt sich, wie viel Freiheitsstrafe noch zu vollstrecken ist (OLG Düsseldorf MDR 1985, 784 und NStZ 2001, 278 [LS]; OLG Hamburg MDR 1983, 953; OLG München, Beschluss vom 13. April 1984 - 1 Ws 314/83, zitiert nach juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10, zitiert nach juris = NStZ-RR 2011, 324 [LS]; LG Stuttgart MDR 1981, 335; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 453 Rn. 13).
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