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   OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12   

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https://dejure.org/2012,7912
OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12 (https://dejure.org/2012,7912)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2012 - 2 Ws 37/12 (https://dejure.org/2012,7912)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. März 2012 - 2 Ws 37/12 (https://dejure.org/2012,7912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung bei möglicher Einbeziehung einer geringen Strafe zu einer späteren Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2
    Notwendige Verteidigung bei Bagatellstraftat; Voraussichtliche Einbeziehung in eine über einem Jahr liegende Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwendige Verteidigung bei drohender Gesamtfreiheitsstrafe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann muss ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 214
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12
    Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Verteidiger) erhält (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 462/77, juris Rn. 31; Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 279/03

    Beurteilung der Schwere der Tat im Sinn des § 140 Strafprozessordnung (StPO);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12
    Nach verbreiteter Auffassung gehören hierzu auch weitere gegen den Angeklagten anhängige Strafverfahren, in denen es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann (OLG Hamm, StV 2004, 586; Wessing in Graf, StPO, § 140 Rn. 15; Laufhütte in KK, StPO, 6. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüdersen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 140 Rn. 57 - jeweils m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 22.02.2011 - 26 Qs 4/11
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12
    So hat z. B. das Landgericht Frankfurt die Notwendigkeit der Verteidigung in einem Fall verneint, in dem es nur um eine Geldstrafe von 25 Tagessätze wegen Schwarzfahrens ging, obwohl die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kam (LG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 183).
  • LG Bad Kreuznach, 31.08.2023 - 5 Qs 9/23

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, mehrere Verfahren, Gesamtstrafübel

    Für die Bewertung, ob eine Schwere der Rechtsfolge zu erwarten ist, kommt es zunächst auf das Gewicht der Rechtsfolgen an, die in dem betreffenden Verfahren, in dem sich der Beschuldigte verteidigen muss, zu erwarten sind (OLG Stuttgart in NStZ-RR 2012, 214).

    Hierzu gehören grundsätzlich auch weitere gegen den Beschuldigten anhängige Strafverfahren, in denen es zu einer Gesamtstrafeinbildung kommen kann (OLG Stuttgart in NStZ-RR 2012, 214, OLG Stuttgart in NStZ 1981, 490; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2003 - 2 Ws 279/03, juris; KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 - 4 Ws 212/16, juris).

    Ein geringfügiges Delikt wird vielmehr nicht dann zur Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, weil später voraussichtlich eine Freiheitsstrafe/ (Einheits-) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr unter Berücksichtigung des hiesigen Verfahrens zu erwarten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.3. 2012 - 2 Ws 37/12 in NStZ-RR 2012, 214).

    Vielmehr ist eine Prüfung im Einfall erforderlich, ob das andere Verfahren und die Erwartung einer späteren Gesamtstrafe/Einheitsjugendstrafe das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöht, dass die Mitwirkung des Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.3. 2012 - 2 Ws 37/12).

    Hierfür ist darauf abzustellen, ob eine erhebliche Verschärfung des Strafübels durch die Bildung einer Gesamtstrafe/Einheitsjugendstrafe in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.3. 2012 - 2 Ws 37/12).

  • KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE 46, 202, 210; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 = OLGSt StPO § 140 Nr. 31).
  • LG Kleve, 14.11.2014 - 120 Qs 96/14

    Pflichtverteidiger, Geldstrafe, drohender Widerruf

    Meist wird angenommen, dass die Erwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe die Grenze bildet, ab der regelmäßig Anlass zur Beiordnung besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 - 2 Ws 37/12, NStZ-RR 2012, 214; LG Kleve, Beschluss vom 18.08.2014 - 120 Qs 83/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 140 Rn. 23 mwN; strenger HansOLG Hamburg NJW 1978, 1171 [bei 1 Jahr noch nicht zwingend]; OLG Frankfurt/Main StV 1984, 370 und OLG Celle StV 1985, 184 [beide: ab 2 Jahren Freiheitsstrafe] sowie BGHSt 6, 199, 200 und BayObLG …

    Es bedarf deshalb der Prüfung im Einzelfall, ob die weiteren Folgen auch anderer Verfahren das Gewicht des vorliegend abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 - 2 Ws 37/12, NStZ-RR 2012, 214; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2000 - 2 Ws 282/00, NStZ-RR 2001, 52: Straferwartung von 6 Monaten + Widerruf von 6 Monaten reicht alleine nicht; keine starre Grenze; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls).

  • LG Magdeburg, 15.05.2020 - 21 Qs 47/20

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Es kann insoweit auch dahinstehen, ob eine "Schwere der Tat" im Falle des Vorliegens gesamtstrafenfähiger Parallelverfahren in Einzelfällen zu verneinen sein kann, wenn lediglich ein geringfügiges Delikt angeklagt ist, dessen zu erwartende Einzelstrafe die später zu bildende Gesamtstrafe nicht erheblich erhöhen würde (in diesem Sinne OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012, Az. 2 Ws 37/12 ).
  • LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22

    Pflichtverteidiger, Nachträgliche Bestellung, Kosteninteresse des Verteidigers

    [...] Es bedarf deshalb der Prüfung im Einzelfall, ob andere Verfahren und die Erwartung späterer Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist." (OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012 - 2 Ws 37/12).
  • LG Hannover, 16.06.2021 - 63 Qs 23/21

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Straferwartung,

    dass die Mitwirkung eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin geboten ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 - 2 Ws 37/12 -, Rdnr. 7 bei juris).
  • LG Magdeburg, 01.06.2022 - 21 Qs 23/22

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in verschiedenen Verfahren

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle des Vorliegens gesamtstrafenfähiger Parallelverfahren in Einzelfällen zu verneinen sein kann, wenn lediglich ein geringfügiges Delikt in Rede steht, dessen zu erwartende Einzelstrafe die später zu bildende Gesamtstrafe nicht erheblich erhöhen würde (in diesem Sinne OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012, Az. 2 Ws 37/12 ).
  • LG Marburg, 09.11.2021 - 4 Qs 78/21

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafenfall

    Etwas Anderes gilt jedoch wiederum dann, wenn die Straferwartung im anhängigen Verfahren die Gesamtstrafenbildung nur unwesentlich beeinflusst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012 - 2 Ws 37/12 -, NStZ-RR 2012, 214; LG Frankfurt, Beschl. v. 22.02.2011 - 5/26 Qs 4/11 -, NStZ-RR 2011, 183; Thomas/Kämpfer, in: MüKo StPO, 1. Aufl., 2014, § 140, Rn. 31).
  • LG Braunschweig, 02.12.2021 - 4 Qs 270/21

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen subjektiver Schwierigkeit der Sach-

    Auch bei der Möglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildungen ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern stets der Einzelfall in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 214).
  • LG Münster, 21.08.2023 - 11 Qs 27/23

    Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolge, Gesamtstrafe, drohender Widerruf

    Gleiches gilt ferner, wenn die Gesamtstrafe aus der verfahrensgegenständlichen Verurteilung und künftigen Verurteilungen aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren gebildet werden wird (OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214; LG Magdeburg BeckRS 2022, 19176; LG Halle StraFo 2023, 98; 2019, 380; LG Halle StraFo 2022, 104).
  • LG Halle, 18.01.2022 - 3 Qs 1/22

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei gleichzeitig laufenden

  • LG Magdeburg, 21.04.2021 - 21 Qs 10/21

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen eines weiteren Parallelverfahrens und

  • LG Magdeburg, 15.05.2020 - 3 Ds 60/20
  • LG Koblenz, 01.10.2021 - 6 Qs 49/21

    Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund, Schwere der Rechtsfolge

  • LG Halle, 09.06.2021 - 10a Qs 61/21

    Pflichtverteidiger, Gesamtstrafenfall

  • OLG Hamburg, 16.05.2014 - 2 Ws 86/14

    Vorausetzungen für das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung

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