Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamburg, 25.01.2012 | LG Berlin, 16.12.2011

Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.02.2012 - III-1 RBs 39/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7152
OLG Köln, 09.02.2012 - III-1 RBs 39/12 (https://dejure.org/2012,7152)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2012 - III-1 RBs 39/12 (https://dejure.org/2012,7152)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - III-1 RBs 39/12 (https://dejure.org/2012,7152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,7152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs der "Benutzung eines Mobiltelefons" beim Führen eines Kraftfahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der "Benutzung eines Mobiltelefons"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die endlose Geschichte des Handys am Steuer: Auch wer Anruf wegdrückt benutzt das Telefon

  • heise.de (Pressebericht, 28.06.2012)

    Handy am Steuer: Auch Wegdrücken von Anrufen ist verboten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Handy am Steuer - Wegdrücken eines Anrufes

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch das Wegdrücken eines Handyanrufes ist eine verbotene Benutzung!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unerlaubtes Telefonieren durch "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Handy während der Fahrt lieber klingeln lassen

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Fahreignungsregister (FAER) - Handy am Steuer - das wird teuer

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Handy, Parkschein, Stau - Rechtsirrtümer im Straßenverkehr

  • haerlein.de (Leitsatz)

    Ordnungswidrigkeit - Mit einer Geldbuße muss auch rechnen, wer ankommenden Anruf auf Handy (lediglich) wegdrückt?

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Benutzung eines Mobiltelefons auch durch "Wegdrücken" eines Anrufs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bußgeld: Wegdrücken eines Handyanrufes während der Autofahrt gilt bereits als "Benutzung" - "Benutzung" erfordert eine Handhabung, die Bezug zu einer Funktion des Gerätes aufweist

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 219
  • NZV 2012, 450
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 29.10.2008 - 4 Ss OWi 629/08

    Elefantenrennen; Überholen; Geschwindigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2012 - 1 RBs 39/12
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 - (= zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366 = NZV 2005, 547 = DAR 2005, 695 = VM 2006, 4 [Nr. 4] = VRS 109, 287; vgl. a. SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302) zu der Frage, womit die Benutzung eines Mobiltelefons - im Unterschied zum bloßen, nicht tatbestandsmäßigen In-die-Hand-Nehmen und Halten - beginnt, bereits ausgeführt, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordert, die einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist.

    Sie ist Benutzung ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten (vgl. dazu a. SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302; OLG Hamm DAR 2007, 402 L.).

    Es ist, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung scheitert (SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302).

  • OLG Köln, 14.04.2009 - 83 Ss OWi 32/09

    Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2012 - 1 RBs 39/12
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 - (= zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366 = NZV 2005, 547 = DAR 2005, 695 = VM 2006, 4 [Nr. 4] = VRS 109, 287; vgl. a. SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302) zu der Frage, womit die Benutzung eines Mobiltelefons - im Unterschied zum bloßen, nicht tatbestandsmäßigen In-die-Hand-Nehmen und Halten - beginnt, bereits ausgeführt, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordert, die einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist.

    Sie ist Benutzung ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten (vgl. dazu a. SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302; OLG Hamm DAR 2007, 402 L.).

    Es ist, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung scheitert (SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302).

  • OLG Köln, 01.09.2009 - 81 Ss OWi 82/09

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2012 - 1 RBs 39/12
    Benutzung eines Mobiltelefons liegt daher auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet (SenE v. 01.09.2009 - 81 Ss-OWi 82/09 -), um, wie es in der Antragsbegründung heißt, "nicht weiter abgelenkt zu werden".
  • OLG Köln, 07.11.2014 - 1 RBs 284/14

    Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer aufgehoben

    Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass - soweit die auch hier in Rede stehende Nutzung spezifisch als Mobiltelefon (s. zu anderen Funktionalitäten der in Frage kommenden Geräte Hermann NStZ-RR 2011, 65 [70 ff.]) angesprochen ist - etwa folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot unterfallen: das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts (SenE v. 01.09.2009 - 81 Ss OWi 82/09 -); das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs (Senat DAR 2012, 220 = NZV 2012, 450 = NStZ-RR 2012, 219); das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt (OLG Hamm BeckRS 2006 01391); das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm NZV 2008, 49 = BeckRS 2008 08267; s. a. AG Lüdinghausen NZV 2014, 332 = VRS 126, 119; vgl. jüngst zusammenfassend Hufnagel NJW 2014, 3265).
  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 RBs 170/16

    Benutzung Mobiltelefon

    Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist (OLG Köln, Beschluss vom 09. Februar 2012 - III-1 RBs 39/12 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3 - 1/12 (REV) - 1 Ss 196/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17228
OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3 - 1/12 (REV) - 1 Ss 196/11 (https://dejure.org/2012,17228)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2012 - 3 - 1/12 (REV) - 1 Ss 196/11 (https://dejure.org/2012,17228)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 3 - 1/12 (REV) - 1 Ss 196/11 (https://dejure.org/2012,17228)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,17228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, EGRL 115/2008
    Ausländerstrafrecht: Illegaler Aufenthalt bei Vereitelung der Durchführung eines Rückführungsverfahrens durch Untertauchen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2 b
    Unerlaubter Aufenthalt, Rückführungsrichtlinie, Rückkehrentscheidung, freiwillige Ausreise, Ausreisefrist, Zwangsmaßnahmen, Untertauchen, EuGH

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 219 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12
    Denn es steht, wenn mit Zwangsmaßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie das angestrebte Ziel der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nicht erreicht werden konnte, den Mitgliedstaaten frei, Maßnahmen - auch strafrechtlicher Art - zu treffen, die es insbesondere ermöglichen, Drittstaatsangehörige vom illegalen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet abzuhalten (EuGH, 28. April 2011, C-61/11 - El Dridi - juris, Rn 52; EuGH, 6. Dezember 2011, C-329/11, Rn. 46 und 48).(Rn.21)(Rn.22)(Rn.23)(Rn.26)(Rn.27)(Rn.29)(Rn.31).

    Die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG ist nicht, wie die Verteidigung meint, durch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Richtlinie) ausgeschlossen; weder das Urteil des EuGH vom 28.04.2011 (C-61/11 El Dridi, zitiert nach juris) noch das Urteil des EuGH vom 06.12.2011 (C-329/11 Achughbabian, zitiert nach juris) stehen einer Verurteilung entgegen.

    aa) Der EuGH hat mit Urteil vom 28.04.2011 (C-61/11 El Dridi - juris) auf Vorlage eines italienischen Berufungsgerichts entschieden, dass.

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12
    Einschlägig ist insoweit der 2. Auslegungssatz des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2011 (C-329/11 - Achughbabian - juris), nach dem die Richtlinie 2008/115/EG einer nationalen Regelung, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, nicht entgegensteht, soweit diese die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält.

    Denn es steht, wenn mit Zwangsmaßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie das angestrebte Ziel der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nicht erreicht werden konnte, den Mitgliedstaaten frei, Maßnahmen - auch strafrechtlicher Art - zu treffen, die es insbesondere ermöglichen, Drittstaatsangehörige vom illegalen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet abzuhalten (EuGH, 28. April 2011, C-61/11 - El Dridi - juris, Rn 52; EuGH, 6. Dezember 2011, C-329/11, Rn. 46 und 48).(Rn.21)(Rn.22)(Rn.23)(Rn.26)(Rn.27)(Rn.29)(Rn.31).

    Die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG ist nicht, wie die Verteidigung meint, durch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Richtlinie) ausgeschlossen; weder das Urteil des EuGH vom 28.04.2011 (C-61/11 El Dridi, zitiert nach juris) noch das Urteil des EuGH vom 06.12.2011 (C-329/11 Achughbabian, zitiert nach juris) stehen einer Verurteilung entgegen.

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12
    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003, 2 BvR 397/02 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vergleiche BGH, 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, 12. März 2009, 3 Ss 71/09, NStZ-RR 2009, 257).(Rn.17).

    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 257).

  • OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Strafbarkeit bei Vorliegen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12
    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003, 2 BvR 397/02 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vergleiche BGH, 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, 12. März 2009, 3 Ss 71/09, NStZ-RR 2009, 257).(Rn.17).

    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 257).

  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 76/04

    Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12
    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003, 2 BvR 397/02 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vergleiche BGH, 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, 12. März 2009, 3 Ss 71/09, NStZ-RR 2009, 257).(Rn.17).

    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 257).

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12
    Das ist der Fall, wenn das nationale Gericht davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschl. v. 04.10.2011 - 1 BvL 3/08, NJW 2012, 46 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18

    Unerlaubter Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel - Revision der

    Die Sachlage ist bei einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person, deren Aufenthalt bekannt ist, nicht mit jener vergleichbar, die bei einer flüchtigen Person vorliegt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2012, 3-1/12 (REV),1 Ss 196/11, zitiert über juris Leitsatz Ziffer 1; BGH Urteil vom 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04 Ziffer II 2 c), da aufgrund des bekannten Aufenthalts die Zustellung von Verwaltungsakten, z.B. einer Duldung, ebenso möglich ist, wie ein Vollzug der Abschiebung.
  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

    Dabei kann der Senat offen lassen, in welchen Fallkonstellationen und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Regelungen der Rückführungsrichtlinie einer Bestrafung von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 3-1/12 (Rev), OLGSt AufenthG § 95 Nr. 5; KG, Beschluss vom 26. März 2012 - (4) 1 Ss 393/11 (20/12), NStZ-RR 2012, 347).
  • KG, 26.03.2012 - 1 Ss 393/11

    Unerlaubter Aufenthalt: Voraussetzungen einer Strafbarkeit unter Berücksichtigung

    Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, darf während des laufenden Rückführungsverfahrens nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft werden (vgl. ständige Rechtsprechung, BVerfG vom 6. März 2003, NSTZ 2003, 488 f.; BGH-Urteil vom 6. Oktober 2004 - 1 StR 76/04 -, OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 3-1/12 (Rev), 3-1/12 (Rev)-1 Ss 196/11 - [bei Juris] und OLG Frankfurt NSTZ-RR 2009, 257).
  • LG Hamburg, 27.04.2016 - 631 KLs 2/15

    Straflosigkeit der Anstiftung und Beihilfe zur Einreise von venezolanischen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28.04.2011, Az. C-61/11 PPU, Slg 2011, I-3015-3054, "El Dridi") und der darauf bezugnehmenden Obergerichte (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 1 Ss 196/11, dort. insb. Rn. 17/18 nach Juris; KG Berlin, Beschluss vom 26.03.2012, Az. (4) 1 Ss 393/11 (20/12), NStZ-RR 2012, 347, dort.

    Soweit der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2016 ausgeführt hat, der vorliegende Fall habe mit der Entscheidung des 1. Strafsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in dessen Beschluss vom 25.01.2012 (a.a.O.) "nichts zu tun" und die dortige Auffassung, ein illegal aufhältiger Ausländer könne sich nur dann strafbar machen, wenn er sich dem Rückführungsverfahren entziehe, sei nicht verallgemeinerungsfähig, sondern Ausdruck einer Ausnahmekonstellation, überzeugt dies die Kammer nicht.

  • BGH, 04.06.2019 - 2 StR 202/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Ob eine Bestrafung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn und solange der Ausländer - wie es hier für S., die sich von vornherein ausländerrechtlichen Maßnahmen entzogen hat, festgestellt ist - durch Untertauchen den gebotenen ausländerrechtlichen Maßnahmen entzieht, das Rückkehrverfahren damit quasi beendet ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung (offen gelassen in BGH, Urteil vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85, 87 f.; befürwortend OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 Ss 196/11, juris Rn. 17 f.; KG, Beschluss vom 26. März 2012 - 1 Ss 393/11, juris Rn. 9; MüKo-StGB/Gericke, AufenthG, 3. Aufl., § 95 Rn. 31 f.; dagegen NK-AuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., AufenthG § 95 Rn. 50-54).
  • LG Waldshut-Tiengen, 05.12.2012 - 6 Ns 24 Js 4035/10

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne

    Die Strafbarkeit steht der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) sowie den hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangenen Entscheidungen vom 28.04.2011 - C-61/11 - und vom 06.12.2011 - C-329/11 - nicht entgegen, da die Strafe wegen der vorliegenden Straftat keine "Maßnahme" oder "Zwangsmaßnahme" im Sinn von Artikel 8 der Rückführungsrichtlinie darstellt (OLG München, Beschluss vom 21.11.2012, aaO; ebenso für die vorliegende Fallkonstellation: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; vgl. auch OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 219 zu § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
  • OLG München, 16.07.2012 - 4St RR 107/12

    Unerlaubte Einreise bzw. unerlaubter Aufenthalt: Einreise eines ausgewiesenen

    Diese betreffen jedoch nicht den hier einschlägigen § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, sodass sich die Frage nach dem anzuwendenden milderen Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB hier nicht stellt (anders OLG Hamburg Beschluss vom 25. Januar 2012 - Az.: 3-1/12 (Rev), 3-1/12 (Rev) - 1 Ss 196/11 Rdn 9 ff. für die Änderungen in § 95 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG zitiert nach juris).
  • LG Schweinfurt, 04.11.2020 - 1 Qs 104/20

    Keine Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts während laufendem

    Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Ausländer während des Rückführungsverfahrens untertaucht und damit das Rückführungsverfahren "quasi beendet" (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 Ss 196/11).
  • LG Schweinfurt, 30.07.2020 - 1 Qs 49/20

    Keine Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts während laufendem

    Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Ausländer während des Rückführungsverfahrens untertaucht und damit das Rückführungsverfahren "quasi beendet" (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 Ss 196/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Berlin, 16.12.2011 - 517 Qs 142/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,28400
LG Berlin, 16.12.2011 - 517 Qs 142/11 (https://dejure.org/2011,28400)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2011 - 517 Qs 142/11 (https://dejure.org/2011,28400)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 517 Qs 142/11 (https://dejure.org/2011,28400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,28400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 219 (Ls.)
  • NZV 2012, 450 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2023 - 3 Qs 8/23

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Verhältnismäßigkeit, Zeitablauf

    So ist eine Abweichung von der erstinstanzlichen Beurteilung insbesondere dann veranlasst, wenn nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Umstände entstanden sind, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, oder wenn die erstinstanzliche Bewertung der Eignungsfrage rechtsfehlerhaft ist (LG Berlin Beschl. v. 16.12.2011 - 517 Qs 142/11, BeckRS 2012, 1174 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht