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   OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 1 Ss 233/10   

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https://dejure.org/2011,46949
OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 1 Ss 233/10 (https://dejure.org/2011,46949)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.08.2011 - 1 Ss 233/10 (https://dejure.org/2011,46949)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. August 2011 - 1 Ss 233/10 (https://dejure.org/2011,46949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 354 Abs 2 StPO, § 353 StPO, § 349 Abs 4 StPO, § 48 Abs 2 AufenthG, § 3 Abs 1 AufenthG
    Zur Strafbarkeit wegen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Pass oder Ausweisersatz gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Strafbarkeit wegen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Pass oder Ausweisersatz gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

  • sweh.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 220
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 20.02.2006 - 4St RR 20/06

    Kein zumutbares Hinwirken auf Passerlangung durch Falschangaben zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 1 Ss 233/10
    Zwar scheidet die Annahme eines Anspruchs auf Ausstellung einer qualifizierten Duldung auch dann aus, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht bzw. diese verschleiert (vgl. Senatsbeschluss v. 19.9.2006 - 1 Ss 167/06; OLG München NStZ 2006, 529), so dass in einem derartigen Fall eine Anwendung des § 48 Abs. 2 AufenthG ersichtlich nicht in Betracht kommen würde und sich dementsprechend weitere Feststellungen erübrigten.
  • OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Strafbarkeit bei Vorliegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 1 Ss 233/10
    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes hat (vgl. Senatsbeschlüsse v. 19.9.2006 - 1Ss 167/06, v. 17.9.2009 - 1 Ss 251/09, v. 24.6.2011 - 1 Ss 199/11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.3.2009 - 3 Ss 71/09; OLG München NStZ 2011, 88).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 1 Ss 233/10
    Zwar scheidet die Annahme eines Anspruchs auf Ausstellung einer qualifizierten Duldung auch dann aus, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht bzw. diese verschleiert (vgl. Senatsbeschluss v. 19.9.2006 - 1 Ss 167/06; OLG München NStZ 2006, 529), so dass in einem derartigen Fall eine Anwendung des § 48 Abs. 2 AufenthG ersichtlich nicht in Betracht kommen würde und sich dementsprechend weitere Feststellungen erübrigten.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2012 - 1 Ss 210/12

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts nach § 95 I Nr. 1

    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat (vgl. OLG Frankfurt am Main - 3 Ss 71/09 - - 1 Ss 251/09 - - 1 Ss 171/11 - - 1 Ss 199/11 - - 1 Ss 233/10 - [Bd. II, Bl. 216 ff. d. A.]; OLG München StV 2005, 213; NStZ 2011, 88).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2020 - 2 RVs 35/20
    Zwar würde bereits ein Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entfallen lassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 402; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 220; KG BeckRS 2013, 15050; Hohoff a.a.O. § 95 AufenthG Rdn. 9).
  • LG Waldshut-Tiengen, 05.12.2012 - 6 Ns 24 Js 4035/10

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne

    Ein Ausländer hat insbesondere dann nicht in zumutbarer Weise auf die Ausstellung eines Passes seines Heimatlandes hingewirkt, wenn er zu seiner Person falsche Angaben gemacht hat, mithin über seine Identität täuscht bzw. diese verschleiert (OLG München, Beschluss vom 21.11.2012 - 4 St RR 133/12 [juris]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 Ss 210/12 [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 220; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 Ss 167/06 [juris]; OLG München NStZ 2006, 529; ebenso BayObLG NStZ-RR 2005, 21 zu § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG); mithin hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG (sogenannte qualifizierte Duldung).
  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23

    Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

    c) Der Strafbarkeit der Angeklagten steht kein Anspruch auf Erteilung einer sog. qualifizierten Duldung in Form des mit Lichtbild versehenen Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG entgegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.08.2004 - 4St RR 84/04 a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2009, 257, 258; NStZ-RR 2012, 220 und Beschluss vom 22.08.2012 - 1 Ss 210/12 bei juris).
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