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   BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11   

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https://dejure.org/2012,8655
BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11 (https://dejure.org/2012,8655)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2012 - 1 StR 427/11 (https://dejure.org/2012,8655)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 1 StR 427/11 (https://dejure.org/2012,8655)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 15 StGB; § 177 StGB; § 223 StGB; § 224 StGB; § 52 StGB
    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der stundenlangen Peinigung eines Mitgefangenen in einer Haftanstalt (psychische Beihilfe; Täterschaft und Teilnahme; Täterwille; Abgrenzung von Täterschaftsvorsatz und Mittäterexzess; Beurteilung mehrerer Übergriffe als ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 177 StGB, § 223 StGB, §§ 223 ff StGB
    Körperverletzungs- und Sexualdelikte an einem Mitgefangenen in der Gemeinschaftszelle einer JVA: Mittäterschaft des einen Gefangenen an den allein von dem anderen ausgeführten Tathandlungen

  • Wolters Kluwer

    Teilfreispruch vom Vorwurf der Beteiligung an einem Sexualdelikt im Falle der Misshandlung eines Strafgefangenen durch einen Mithäftling

  • rewis.io

    Körperverletzungs- und Sexualdelikte an einem Mitgefangenen in der Gemeinschaftszelle einer JVA: Mittäterschaft des einen Gefangenen an den allein von dem anderen ausgeführten Tathandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52
    Teilfreispruch vom Vorwurf der Beteiligung an einem Sexualdelikt im Falle der Misshandlung eines Strafgefangenen durch einen Mithäftling

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 241
  • NStZ-RR 2012, 332
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1991 - 2 StR 321/90

    Fehlende Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11
    Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven" Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 3).

    Vielmehr war das mehraktige Geschehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu demütigen (UA S. 32), getragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4), zum anderen befand sich der Geschädigte in einer fortdauernden Zwangslage und konnte sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht frei bewegen, was der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. bei den Verletzungshandlungen ausnutzten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, StV 2002, 21 mwN).

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11
    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95

    Natürliche Handlungseinheit - Mehraktiges Tatgeschehen - Einheitlicher Wille -

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11
    Vielmehr war das mehraktige Geschehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu demütigen (UA S. 32), getragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4), zum anderen befand sich der Geschädigte in einer fortdauernden Zwangslage und konnte sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht frei bewegen, was der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. bei den Verletzungshandlungen ausnutzten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, StV 2002, 21 mwN).
  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11
    Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven" Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 3).
  • BGH, 04.09.2001 - 1 StR 232/01

    Gefährliche Körperverletzung (Glimmende Zigarette); Tateinheit auch trotz Taten,

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11
    Vielmehr war das mehraktige Geschehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu demütigen (UA S. 32), getragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4), zum anderen befand sich der Geschädigte in einer fortdauernden Zwangslage und konnte sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht frei bewegen, was der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. bei den Verletzungshandlungen ausnutzten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, StV 2002, 21 mwN).
  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 12/05

    Mittäterschaft und Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerhinterziehung);

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11
    Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, wistra 2005, 380, 381).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11
    Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven" Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 3).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt eine natürliche Handlungseinheit, die mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Einheit im Rechtsinne verbinden kann, an, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 Rn. 16 (in NStZ-RR 2010, 140 f. nur LS), vom 8. Februar 2012 - 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 242 f.; Fischer aaO Vor § 52 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    Eine solche setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven' Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 242 f.; vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 4 und vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Eine solche ist gegeben, wenn zwischen mehreren im Wesentlichen gleichartigen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein so enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 242).
  • BGH, 15.03.2016 - 4 StR 7/16

    Mittäterschaft (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

    Denn die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Februar 2012 - 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 243; vom 27. September 2012 - 4 StR 255/12, NStZ-RR 2013, 40, 41; vom 10. Dezember 2013 - 5 StR 387/13 mwN).
  • LG Detmold, 20.01.2022 - 23 KLs 32/21
    Von der Teilnahme, insbesondere der Beihilfe, grenzt sie sich durch den Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und dem Willen zur Tatherrschaft ab (BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16 - juris Rn. 24; Urteil vom 08. Februar 2012 - 1 StR 427/11 - juris Rn. 45; Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90 - juris Rn. 6 ff. jeweils m.w.N.).
  • LG Traunstein, 14.07.2021 - 7 KLs 220 Js 28064/20

    Betrug durch Vorspiegelung von finanzieller Beteiligung im Gegenzug zur

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2012, 241, 243).
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