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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11   

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https://dejure.org/2011,1081
BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11 (https://dejure.org/2011,1081)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11 (https://dejure.org/2011,1081)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11 (https://dejure.org/2011,1081)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 130 StGB; Art. 5 GG; Art. 10 EMRK
    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer NPD-Kundgebung (Deutungsobliegenheiten; Grenzen der Volksverhetzung; Störung des öffentlichen Friedens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 130 Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB vom 24.03.2005
    Volksverhetzung: Rechtliche Beurteilung von mehrdeutigen Meinungsäußerungen

  • Wolters Kluwer

    Kriterien zur Deutung des objektiven Sinns von Äußerungen des Angeklagten i.R. eines Vorwurfs der Volksverhetzung

  • online-und-recht.de

    Volksverhetzung: Rechtliche Beurteilung von mehrdeutigen Meinungsäußerungen

  • rewis.io

    Volksverhetzung: Rechtliche Beurteilung von mehrdeutigen Meinungsäußerungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Volksverhetzung: Rechtliche Beurteilung von mehrdeutigen Meinungsäußerungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien zur Deutung des objektiven Sinns von Äußerungen des Angeklagten i.R. eines Vorwurfs der Volksverhetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    a) Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben: Dieses Grundrecht gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, 289).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG NJW 2008, 2907, 2908).

    Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 303), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft.

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG NJW 2008, 2907, 2908).

    Diese müssen mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130, 139; BVerfG NJW 2008, 2907, 2908).

    Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt (BVerfG NJW 2008, 2907, 2908).

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, welches auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 102, vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 217, vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1 und vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2).

    Da der Angeklagte darüber hinaus keine Bereitschaft zu Übergriffen oder Gewalttätigkeiten gegenüber Ausländern erkennen ließ, vielmehr als Mittel zur Herbeiführung von Veränderungen ausschließlich die Möglichkeit zu demonstrieren erwähnte, ist hier die für ein Aufstacheln zum Hass erforderliche besonders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2; LK-Krauß, aaO, § 130 Rn. 34, 38, 40) auch unter Beachtung des zu berücksichtigenden Kontextes nicht gegeben.

  • BVerfG, 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07

    NPD-Versammlung zum Thema "Todesstrafe für Kinderschänder/gegen

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen (vgl. näher BVerfGE 7, 198, 208 f.; BVerfGK 13, 1, 4 f.), zu denen auch § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gehört.

    Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfGK 13, 1, 5; BVerfG NJW 2009, 3503, 3504).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage dürfen die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG NJW 2008, 1654, 1655; 2010, 2193).

    Den Äußerungen ist zwar eine ausgeprägte negative Grundrichtung gegenüber ausländischen Mitbürgern zu entnehmen, und sie widersprechen ohne Zweifel der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern (vgl. BVerfG NJW 2010, 2193, 2196).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, welches auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 102, vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 217, vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1 und vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2).

    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des 1. Strafsenats vom 15. März 1994 (1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101) geltend macht, neben dem Plakat sei bei der Auslegung maßgeblich zu beachten, dass dem Angeklagten die politische Grundeinstellung der Zuhörer bekannt gewesen sei, die sich unter dem Motto zusammengefunden und sich in einer feindseligen Haltung gegen in Deutschland lebende Ausländer gewandt hätten, greift auch dieser Einwand nicht durch.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1, 7; 85, 1, 14 f.; 90, 241, 247).

    Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241, 253).

  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05

    Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch ins Internet

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Die in Deutschland lebenden Ausländer kommen als hinreichend abgrenzbarer und damit vom Tatbestand der Volksverhetzung geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 3 StR 561/87, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 2; Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368; OLG Brandenburg NJW 2002, 1440; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2011 - 1 Ss 175/11; LK-Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 28, 31; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 130 Rn. 3, 4).

    Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, welches auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 102, vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 217, vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1 und vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1, 7; 85, 1, 14 f.; 90, 241, 247).

    Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 85, 1, 13 f.; 94, 1, 9; 114, 339, 349).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11
    Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfGK 13, 1, 5; BVerfG NJW 2009, 3503, 3504).
  • BVerfG, 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98

    Erlaß einer eA, die aufschiebende Wirkung gegen eine Verbotsverfügung für eine

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 52/01

    Volksverhetzung durch Parole "Ausländer raus"

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG Frankfurt, 15.08.2000 - 2 Ss 147/00

    Bezeichnung von Ausländern als "Sozialparasiten"

  • OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11

    Volksverhetzung: Tatbestandsmäßige Zuordnung der die islamischen Grundpflichten

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09

    Volksverhetzung durch Plakate

  • BGH, 22.01.1988 - 3 StR 561/87

    Wiederholung der Hauptverhandlung bei vorschriftswidriger Abwesenheit des

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 283/05

    Talmud-Zitate im Rahmen einer öffentlichen Rede als Volksverhetzung

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08

    Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder

  • BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08

    Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gegen den Äußernden diejenigen in Betracht kommenden Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, die die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.9.2011 - 4 StR 129/11, juris- Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 16.8.2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 27; OVG Thüringen, Beschluss vom 22.10.2019 - 3 EO 715/19, juris Rn.5).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Dies bedarf allerdings einer sorgfältigen Begründung (zum Ganzen s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97, NJW 2003, 660, 661 f.; vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20, NJW 2021, 297, 298, jeweils zu § 130 StGB; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 12 ff. zu § 185 StGB; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2016 - 3 StR 149/16, NJW 2016, 3795, Rn. 17 ff.; HansOLG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2023 - 1 Ss 48/22, juris Rn. 35 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2020 - III-3 RVs 1/20, juris Rn. 14 ff.; alle mwN).

    Darauf, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch extremistische Meinungen schützt, die auf eine Änderung der politischen Ordnung zielen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 330; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 21 mwN), kommt es mithin vorliegend nicht an.

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen

    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - III-1 RVs 66/15 -, juris; OLG Celle aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1306
BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,1306)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,1306)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,1306)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 14 StGB; Art. 267 AEUV; Art. 288 AEUV; Art. 49 AEUV; Art. 45 AEUV
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: unionsrechtskonforme Auslegung, Scheinverträge, Niederlassungsfreiheit; beschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit); Vorabentscheidungsverfahren

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a StGB, Art 49 AEUV
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses; unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an dasVorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses bei der Vereinbarung von Werkverträgen zum Schein

  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses; unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses; unionsrechtskonforme Auslegung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an dasVorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses bei der Vereinbarung von Werkverträgen zum Schein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag mit Schein-GbR: Veruntreuung von Sozialbeiträgen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrag mit Schein-GbR: Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen! (IBR 2012, 232)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 471
  • NStZ-RR 2012, 13
  • NStZ-RR 2012, 277
  • StV 2012, 17
  • BauR 2012, 839
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Art. 49 AEUV garantiert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der selbstständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-161/07, Kommission/Republik Österreich).

    Auch nach diesen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben, die im Übrigen auch im Wesentlichen mit denen des deutschen Rechts übereinstimmen, steht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen außer Frage, dass es sich bei den fraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Ra. GmbH und den BGB-Gesellschaftern um Arbeitsverhältnisse handelte, für die allein die im Tatzeitraum nach Maßgabe des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt (vgl. insoweit auch den Schlussantrag des Generalanwalts Maduro vom 18. September 2008 in der Rechtssache C-161/07, Kommission/Republik Österreich Rn. 35).

  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Dementsprechend können die Vertragsparteien die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11 mwN).
  • BGH, 20.12.1994 - 1 StR 688/94

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung - Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Die Strafkammer hat eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten einschließlich deren Nachtatverhalten vorgenommen und das ihr insoweit zukommende Ermessen, dessen Ausübung das Revisionsgericht im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 1 StR 688/94, NJW 1995, 1038), pflichtgemäß ausgeübt.
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • EuGH, 28.03.1979 - 222/78

    ICAP / Beneventi

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum; Urteil vom 20. November 2001 - C-268/99, Jany; Urteil vom 27. Juni 1996 - C-107/94, Asscher).
  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum; Urteil vom 20. November 2001 - C-268/99, Jany; Urteil vom 27. Juni 1996 - C-107/94, Asscher).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum; Urteil vom 20. November 2001 - C-268/99, Jany; Urteil vom 27. Juni 1996 - C-107/94, Asscher).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11
    Sind demgegenüber - wie hier - die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtssätze des Unionsrechts durch den EuGH eindeutig und zweifelsfrei ausgelegt und beschränkt sich die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall, ist diese Rechtsanwendung ebenso wie die Feststellung und tatsächliche Bewertung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte (EuGH, Urteil vom 28. März 1979 - Rechtssache 222/78, ICAP; Urteil vom 18. Oktober 1990 - C-297/88, C-197/89, Dzodi; Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Lloyd; Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Consorzio per la tutela del fromaggio Gorgonzola).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Das Landgericht hat zudem wesentliche Feststellungen, die für eine Arbeitgebereigenschaft sprechen und aus denen sich Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ergeben könnten, nicht in die Beweiswürdigung eingestellt (vgl. zu den Kriterien für die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77 Rn. 14; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13).
  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

    Dass der Beigeladene zu 1. bei dem Kläger in der streitigen Zeit beschäftigt war (und deshalb Versicherungspflicht bestand), hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.8.2006 bestandskräftig festgestellt (vgl auch zu den bei - wie hier - grenzüberschreitenden Sachverhalten mit zu berücksichtigenden Maßstäben für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach dem Recht der EU sowie zu den Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten - BGH Beschluss vom 27.9.2011 - 1 StR 399/11 - NStZ-RR 2012, 13 = juris RdNr 11 ff).
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599, 600).

    In diese Gesamtbetrachtung sind vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; siehe auch Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13 mit Nachw. zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff).

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    Tatsächlich schuldeten die bulgarischen Vertragspartner keine eigenverantwortliche Planung, Ausführung und Überwachung von Werkleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 160/07, BGHSt 52, 67 Rn. 22; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15, NZA 2017, 49 Rn. 29 f.).
  • LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12

    Ex-Wiesenhof-Manager freigesprochen

    Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber nicht die formale Vertragslage entscheidend, sondern es bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77; Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f., und vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13).

    Um auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, in die vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen sind (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01, NStZ 2001, 599 f.; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f.; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13; Beschluss vom 04. September 2013 ­ 1 StR 94/13 ­, juris, Rn. 10).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 - L 3 BA 6/18

    Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IVBA

    Für die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliege, sei nicht auf die zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 -, juris).

    Die Regelungen des Sozialgesetzbuches begründen durch die Einbeziehung von Beschäftigten in die Versicherungspflicht keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 12 KR 23/06 R -, juris, RdNr. 28 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 -, juris, RdNr. 11 ff.).

  • LAG Hessen, 23.03.2018 - 10 Sa 1048/16

    Beruft sich der Kläger in der Rechtsmittelinstanz auf das SokaSiG, liegt eine

    Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471) .
  • LAG Hessen, 27.09.2019 - 10 Sa 501/19

    1. Steht fest, dass einer der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471) .
  • OLG Köln, 20.01.2016 - 2 Ws 562/15
    Er hat diese Rechtsprechung auf die Normen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer übertragen (BGH wistra 2012, 28; wistra 2014, 23; so auch OLG Bamberg wistra 2014, 199; Mosbacher, Keine Straffreiheit für Altfälle unerlaubter Beschäftigung von Unionsbürgern, NStZ 2015, 255).
  • LAG Hessen, 14.06.2019 - 10 Sa 7/19

    1. Ist streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der objektive

    Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471) .
  • SG Halle, 30.06.2017 - S 8 R 788/10

    Rentenversicherung (R)

  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws225/21
  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws 225/21

    Bewertung der Arbeitgebereigenschaft nach Sozialversicherungsrecht

  • LAG Hessen, 29.05.2015 - 10 Sa 1175/14

    Die ULAK kann im Beitragsprozess grundsätzlich behaupten, bei den Gesellschaftern

  • VG München, 14.11.2012 - M 7 K 12.2319
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Rechtsprechung
   BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9378
BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12 (https://dejure.org/2012,9378)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - 5 StR 103/12 (https://dejure.org/2012,9378)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12 (https://dejure.org/2012,9378)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Halbs 2 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer

  • Wolters Kluwer

    Beschwer eines Angeklagten durch die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 23; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 213
    Beschwer eines Angeklagten durch die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 277
  • NStZ-RR 2013, 267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12
    Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch - wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind - nicht dazu.
  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18

    Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 325/23

    Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung; Voraussetzungen der ersten

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minderschweren Falls regelmäßig geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16; Beschlüsse vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1653).
  • BGH, 15.12.2016 - 3 StR 417/16

    Unzureichende Auseinandersetzung mit einer möglichen Provokation im Rahmen der

    Die Erörterung des § 213 Alternative 2 StGB war hier geboten, denn die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 248/18

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Wahl des Strafrahmens und der konkreten

    Zwar führt dies bei Körperverletzungsdelikten - anders bei Tötungsdelikten - noch nicht zwingend zur Annahme eines minder schweren Falls, doch ist dessen Zubilligung regelmäßig geboten, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, Rn. 26; Beschluss vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN; siehe auch Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 StR 417/16, Rn. 4).
  • BGH, 20.03.2014 - 2 StR 27/14

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB auch im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles gebietet, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (BGH, StraFo 2012, 24; NStZ-RR 2012, 277; 308).
  • BGH, 15.05.2019 - 4 StR 53/19

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Diese Prüfung war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der vom Landgericht herangezogenen gravierenden strafschärfenden Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308 und vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277).
  • LG Duisburg, 16.08.2022 - 35 Ks 13/22
    Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe sowie unter Berücksichtigung des - insoweit auch bei der Prüfung des minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung entsprechend heranzuziehenden (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 277 und NStZ-RR 2012, 308 m.2.N.) - § 213 1. Alt. StGB keinen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB angenommen.
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