Rechtsprechung
OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Bestellung eines Beistandes; Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Beistandsbestellung lediglich über Prozesskostenhilfe entscheiden.
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 397a Abs. 2 StPO; § 397a Abs. 3 S. 2 StPO
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestellung eines Beistandes; Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Beistandsbestellung lediglich über Prozesskostenhilfe entscheiden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Verden, 15.02.2012 - 5 Ns 11/11
- OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12
Papierfundstellen
- NJW 2012, 3668
- NStZ-RR 2012, 291
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 01.10.1999 - 2 Ws 528/99
Auszug aus OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12
Für diese Entscheidung ist deshalb ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss anfechtbar (Anschluss OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285).Für diese Entscheidung ist deshalb ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss für den Nebenkläger mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285 f.).
- BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08
Nebenklage (Anschlusserklärung; Beiordnung eines Rechtsanwalts)
Auszug aus OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12
Sie konnte hier auch mit Rückwirkung erfolgen, weil bereits das Amtsgericht den Antrag der Nebenklägerin falsch und das Landgericht den im Berufungsverfahren gestellten (zweiten) Antrag nicht zeitnah beschieden hat (vgl. für den Bereich der Prozesskostenhilfe BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255). - BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07
Bestellung eines Beistands für die Nebenklage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe …
Auszug aus OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12
Anders als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 293; BGH StraFo 2008, 131; jeweils nach juris). - BVerfG, 11.10.1996 - 2 BvR 1777/95
Verfassungswidrigkeit der Versagung einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung …
Auszug aus OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12
Sie konnte hier auch mit Rückwirkung erfolgen, weil bereits das Amtsgericht den Antrag der Nebenklägerin falsch und das Landgericht den im Berufungsverfahren gestellten (zweiten) Antrag nicht zeitnah beschieden hat (vgl. für den Bereich der Prozesskostenhilfe BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255).
- OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15
Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach …
Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.8.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291) sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte - worauf im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen wurde - den Antrag der Nebenklägerin - antragsgemäß - beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt. - LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung
Eine solche Ausnahme ist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bestellung des Beistandes Erforderliche getan hat, der Antrag aber nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255; OLG Celle NStZ-RR 2012, 291).