Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.07.2012

Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2012 - 3 StR 232/12   

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https://dejure.org/2012,24665
BGH, 31.07.2012 - 3 StR 232/12 (https://dejure.org/2012,24665)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2012 - 3 StR 232/12 (https://dejure.org/2012,24665)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 3 StR 232/12 (https://dejure.org/2012,24665)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 S 1 StGB, § 20 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, § 253 StGB
    Strafverfahren wegen Raubs: Finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme; Urteilsfeststellungen zur Einsicht des Täters bei Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines besonders schweren Raubes bei finaler Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Raubs: Finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme; Urteilsfeststellungen zur Einsicht des Täters bei Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249; StGB § 253
    Vorliegen eines besonders schweren Raubes bei finaler Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 342 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.03.2011 - 3 StR 450/10

    Notwehr (Notwehrlage; Irrtum; Putativnotwehr; Intensivierung eines Angriffs;

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 3 StR 232/12
    Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns und kann ihm dies auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10; Fischer, aaO, § 21 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Schreckschusswaffe, bei der der

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 3 StR 232/12
    Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten (richtig: "besonders", vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702) schweren Raubes nicht.
  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 3/06

    Besonders schwere Vergewaltigung (Urteilstenor); Raub (finaler Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 3 StR 232/12
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, der Täter den Entschluss zur Wegnahme vielmehr erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508 mwN).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 3 StR 232/12, juris Rn. 4; vom 13. November 2012 - 3 StR 400/12, juris Rn. 5; vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, StV 2014, 545, 546).
  • BGH, 25.02.2014 - 4 StR 544/13

    Schwere räuberische Erpressung (Verknüpfung von Nötigungsmittel und

    Nicht anders als beim Raub genügt es daher nicht, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels nicht zum Zwecke der - hier erfolgten - Herausgabe des Geldes vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss, dem Opfer eine Handlung abzunötigen, erst nach der Gewaltanwendung oder Drohung fasst (vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 3 StR 232/12, NStZ-RR 2012, 342).
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 136/15

    Raub (Zeitpunkt des Wegnahmevorsatzes)

    Den Entschluss zur Wegnahme hat er erst nach der Vergewaltigung gefasst (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 3 StR 232/12, NStZ-RR 2012, 342 (Ls.), vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45 f., vom 13. November 2012 - 3 StR 400/12, vom 5. November 2013 - 2 StR 388/13, StV 2014, 285, und vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21964
BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 27 StGB
    Betrug; besonders schwerer Fall (Gewerbsmäßigkeit; Beihilfe; Notwendigkeit eines eigenen gewerbsmäßigen Handelns des Gehilfen)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 342
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.09.1995 - 1 StR 316/95

    Gehilfe - Haupttäter - Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12
    Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 21. September 1995 - 1 StR 316/95, StV 1996, 87).
  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07

    Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug; nachvollziehbare Darstellung insbesondere

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12
    Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Dies ist im Ansatz aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358 mwN; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Dabei hat es nicht beachtet, dass sich die Tat für den Gehilfen selbst als besonders schwerer Fall darstellen muss; dies ist anhand der Regelbeispiele des § 263 StGB in einer eigenen Gesamtwürdigung aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).
  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87; vom 17. März 1989 - 2 StR 712/88; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342).
  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und des zugrunde zu legenden Strafrahmens ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87; vom 17. März 1989 - 2 StR 712/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342; Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358).
  • LG Düsseldorf, 23.07.2015 - 14 KLs 1/14

    Täuschung der Anleger über die tatsächliche Existenz von Bezugsrechten;

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob sich die Tat des Gehilfen als ein besonders schwerer Fall des Betrugs darstellt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 36/15; NStZ-RR 2016, 205; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20

    Beihilfe (gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falles für jeden

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343, jeweils mwN).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Hierbei war zu prüfen, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst aufgrund einer Gesamtwürdigung jeweils die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt (BGH, Urteil v. 24.03.2016 - 2 StR 36/15, juris, Rn. 56ff.; BGH, Beschluss vom 23.11.2000 - 3 StR 225/00 , juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 31.07.2012, 5 StR 188/12 - juris).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 26 KLs 13/15
    Dies muss aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle würdigte (BGH, NStZ 1983, 217; NStZ-RR 2012, 342).
  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
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