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   BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12   

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https://dejure.org/2012,18927
BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12 (https://dejure.org/2012,18927)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.2012 - 2 BvR 22/12 (https://dejure.org/2012,18927)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 (https://dejure.org/2012,18927)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 Abs. 1 StGB; § 67 Abs. 5 StGB; § 67d StGB
    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur Bewährung; Maßregelvollzug; Legalprognose; Resozialisierungsanspruch)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 67 Abs 5 S 1 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 67 Abs 5 S 1 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reststrafenaussetzung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 460
  • NStZ-RR 2012, 385
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Da es sich insoweit um eine wertende Entscheidung handelt, kann das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen und insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Die dafür bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB (i.V.m. § 57a Abs. 1 Satz 2 StGB) konkretisiert ( BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    bb) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Die Rechtsordnung darf ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 116, 24 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 57).

    Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 58).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Für ihre Anordnung, die wegen der Zweckverschiedenheit auch nebeneinander erfolgen kann (BVerfGE 130, 372, 392; Beschluss vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12, S. 6 jeweils mwN), gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Urteil vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f.).

    § 66 Abs. 1 StGB als verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriffstatbestand hat insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da er nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlaubt, sondern zugleich auch die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2012, 385, 386; BVerfGE 130, 372, 391; 70, 297, 307).

    Werden eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel nebeneinander angeordnet, weil die entsprechenden Voraussetzungen jeweils vorliegen, ist es geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 130, 372 zu § 67 Abs. 4 StGB und zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen; NStZ-RR 2012, 385 zur Anwendung von § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nach der Erledigterklärung einer Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB; BVerfGE 91, 1, 31 f. zur Anrechnungsbeschränkung in § 67 Abs. 4 StGB und zum Anrechnungsausschluss nach § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB a.F.; BVerfGE 21, 378 zur Anrechenbarkeit von Disziplinararrest auf Freiheitsstrafe).

  • VG Freiburg, 14.02.2013 - 4 K 1115/12

    Polizeiliche Rund-um-die-Uhr-Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter

    Auch die Historie der Vorschrift und des gesamten Dritten Unterabschnitts, die in Umsetzung des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1) durch Änderungsgesetz vom 22. Oktober 1991 in das Polizeigesetz aufgenommen worden sind (vgl. dazu näher Heckmann, VBlBW 1992, 164 [165]), sprechen dafür, dass der Landesgesetzgeber in § 22 PolG nur verschiedene besondere Mittel der Datenerhebung geregelt hat und keine umfassende gefahrenabwehrrechtliche Regelung über die offene (begleitende) Observation von potenziellen Straftätern treffen wollte (in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.11.2012 - 2 BvR 22/12 -, DVBl. 2013, 169 [171]; Greve/Lucius, a.a.O., S. 100).

    Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen - auch dem Kläger als Mehrfach-Sexualstraftäter - einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann, wobei die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361 [384]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.11.2012 - 2 BvR 22/12 -, DVBl. 2013, 169 [171]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es insoweit - offensichtlich anknüpfend an eine weit verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Vorlagebeschluss vom 24.10.2001 - 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189 [194 ff.] - Laserdrome) und Literatur (statt vieler: Greve/Lucius, a.a.O., S. 105) - für möglich gehalten, die Observation rückfallgefährdeter Sexualstraftäter als eine neue Form polizeilicher Maßnahmen anzusehen, die bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden ist, die aber aufgrund ihrer weitreichenden Folgen einer dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden normativen Typisierung in Gestalt einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage bedarf (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.11.2012 - 2 BvR 22/12 -, DVBl. 2013, 169 [171]).

    Es liege dann in der Verantwortung des Gesetzgebers, hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen würden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.11.2012, a.a.O.).

    In seinem Beschluss vom 08.11.2012 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:.

  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff., m.w.N.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ).

    a) Angesichts des Umstandes, dass das Landgericht in seinem Beschluss den weiteren Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel für erledigt erklärt hat, weil dieser unverhältnismäßig sei, hätte die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch die Vollstreckung der verbliebenen Strafreste unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältiger Abwägung und Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12 -).

  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).
  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12

    Freiheitsgrundrecht (Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur Bewährung nach

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff., m.w.N.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ).

  • VG Würzburg, 23.02.2017 - W 3 K 16.1292

    Feststellung von jugendgefährdenden Inhalten

    Durch die Verweisung auf § 59 Abs. 3 RStV in § 20 Abs. 4 JMStV wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und grundlegendes Prinzip des Gesetzesvollzugs für Maßnahmen gegenüber Anbietern von Telemedien ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BVerfG, B.v. 05.03.1968 - 1 BvR 579/67 - BVerfGE 23, 127/133; B.v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1/50 f.; B.v. 22.06.2012 - 2 BvR 22/12 - juris Rn. 15, 17).
  • OLG Braunschweig, 16.05.2017 - 1 Ws 68/17

    Voraussetzungen für die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug nach

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur bei der Anordnung bzw. der Anordnung der Fortdauer einer Maßregel, sondern - ebenso wie bei der Prüfung der sog. Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 d Abs. 2 StGB - auch bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, Rn. 19, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 3 Ws 878/13

    Erledigung der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen

    Die Beurteilung hat sich ferner wesentlich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2012, 385; Beschl. v. 19.11.2012 - 2 BvR 193/12 - juris = BeckRS 2013, 46040).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.06.2012 - 2 BvR 22.6.2012 - 2 BvR 22/12 (NStZ-RR 2012, 385) der Sache nach folgendes entschieden:.

  • VGH Bayern, 19.09.2013 - 7 B 12.2358

    Die Pflicht der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zur Begründung ihrer

    Durch die Verweisung auf § 59 Abs. 3 RStV in § 20 Abs. 4 JMStV wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und grundlegendes Prinzip des Gesetzesvollzugs (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.1968 - 1 BvR 579/67 - BVerfGE 23, 127/133, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1/50 f., B.v. 22.6.2012 - 2 BvR 22/12 - juris Rn. 15, 17) für Maßnahmen gegenüber Anbietern von Telemedien ausdrücklich hervorgehoben.
  • VGH Bayern, 19.09.2013 - 7 BV 13.196

    Entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung eines Telemedien-Angebots

  • OLG Frankfurt, 04.01.2013 - 3 Ws 717/12

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB im Zusammenhang mit

  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 328/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Wegfall des

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2013 - 2 Ws 576/13

    Verhältnismäßigkeit langandauernder Unterbringung

  • OLG Hamm, 20.12.2017 - 3 Ws 396/17

    Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug nach 33 Jahren Dauer und fehlender

  • OLG München, 17.10.2012 - 1 Ws 839/12

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer der Unterbringung eines austherapierten

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2016 - 2 Ws 74/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überprüfung der

  • OLG Naumburg, 16.10.2013 - 1 Ws 606/13

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verhältnismäßigkeit der

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 140/22

    Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Hamm, 02.10.2018 - 3 Ws 364/18

    Erledigung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Schwere der Tat

  • OLG Hamm, 11.04.2017 - 3 Ws 136/17

    Aussetzung; Restfreiheitsstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14418
OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12 (https://dejure.org/2012,14418)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.06.2012 - Ws 162/12 (https://dejure.org/2012,14418)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 (https://dejure.org/2012,14418)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die weitere Beschwerde gegen zwischenzeitlich aufgehobene Haftbefehle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorführhaftbefehl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 385 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 1997, 2163) hatte schon zur Frage des Rechtsschutzes in Fällen erledigter richterlicher Durchsuchungsanordnungen entschieden, dass das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes dem Betroffenen das Recht gibt, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe die Berechtigung des Eingriffs auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn der Grundrechtseingriff beendet ist.

    Da man diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht würde, wenn man die gebotene Überprüfung auf nur eine fachgerichtliche Entscheidung beschränken würde, und das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine umfassende Prüfung der Fachgerichte im Rahmen der durch das Prozessrecht vorgesehenen Instanzen einfordert (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 - Leitsatz Nr. 1), müssen diese Grundsätze auch für die weitere Beschwerde gelten.

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 1 Ws 33/01

    Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12
    Während die Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03; juris) und Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2001 - 1 Ws 33/01; juris) sowie (u.a.) Matt (in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Rdnr. 33 zu § 310) die Frage bejahen, wird sie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.11.2005 - 1 Ws 126/05; juris), dem Oberlandesgericht Hamm (NJW 1999, 2299) sowie Meyer-Goßner (StPO 54. Aufl., Rdnr. 7 zu § 310) verneint.
  • OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03

    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12
    Während die Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03; juris) und Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2001 - 1 Ws 33/01; juris) sowie (u.a.) Matt (in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Rdnr. 33 zu § 310) die Frage bejahen, wird sie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.11.2005 - 1 Ws 126/05; juris), dem Oberlandesgericht Hamm (NJW 1999, 2299) sowie Meyer-Goßner (StPO 54. Aufl., Rdnr. 7 zu § 310) verneint.
  • OLG Frankfurt, 24.11.2005 - 1 Ws 126/05

    Strafverfahren: Weitere Beschwerde des Angeklagten gegen einen erledigten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12
    Während die Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03; juris) und Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2001 - 1 Ws 33/01; juris) sowie (u.a.) Matt (in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Rdnr. 33 zu § 310) die Frage bejahen, wird sie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.11.2005 - 1 Ws 126/05; juris), dem Oberlandesgericht Hamm (NJW 1999, 2299) sowie Meyer-Goßner (StPO 54. Aufl., Rdnr. 7 zu § 310) verneint.
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12
    Dies gilt im Hinblick auf das dadurch berührte überragende Rechtsgut der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) auch und gerade für die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen, wobei die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängt, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04; juris).
  • BAG, 10.02.1999 - 5 AZR 677/97

    Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung?

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12
    Während die Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03; juris) und Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2001 - 1 Ws 33/01; juris) sowie (u.a.) Matt (in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Rdnr. 33 zu § 310) die Frage bejahen, wird sie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.11.2005 - 1 Ws 126/05; juris), dem Oberlandesgericht Hamm (NJW 1999, 2299) sowie Meyer-Goßner (StPO 54. Aufl., Rdnr. 7 zu § 310) verneint.
  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19

    Verhältnismäßigkeit eines Sicherungshaftbefehls nach Ausbleiben des Angeklagten

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).

    Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vorführungsbefehl zur Sicherung der Hauptverhandlung ausreicht (BVerfGE 32, 87; NJW 2007, 2318; KG VRS 129, 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2012, 385; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 295; Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 230, Rn. 19).

  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 10 C 12.1609

    Prozesskostenhilfe; polizeiliche Maßnahmen; Art und Weise der Vollziehung eines

    Denn danach kann gegen den wegen des Ausbleibens des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom Strafrichter nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehl vom 5. Mai 2011, der der Festnahme des Antragstellers am 11. Mai 2011 zugrunde lag, Beschwerde erhoben werden (vgl. Gmei in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 230 Rn. 18), auch wenn die durch den Haftbefehl angeordnete Freiheitsentziehung inzwischen durchgeführt und beendet worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - juris Rn. 21 f.; OLG Braunschweig, B.v. 20.6.2012 - Ws 162/12 - juris Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -).
  • KG, 25.07.2016 - 4 Ws 13/16

    Untersuchungshaft: Zulässigkeit einer prozessual überholten Haftbeschwerde

    Danach ist trotz der Unterschiede im zugrunde liegenden Sachverhalt auch in der vorliegenden Fallkonstellation ein Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der seiner prozessual überholten (weiteren) Haftbeschwerde zugrunde liegenden Haftentscheidung gegeben (ebenso KG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 Ws 301/16 - vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - [mwN] sowie OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, wobei im dortigen Fall der angefochtene Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO sogar schon vor Einlegung der weiteren Beschwerde aufgehoben wurde; a. A. Thüringer OLG, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 Ws 345/10 - jeweils noch juris).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 1 Ws 166/14

    Weitere Haftbeschwerde: Zulässigkeit trotz Aufhebung des Haftbefehls

    Ein danach eröffnetes Rechtsmittel darf das Rechtsmittelgericht - auch im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - nicht ineffektiv machen und "leer laufen" lassen (BVerfG, a.a.O. Rdnrn. 19, 35; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.06.2012, Ws 162/12; OLG Celle, Beschluss v. 21.02.2003, 2 Ws 39/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2001, 1 Ws 33/01; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005, 1 Ws 126/05; Thüringer OLG, a.a.O. - alle nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG München, 05.06.2012 - 4 Ws 103/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,15402
OLG München, 05.06.2012 - 4 Ws 103/12 (https://dejure.org/2012,15402)
OLG München, Entscheidung vom 05.06.2012 - 4 Ws 103/12 (https://dejure.org/2012,15402)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - 4 Ws 103/12 (https://dejure.org/2012,15402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    1. Die bayerische Justizvollzugspraxis, in der Regel nur bei medizinischer Indikation, dauerhaft mit Methadon zu substituieren, kann im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zur Überprüfung gestellt werden, weil insoweit keine Einzelfallmaßnahme nach § 109 Abs. 1 StVollzG ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 385
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 13.09.2001 - 3 Vollz (Ws) 75/01

    Strafvollzug; Ärztliche Maßnahme; Strafgefangener; Substitution; Beikonsum;

    Auszug aus OLG München, 05.06.2012 - 4 Ws 103/12
    Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 2001, Az.: 3 Vollz (Ws) 75/01, widerspricht die Dauersubstitution eines Strafgefangenen in aller Regel den in den §§ 2 u. 3 StVollzG (Art. 2 u. 5 BayStVollzG) formulierten Zielen, da im Strafvollzug, anders als bei Drogenabhängigen in Freiheit, keine Gefahr des Abgleitens in die Verwahrlosung besteht, die durch eine Substitutionsbehandlung abgemildert werden müsste.

    Denn die Substitution eines Gefangenen ist keine rein ärztliche Frage, sondern stellt sich als eine Maßnahme des Vollzugs dar (OLG Hamburg, StV 2002, 265).

    112 b) Rechtsfehlerfrei hat sich die Strafvollstreckungskammer ausgehend von dem auch vom erkennenden Senat geteilten Grundsatz (OLG Hamburg Beschluss vom 13. September 2001 - Aktenzeichen 3 Vollz (Ws) 75/01), dass Methadon-Substitution nicht nur unter medizinischen Gesichtspunkten zu erörtern ist, sondern auch unter den Gesichtspunkten des Vollzugs, auch mit den vollzuglichen Erfordernissen einer Methadon-Behandlung nach Art. 2, 3 BayStVollzG auseinander gesetzt.

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

    Auszug aus OLG München, 05.06.2012 - 4 Ws 103/12
    Im Verfahren nach § 109 StVollzG herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz (z. B. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006, zu Az.: 2 BvR 30/06).

    Des Weiteren genügt die Entscheidung in keiner Weise den vom BVerfG aufgestellten (Beschluss vom 24.10.2006, zu Az.: 2 BvR 30/06) und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen, die dem Gericht eigentlich bekannt sein müssten.

  • OLG München, 27.09.2011 - 4 Ws 5/11

    Strafvollzug in Bayern: Anordnung von Disziplinarmaßnahmen wegen der Verweigerung

    Auszug aus OLG München, 05.06.2012 - 4 Ws 103/12
    Das OLG hat sich in seiner Entscheidung zu diesem Fall vom 27.09.2014 (4 Ws 5/11 (R)) auf 16 Seiten mit dieser Frage beschäftigt, so dass man keineswegs von einer eindeutigen, dem Antragsteller einleuchtenden Rechtsfrage sprechen kann.
  • EGMR, 29.04.2003 - 50390/99

    McGLINCHEY AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OLG München, 05.06.2012 - 4 Ws 103/12
    So ist in Baden-Württemberg seit Juli sogar die Behandlung mit dem Heroin-Derivat Diamorphin zugelassen und der EGMR verurteilte Großbritannien 2003 wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK, nachdem eine Gefangene an Komplikationen im Zusammenhang mit nicht behandelten Entzugserscheinungen verstorben war (Mc-Glinchey u.a.v. the United Kingdom, Verfahren 50390/99, Urteil vom 29.04.2003).
  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Soweit ersichtlich, betrifft die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die Verfahrensrügen als bereits nicht in zulässiger Form erhoben zurückweist, Fallgestaltungen, in denen die (Nicht)beachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien durch das Landgericht nicht in Zweifel stand (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 Ws 292/03 -, NStZ-RR 2003, S. 254 ; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 Ws (Vollz) 197/09 -, juris, Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 Ws 5/11 (R) -, juris, Rn. 1 ff., Rn. 59 f.; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 Ws 103/12 (R) -, NStZ-RR 2012, S. 385 (Leitsatz und Gründe, vollständig bei juris, Rn. 106 ff.); Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 Ws (Vollz) 105/13 u. Ws 35/14 -, BeckRS 2014, 07362).
  • KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14

    Untersuchungshaftanordnung: Erforderlichkeit einer Entscheidung über die

    Diese ist unter Missachtung des in §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 72a JGG enthaltenen Gesetzesbefehls, auf den der Senat gelegentlich bereits hingewiesen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - 4 Ws 103/12 - 4 Ws 105/12 -), weder vor dem Haftbefehlsantrag noch nach der Vollstreckung des Haftbefehls informiert und herangezogen worden, um ihrer aus §§ 107, 38 Abs. 2 Satz 3 JGG folgenden Pflicht zu beschleunigtem Bericht in Haftsachen nachkommen zu können.
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577 - juris Rdn. 9; OLG München NStZ-RR 2012, 385; OLG Jena VRS 107, 289 - juris Rdn. 9; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 Vollz - und 26. November 2014 - 5 Ws 42/14 Vollz -, jeweils m.w.N.; Schuler/Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 118 Rdn. 6).
  • BayObLG, 19.07.2022 - 203 StObWs 249/22

    Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung im Justizvollzug

    aa) Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 Ws 118/09 -, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 Ws 103/12 -, juris Rn. 107; OLG Jena, Beschluss vom 18. März 2004 - 1 Ss 40/04 -, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 11).
  • KG, 08.05.2019 - 5 Ws 34/19

    Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Berliner Strafvollzug: Beobachtung

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt., wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577 - juris Rdn. 9; OLG München NStZ-RR 2012, 385; OLG Jena VRS 107, 289 - juris Rdn. 9; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 19.12.2018 - 5 Ws 165/18

    Unverschuldete Nichtkenntnisnahme der Strafvollstreckungskammer von einem

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 Ws 118/09 - juris Rdn. 9; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 Ws 103/12 - juris Rdn. 107; OLG Jena, Beschluss vom 18. März 2004 - 1 Ss 40/04 - juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 11 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 472/17

    Strafvollzug; Methadonsubstitution als Maßnahme des Vollzugs gemäß §§ 109 ff.

    Nach vom Senat geteilter allgemeiner Auffassung stellt die Entscheidung der Vollzugseinrichtung über die Aufnahme oder Beendigung einer Methadon-Substitution in der Haft keine rein ärztliche, sondern eine zwar durch medizinische Gesichtspunkte geprägte, aber auch an den Resozialisierungs- und Behandlungsaufgaben und Erfordernissen des Vollzugs orientierte Maßnahme des Vollzugs dar, die im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG entsprechend der diesbezüglich allgemeinen Grundsätze (allein) hinsichtlich eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer unzureichenden Tatsachengrundlage zu überprüfen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.06.2012 - 4 Ws 103/12 (R) - OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2001 - 3 Vollz (Ws) 75/01 - LG Augsburg, Beschluss vom 26.09.2011 - 2 NöStVK 324/11 -, LG Dortmund, Beschluss vom 01.12.1994 - 9 StVK 71/94 UN -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 58 Rn. 3).
  • OLG München, 06.12.2018 - 5 Ws 19/18

    Unzulängliche Begründung des Abbruchs der Substitutionsbehandlung nach Verlegung

    Soweit das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 05.06.2012, Az. 4 Ws 103/12, die Einholung einer externen ärztlichen Stellungnahme auch bei Prüfung anhand der Sachrüge von der Stellung entsprechender Beweisanträge nach § 244 Abs. 2 und 3 StPO abhängig gemacht hat (OLG München FS 2012, 234, Rn. 111 bei juris), steht dies dem Vorstehenden schon deshalb nicht entgegen, weil der genannte Beschluss vor dem Urteil des EGMR vom 01.09.2016, Individualbeschwerde 62303/13, Wenner / Bundesrepublik Deutschland, erging und dessen Aussagen noch nicht berücksichtigen konnte.
  • BayObLG, 30.11.2021 - 203 StObWs 501/21

    Kein Anspruch Strafgefangener auf eine bestimmte Behandlung oder einen bestimmten

    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG genügende Rüge der Verletzung des formellen Rechts ist nicht erhoben (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 4 Ws 103/12 (R), NStZ-RR 2012, 385, juris Rn. 107).
  • KG, 18.03.2019 - 5 Ws 8/19

    Strafvollzug: Anspruch Strafgefangener auf Zuweisung eines eigenen Kühlfachs

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577 - juris Rdn. 9; OLG München NStZ-RR 2012, 385; OLG Jena VRS 107, 289 - juris Rdn. 9; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 11, jeweils m.w.N.).
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