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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12   

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BGH, 21.11.2012 - 2 StR 311/12 (https://dejure.org/2012,40115)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2012 - 2 StR 311/12 (https://dejure.org/2012,40115)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12 (https://dejure.org/2012,40115)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage (Nebenklageberechtigung; Gesetzesverletzung)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Abs. 2 StGB
    Notwehr (Mildestes Mittel: Gesamtabwägung, vorheriges Androhen einer lebensgefährlichen Waffe)

  • lexetius.com

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Androhung eines Messereinsatzes bei der Notwehr iSd § 32 StGB - Der Messereinsatz muss in einer Notwehrsituation nicht angedroht werden, wenn die Gefahr droht, dass dies den Angriff nicht mit Sicherheit beendet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1616
  • NStZ-RR 2013, 105
  • StV 2013, 506
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13 Rn. 6; Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).

    Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274).

    Dabei geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).

  • BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17

    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur

    a) Eine in einer objektiven Notwehr- bzw. Nothilfelage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das in der konkreten Situation zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140).
  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 564/15

    Erforderlichkeit eines lebensgefährlichen Messereinsatzes in einer Notwehrlage

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027, und vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; Beschlüsse vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117; vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106, und vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121, 1122).

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers allerdings in der Regel anzudrohen (BGH, Urteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148 f., und vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13; Beschlüsse vom 11. August 2010 - 1 StR 351/10, NStZ-RR 2011, 238, und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).

  • BGH, 17.04.2019 - 2 StR 363/18

    Notwehr (Erforderlichkeit: Androhung des Gebrauchs eines Messers)

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Beschluss vom 7. Dezember 2017, StraFo 2018, 733).
  • BGH, 01.07.2014 - 5 StR 134/14

    Notwehr (Erforderlichkeit: tödlicher Einsatz eines Messers; Gebotenheit:

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; Beschlüsse vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106, und vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121, 1122).

    Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers allerdings in der Regel anzudrohen (BGH, Urteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN, vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148 f., und vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13; Beschlüsse vom 11. August 2010 - 1 StR 351/10, NStZ-RR 2011, 238, und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).

  • BGH, 02.07.2015 - 4 StR 509/14

    Verfahren wegen versuchten Totschlags an türkischem Imbissbetreiber: Nach

    Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13, StraFo 2014, 29; Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 118/16

    Notwehr (Erforderlichkeit eines sofortigen, lebensgefährlichen Messereinsatzes);

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).
  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Beschluss vom 17.4.2019 - 2 StR 363/18, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, S. 105, 106).
  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 321/21

    Notwehr (Erforderlichkeit der Notwehrhandlung: lebensgefährlicher Einsatz eines

    Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12 Rn. 6).
  • BGH, 28.10.2015 - 5 StR 397/15

    Notwehr (Erforderlichkeit; fehlende Feststellungen zu Art und Ausmaß der

    Art und Ausmaß der "Kampflage' sind aber bestimmend für die Frage der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung; die Beurteilung muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; Beschluss vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2012 - 3 StR 367/12   

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https://dejure.org/2012,32712
BGH, 20.09.2012 - 3 StR 367/12 (https://dejure.org/2012,32712)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2012 - 3 StR 367/12 (https://dejure.org/2012,32712)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12 (https://dejure.org/2012,32712)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 24 Abs. 1 StGB
    Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung (kein Fehlschlag bei fortbestehender Möglichkeit der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs; kein Ausschluss des Rücktritts wegen außertatbestandlicher Zielerreichung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 StGB, § 224 StGB
    Strafverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung: Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt von einer versuchten Körperverletzung i.R.e. Festnahme durch den Ladendetektiv

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung: Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei außertatbestandlicher Zielerreichung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1
    Rücktritt von einer versuchten Körperverletzung i.R.e. Festnahme durch den Ladendetektiv

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Versuch: Drängte sich das wirklich auf?

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Der freiwillige Rücktritt vom Versuch - Flieht der Täter mit der Tatwaffe in der Hand, ist dies ein Indiz, dass der Versuch noch nicht fehlgeschlagen ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 105
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: Definition, Anforderungen an die Feststellungen;

    Allerdings schließt der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105, und vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ-RR 2014, 105).
  • BGH, 06.05.2014 - 3 StR 134/14

    Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung (fehlgeschlagener

    Dass der Angeklagte möglicherweise deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, weil diese bereits aufgrund des folgenlosen Einsatzes des Elektroschockers um Leib und Leben fürchtete und sich zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst sah, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus; denn dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sein mit der Verwendung des Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel, an das Geld der Geschädigten zu gelangen, erreicht hatte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 120/22

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; außertatbestandliches Handlungsziel;

    Die "außertatbestandliche Zielerreichung" und damit verbundene vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 6 StR 431/21, StV 2022, 292 Rn. 8; vom 26. Juni 2019 - 2 StR 110/19, NStZ-RR 2019, 271; vom 6. Mai 2014 - 3 StR 134/14, NStZ 2014, 450; vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ 2014, 202; vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 24 Rn. 9 ff.; MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl., § 24 Rn. 85 f.).
  • BGH, 20.11.2013 - 3 StR 325/13

    Rechtsfehlerhafte unterlassene Prüfung des Rücktritts vom Versuch (unbeendeter

    Dass der Angeklagte sein mit den Messerstichen verfolgtes außertatbestandliches Ziel, sich aus dem Griff des Zeugen zu lösen, nach dem vierten Stich erreicht hatte, schließt letztlich ebenso einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 77/16

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch: Voraussetzungen,

    Ein solcher ist auch dann möglich, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221 und vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105).
  • LG Duisburg, 08.12.2021 - 36 Ks 1/21
    Es kann auch derjenige vom unbeendeten Versuch strafbefreiend zurücktreten, der von ihm möglichen weiteren Handlungen zur Erfüllung des Tatbestands allein deswegen absieht, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (BGH, NStZ-RR 1996, 195; BGH, NStZ-RR 2013, 105).
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