Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12   

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BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12 (https://dejure.org/2013,3886)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2013 - 1 StR 408/12 (https://dejure.org/2013,3886)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 1 StR 408/12 (https://dejure.org/2013,3886)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 GKG; § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Erinnerung gegen die Kostenentscheidung; Kostensätze mehrerer eingelegter Rechtsmittel; Kostensatz bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 473 Abs 1 S 1 StPO, Nr 3520 GKVerz
    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenentscheidung mehrerer nebeneinander eingelegter Rechtsmittel nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Revisionsantrags

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenentscheidung mehrerer nebeneinander eingelegter Rechtsmittel nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1
    Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Revisionsantrags

  • datenbank.nwb.de

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenentscheidung mehrerer nebeneinander eingelegter Rechtsmittel nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1831
  • NStZ-RR 2013, 191
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09

    Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall: Freispruch aufgehoben

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Gegen das Urteil haben - neben einer weiteren Verfahrensbeteiligten - zu Ungunsten des Angeklagten Sp. die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger D. und R. S., B., Z. und M. Revisionen eingelegt, die dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 zur Entscheidung vorgelegt wurden.

    Mangels Beteiligung seiner Mandanten an diesem Revisionsverfahren seien diese nicht Kostenschuldner; hinsichtlich der von seinen Mandanten unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 geführten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 fehle es hingegen an einer tauglichen Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs.

    Der Kostenansatz ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht unter dem für das erste Revisionsverfahren maßgeblichen Aktenzeichen 1 StR 272/09, sondern unter dem - für die Revision gegen das Urteil vom 27. Oktober 2011 automatisch zu vergebenden - neuen Aktenzeichen 1 StR 408/12 erfolgt ist.

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 - 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226, 228); die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; Veranlasserprinzip des

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt (BGH, Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08, StraFo 2008, 529).
  • BGH, 26.09.2012 - 2 StR 140/12

    Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässigen Erinnerungen, über die nach § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 StR 140/12 mwN), sind unbegründet.
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    So haben die Strafsenate nach der Schaffung von § 66 Abs. 6 GKG durch das KostRMoG zunächst weiterhin angenommen, dass bei dem Bundesgerichtshof über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05, juris Rn. 2, vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris Rn. 3, vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, juris Rn. 11 und vom 15. Januar 2015 - 2 StR 605/13, juris Rn. 1), während sie nach der Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. KostRMoG und der Entscheidung des BGH vom 23. April 2015 (I ZB 73/14, NJW 2015, 2194) von der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgehen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 240/18, juris Rn. 6 und vom 30. Januar 2020 - 4 StR 291/19, juris Rn. 7; ebenso zu einer Erinnerung gemäß § 81 GNotKG BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 AR (Vs) 44/16, juris).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erfährt schon dann eine Durchbrechung, wenn sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, da dann die Kosten beider Rechtsmittel getrennt zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1964 - 3 StR 55/63 -, BGHSt 19, 226, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - 1 StR 408/12 -, NStZ-RR 2013, 191, juris Rn. 17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 -, juris Rn. 7; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 473 Rn. 1).
  • BGH, 15.01.2015 - 2 StR 605/13

    Unbegründete Erinnerung gegen den Kostenansatz (mangelnde Aufrechnungslage)

    Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, NStZ-RR 2013, 191, 192), ist unbegründet.
  • BGH, 06.08.2019 - 1 ARs 4/19

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12 Rn. 17).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12   

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https://dejure.org/2012,24815
OLG Hamm, 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 (https://dejure.org/2012,24815)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 (https://dejure.org/2012,24815)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 (https://dejure.org/2012,24815)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    MRVG NW § 5 Abs. 2; MRVG NW § 18 Abs. 3; StVollzG §§ 138 Abs. 3, 116
    Fesselung, Ausführung, Rechtsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage für die Fesselung eines im Maßregelvollzug befindlichen Probanden bei Ausführung

  • rechtsportal.de

    Rechtsgrundlage für die Fesselung eines im Maßregelvollzug befindlichen Probanden bei Ausführung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 18 StVK 1035/11
  • OLG Hamm, 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 278/12
    Für den Fall des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, der gar keiner Begründung bedarf, ist dies auch verfassungsgerichtlich anerkannt (BVerfG Beschl. v. 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.06.2003 - 1 StR 150/03 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 278/12
    Aus der Entscheidung des BVerfG vom 20.06.2012 (2 BvR 865/11), auf die sich der Betroffene - allerdings ohne nähere Ausführungen - beruft, ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 18.06.2003 - 1 StR 150/03

    Rechtliches Gehör im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO (Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 278/12
    Für den Fall des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, der gar keiner Begründung bedarf, ist dies auch verfassungsgerichtlich anerkannt (BVerfG Beschl. v. 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.06.2003 - 1 StR 150/03 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 411/14

    Unzulässigkeit der Fesselung eines Maßregelpatienten während der Vorführung aus

    Ein Fall, dass eine Fesselung als Auflage nach § 18 Abs. 3 MRVG NW zur Ermöglichung (einer sonst abzulehnenden) Ausführung angeordnet wird (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012 - III - 1 Vollz(Ws) 278/12 = BeckRS 2012, 18687) liegt hier ebenfalls nicht vor, da nach den getroffenen Feststellungen nicht von einer Ausführung ausgegangen werden kann.
  • LG Kleve, 07.12.2015 - 182 StVK 1/15

    Fesselung, Untergebrachter, Vorführung zum Anhörungsterminen

    In seinem Beschluss vom 31.07.2012 (R & P 2013, 51; BeckRS 2012, 18687) hatte der Senat im 1. Leitsatz festgehalten, dass "die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung ... auf § 18 Abs. 3 MRVG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NRW (richtig hätte es heißen müssen: S. 2 = Generalklausel) als Rechtsgrundlage gestützt werden" könne.
  • LG Kassel, 18.05.2021 - 3 StVK 69/21

    Einstweilige Anordnung zur Ausführung eines Gefangen zur Trauerfeier und

    Insbesondere wäre die Antragsgegnerin dazu angehalten, bei befürchteten Kurzschlussreaktionen des Antragstellers, vorab in ihrem eigenen Ermessen stehende ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012, Az. III-1 Vollz (Ws) 278/12, juris),.
  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 1 Vollz (Ws) 543/13

    Bewertung des Grads der Rückfallgefahr eines Untergebrachten für die Entscheidung

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 31.07.2012 (III - 1 Vollz(Ws) 278/12) darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen einer Ausführung Sicherheitsbedenken entgegenstehen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, ob diesen durch entsprechende Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW (z.B. durch eine Fesselung) Rechnung getragen werden kann.
  • OLG Celle, 15.11.2019 - 3 Ws 241/19

    Rechtsgrundlage für Fesselung während Ausführung gemäß niedersächsischen

    Vor diesem Hintergrund gelangt auch die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Göttingen zu der - letztlich zutreffenden - Erkenntnis, dass eine Fesselung nach Maßgabe der benannten Vorschriften auch im Vollzug der Maßregel einer Unterbringung nach § 63 StGB als zulässiges Zwangsmittel grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne - auf der Grundlage der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften - auch KG Berlin vom 14.06.2001 [5 Ws 661/00 Vollz], ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm vom 31.07.2012 [III-1 Vollz (Ws) 278/12], juris; OLG Düsseldorf vom 01.04.2019 [5 Ws 50/19], juris).
  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 461/19

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; lockerungsbezogene

    (wobei bei der sogenannten halben Hamburger Fesselung lediglich ein Fuß und eine Hand mit einer Kette verbunden werden, vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 -, juris) und so zumindest grundsätzlich geeignet erscheint, insbesondere die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr der stigmatisierenden Wirkung einer Fesselung zu reduzieren (vgl. Senat, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 92/19 - Beschluss vom 28.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 715/18 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 23.08.2018 - 1 Vollz (Ws) 346/18

    Maßregelvollzug: Lockerungen; Versagung einer Ausführung; Anforderungen an die

    Das wäre aber unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dem Betroffenen zusätzlich nach § 18 Abs. 3 MRVG NW eine Fesselung aufzuerlegen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012 - III - 1 Vollz(Ws) 278/12 = BeckRS 2012, 18687) erforderlich gewesen.
  • OLG Hamm, 28.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 715/18

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; "Hamburger

    Denn soweit die Justizvollzugsanstalt darauf abgestellt hat, dass die zur Verminderung der Gefahr von Widerstandshandlungen bzw. eines Entweichens des Betroffenen erforderliche Hand- und Fußfesselung dazu führe, dass der Betroffene sich nicht sozialadäquat im öffentlichen Raum bewegen und Alltagsaufgaben meistern könne, ist nicht erkennbar die den Zweck der Ausnahme zumindest potentiell weniger beeinträchtigende Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung geprüft worden, also einer Kombination von durch Ketten miteinander verbundenen Hand- und Fußfesseln, welche unter der Kleidung getragen wird und überdies den Gefesselten zum einen in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen, zum anderen aber schnelles Laufen oder große Schritte, wie sie bei einem Fluchtversuch nötig wären, verhindern soll (vgl. z.B. die Beschreibung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Fessel ; siehe auch Senat, Beschluss vom Beschluss vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199 - 201/12, Ws 199 /12, Ws 200/12, Ws 201/12   

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https://dejure.org/2012,39162
OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199 - 201/12, Ws 199 /12, Ws 200/12, Ws 201/12 (https://dejure.org/2012,39162)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.07.2012 - Ws 199 - 201/12, Ws 199 /12, Ws 200/12, Ws 201/12 (https://dejure.org/2012,39162)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. Juli 2012 - Ws 199 - 201/12, Ws 199 /12, Ws 200/12, Ws 201/12 (https://dejure.org/2012,39162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterablehnung im Vollstreckungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauerentscheidung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Überschreitet die Strafvollstreckungskammer bspw. die ihr durch § 67e Abs. 2 StPO gesetzten Überprüfungsfristen, kann das in besonderem Maße geschützte Freiheitsrecht des Betroffenen dadurch verletzt sein (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011, 2 BvR 1665/10; juris).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2004 - 1 Ws 99/04

    Keine isolierte Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrages im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Während bspw. die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 25.06.2009, 2 Ws 172/09; juris), Zweibrücken (Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ws 479/07; juris) und Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2007, 1 Ws 18/07; juris) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren anwenden wollen und eine entsprechende Anwendung im Vollstreckungsverfahren ablehnen, sprechen sich u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.10.1986, 1 Ws 859/86; juris), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003, 1 AR 63/03) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.07.2004, 1 Ws 99/04; juris) für eine entsprechende Anwendung aus.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.1986 - 1 Ws 859/86
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Während bspw. die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 25.06.2009, 2 Ws 172/09; juris), Zweibrücken (Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ws 479/07; juris) und Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2007, 1 Ws 18/07; juris) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren anwenden wollen und eine entsprechende Anwendung im Vollstreckungsverfahren ablehnen, sprechen sich u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.10.1986, 1 Ws 859/86; juris), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003, 1 AR 63/03) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.07.2004, 1 Ws 99/04; juris) für eine entsprechende Anwendung aus.
  • OLG Hamburg, 17.06.1994 - 3 Vollz (Ws) 18/94
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Die insoweit hierzu teilweise in der Rechtsprechung abweichend vertretene Ansicht, die den Begriff des erkennenden Richters in § 305 StPO anders auslegt als in § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO und teilweise sogar noch nach der Verfahrensart differenziert, in der die Strafvollstreckungskammer tätig wird (vgl. HansOLG Hamburg, ZfStrVo 1995, 184; OLG München, Beschluss vom 18.03.1998, 2 Ws 87/88, juris), führt demgegenüber zu einer unübersichtlichen und damit - aus Sicht eines Beschwerdeführers - nicht praxistauglichen Zersplitterung der Rechtswege (vgl. dazu Brandenburgisches OLG, a. a. O., KG Berlin, a. a. O.).
  • OLG Hamm, 16.10.1986 - 3 Ws 425/86
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Im Rahmen von nach § 305 StPO zu bewertenden Zwischenentscheidungen der Strafvollstreckungskammer ist dies unbestritten (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 93; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., Rdnr. 34 zu § 454).
  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 2 Ws 172/09

    Richterablehnung im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Während bspw. die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 25.06.2009, 2 Ws 172/09; juris), Zweibrücken (Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ws 479/07; juris) und Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2007, 1 Ws 18/07; juris) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren anwenden wollen und eine entsprechende Anwendung im Vollstreckungsverfahren ablehnen, sprechen sich u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.10.1986, 1 Ws 859/86; juris), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003, 1 AR 63/03) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.07.2004, 1 Ws 99/04; juris) für eine entsprechende Anwendung aus.
  • OLG München, 18.03.1988 - 2 Ws 87/88
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Die insoweit hierzu teilweise in der Rechtsprechung abweichend vertretene Ansicht, die den Begriff des erkennenden Richters in § 305 StPO anders auslegt als in § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO und teilweise sogar noch nach der Verfahrensart differenziert, in der die Strafvollstreckungskammer tätig wird (vgl. HansOLG Hamburg, ZfStrVo 1995, 184; OLG München, Beschluss vom 18.03.1998, 2 Ws 87/88, juris), führt demgegenüber zu einer unübersichtlichen und damit - aus Sicht eines Beschwerdeführers - nicht praxistauglichen Zersplitterung der Rechtswege (vgl. dazu Brandenburgisches OLG, a. a. O., KG Berlin, a. a. O.).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2007 - 1 Ws 18/07

    Richterablehnung im Verfahren über die Strafrestaussetzung: Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Während bspw. die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 25.06.2009, 2 Ws 172/09; juris), Zweibrücken (Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ws 479/07; juris) und Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2007, 1 Ws 18/07; juris) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren anwenden wollen und eine entsprechende Anwendung im Vollstreckungsverfahren ablehnen, sprechen sich u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.10.1986, 1 Ws 859/86; juris), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003, 1 AR 63/03) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.07.2004, 1 Ws 99/04; juris) für eine entsprechende Anwendung aus.
  • OLG Zweibrücken, 26.11.2007 - 1 Ws 479/07

    Richterablehnung im Verfahren über die Strafrestaussetzung:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Während bspw. die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 25.06.2009, 2 Ws 172/09; juris), Zweibrücken (Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ws 479/07; juris) und Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2007, 1 Ws 18/07; juris) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren anwenden wollen und eine entsprechende Anwendung im Vollstreckungsverfahren ablehnen, sprechen sich u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.10.1986, 1 Ws 859/86; juris), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003, 1 AR 63/03) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.07.2004, 1 Ws 99/04; juris) für eine entsprechende Anwendung aus.
  • KG, 22.01.2003 - 5 Ws 39/03

    Ablehnung eines Richters der Strafvollstreckungskammer: Anfechtbarkeit der das

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
    Während bspw. die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 25.06.2009, 2 Ws 172/09; juris), Zweibrücken (Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ws 479/07; juris) und Saarbrücken (Beschluss vom 06.02.2007, 1 Ws 18/07; juris) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur im Erkenntnisverfahren anwenden wollen und eine entsprechende Anwendung im Vollstreckungsverfahren ablehnen, sprechen sich u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 01.10.1986, 1 Ws 859/86; juris), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003, 1 AR 63/03) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.07.2004, 1 Ws 99/04; juris) für eine entsprechende Anwendung aus.
  • OLG Bremen, 07.01.2019 - 1 Ws 116/18

    Zur analogen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und

    Von einigen Oberlandesgerichten ist darüber hinaus auch die entsprechende bzw. analoge Anwendbarkeit der Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren bejaht worden, wie es auch der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2003 - 5 Ws 39-40/03, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 Ws 99/04, juris Rn. 3, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 10, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 - 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2006 - 2 Ws 284/06, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 - 3 Ws 425/17, juris Rn. 7; OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 9).

    Ein wesentlicher Grund für die Annahme der einen Analogieschluss tragenden Vergleichbarkeit der Interessenlage im Hinblick auf das in § 28 Abs. 2 S. 2 StPO geregelte strafrechtliche Erkenntnisverfahren einerseits und die Konstellation des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens andererseits ist zunächst, dass ein Regelungsziel des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO darin gesehen wird, sicherzustellen, dass die Hauptsacheentscheidung ungehindert und beschleunigt herbeigeführt werden kann und dass insbesondere nicht die Pflicht zur vorherigen Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches es verhindert, dass ein gegebenenfalls aufwändig zu organisierendes Verfahren zur Vorbereitung dieser Hauptsacheentscheidung (ob Urteil im Erkenntnisverfahren oder Beschluss in den Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO) zeitnah durchgeführt wird (siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 - 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 13; siehe auch Chlosta, NStZ 1987, 291).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Erkenntnisprozess in den Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO den Anforderungen an ein Urteil strukturell angenähert ist und dass zudem auch im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren aufgrund gesetzlicher Fristen wie beispielsweise nach § 67e StGB ein Zeitdruck besteht (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199- 201/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 12; spezifisch zu Vollzugssachen siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 46/05, juris Rn. 4, ZfStrVO 2005, 245; für eine Verengung der Zwecke des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO allein auf den Schutz der Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 9, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 06.03.2014 - 1 Ws 110/14, juris Rn. 9, NStZ-RR 2014, 215; OLG München, Beschluss vom 18.03.1988 - 2 Ws 87/88, juris Rn. 7; MK-Conen/Tsambikakis, 1. Aufl., § 28 StPO Rn. 17).

    Zudem spricht für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO in der vorliegenden Konstellation auch, dass mit der hierdurch herbeizuführenden Konzentration der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel dem allgemeinen Ziel der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigung des Verfahrens gedient wird (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 - 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2007 - 2 Ws 2/07, juris Rn. 13, NStZ-RR 2007, 148; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.2016 - 22 Ws Reha 16/16, juris Rn. 6, ZOV 2016, 99).

    Für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch in Konstellationen des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens spricht zudem, dass so ein Auseinanderfallen der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern verhindert wird: Wird wegen der Regelung zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen der StPO in Strafvollzugssachen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG von der ganz herrschenden Meinung angenommen, dass § 28 Abs. 2 S. 2 StPO dann entsprechend anzuwenden ist, wenn sich das Ablehnungsgesuch in einer Strafvollzugssache gegen einen Richter der Strafvollstreckungskammer gerichtet hat, dann spricht dies dafür, dass zur Vermeidung der Zersplitterung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Vollzugs- und Vollstreckungssachen dieselbe Regelung auch in Konstellationen des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens anzuwenden ist (so auch KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 - 5 Ws 145/01 Vollz, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.01.2003 - 5 Ws 39-40/03, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 Ws 99/04, juris Rn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 13, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 20; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 16; BeckOK-Cirener, 31. Ed., § 28 StPO Rn. 9.3; dagegen allerdings OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 11, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 10, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 8;, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 8, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ 1987, 291, 292).

    Wenngleich hieraus wegen der unterschiedlichen Zielsetzung beider Vorschriften auch nicht ohne weiteres zwingend Vorgaben für die Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO abzuleiten sind (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 10, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 9; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 9, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ 1987, 291, 292), ist diesem Umstand jedenfalls zu entnehmen, dass eine über den unmittelbaren Wortlaut des Begriffs des erkennenden Gerichts hinausgehende Anwendung der §§ 28 Abs. 2 S. 2 und 305 StPO nicht im Widerspruch zur Gesamtsystematik der Strafprozessordnung steht (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 - 5 Ws 145/01 Vollz, juris Rn. 8; Beschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 Ws 99/04, juris Rn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199- 201/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 20; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 15).

    Eine Kostenentscheidung, die gemäß § 473 StPO zu treffen gewesen wäre, war im Hinblick auf die dem Untergebrachten abweichend erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht veranlasst (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2017 - 2 Ws 166/17

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über ein

    Demgegenüber haben sich u. a. das OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 290), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003 - 1 AR 63/07 - 5 Ws 39-40/03 -, juris), das Brandenburgische Oberlandesgericht (NStZ 20025, 296), das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06 -, juris) und das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) für eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im Straf- sowie im Maßregelvollstreckungsverfahren ausgesprochen.

    Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) hervorgehoben, dass die Strafvollstreckungskammer eine Vielzahl der ihr obliegenden Entscheidungen aufgrund einer mündlichen Anhörung trifft, an der im Regelfall - neben dem (ggf. notwendigen - z. B. § 463 Abs. 3 Satz 5 StPO) Verteidiger - andere Beteiligte (Bewährungshelfer, Sachverständige, behandelnde Ärzte usw.) teilnehmen, und dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer häufig unter faktischem oder auf gesetzlicher Regelung (z. B. Überprüfungsfristen gemäß § 67e StGB) beruhendem Zeitdruck stehen.

  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger

    Es handelt sich dabei um einen dynamischen, die gesamte Dauer des Strafvollzuges begleitenden Prozess (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 -, juris Rdnr. 21; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 Vollz [Ws] 26-28/07 -, juris Rdnr. 50; KG, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 2 Ws 200/12 Vollz - Senat, Beschluss vom 13. April 2018, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    aa) Die Strafvollstreckungskammer hat - was die Rechtsbeschwerde nicht vorträgt - den Gefangenen über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. April 2018 zu der beabsichtigten Verbindung beider Verfahren angehört (zum Erfordernis der Anhörung Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 4 Rdnr. 10 m. Nachw.) und unter Hinweis auf die bereits erwähnte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg sowie die Entscheidung des Kammergerichts im Verfahren 2 Ws 200/12 Vollz (Beschluss vom 28. Juni 2012) zur Begründung ausgeführt, es handele sich um einen "identischen Streitgegenstand", "über den in ein und demselben gerichtlichen Verfahren zu befinden" sei.

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines

    Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) hervorgehoben, dass die Strafvollstreckungskammer eine Vielzahl der ihr obliegenden Entscheidungen aufgrund einer mündlichen Anhörung trifft, an der im Regelfall - neben dem (ggf. notwendigen - z. B. § 463 Abs. 3 Satz 5 StPO) Verteidiger - andere Beteiligte (Bewährungshelfer, Sachverständige, behandelnde Ärzte usw.) teilnehmen, und dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer häufig unter faktischem oder auf gesetzlicher Regelung (z. B. Überprüfungsfristen gemäß § 67e StGB) beruhendem Zeitdruck stehen.".
  • OLG München, 21.09.2020 - 1 Ws 685/20

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde in Strafvollstreckungssachen gegen

    Es ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags im Strafvollstreckungsverfahren statthaft ist (so MüKoStPO/Conen/Tsambikakis StPO § 28 Rn. 17; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 28 Rn. 47 für das Verfahren über die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 StPO; Chlosta NStZ 1987, S. 291 f. mit ablehnender Anmerkung zu OLG Düsseldorf NStZ 1987, S. 290 f.; OLG München vom 18.03.1988, 2 Ws 87/88; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2007, S. 222 f.; OLG Hamm NStZ 2009, S. 53; OLG Zweibrücken vom 26.11.2007, 1 Ws 479/07) oder nicht (so Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt 63. Aufl. § 28 Rn. 6a; BeckOK StPO/Cirener, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 28 Rn. 9.3; Alexander in Radtke/Hohmann StPO § 28 Rn. 6; OLG Brandenburg NStZ 2005, S. 296; OLG Braunschweig BeckRS 2012, 24967; OLG Bremen vom 07.01.2019, 1 Ws 116/18 mit umfangreicher Darstellung des Sach- und Streitstands samt weiterer Nachweise; OLG Karlsruhe vom 25.09.2017, 2 Ws 294/17).
  • OLG Celle, 02.05.2022 - 1 Ws 27/22

    Keine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auf sofortige Beschwerde gegen

    Denn die Rechtsfrage, ob im Strafvollstreckungsverfahren gegen einen ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (vgl. zuletzt bejahend OLG München, Beschluss vom 21. September 2020 - 1 Ws 685/20 -, juris m.w.N.; verneinend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07. Januar 2019 - 1 Ws 116/18 -, juris m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2017 - 2 Ws 294/17 -, juris; OLG Braunschweig Beschl. v. 13.7.2012 - Ws 199/12, BeckRS 2012, 24967; verneinend Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Auflage 2021 § 28 Rn. 6a; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl. 2019, StPO § 28 Rn. 5; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 28 Rn. 46; BeckOK StPO/Cirener StPO § 28 Rn. 9.3; bejahend MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, 1. Aufl. 2014, StPO § 28 Rn. 17).
  • OLG Bremen, 17.01.2022 - 1 Ws 140/21
    Insbesondere war auch nicht hinsichtlich der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung zu Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses das Entfallen einer solchen Kostenentscheidung im Hinblick auf die dem Untergebrachten abweichend erteilte Rechtsmittelbelehrung veranlasst (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)), da sich diese sofortige Beschwerde auch als unbegründet erwiesen hat.
  • OLG Bremen, 17.01.2021 - 1 Ws 140/21

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach

    Insbesondere war auch nicht hinsichtlich der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung zu Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses das Entfallen einer solchen Kostenentscheidung im Hinblick auf die dem Untergebrachten abweichend erteilte Rechtsmittelbelehrung veranlasst (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)), da sich diese sofortige Beschwerde auch als unbegründet erwiesen hat.
  • KG, 10.02.2014 - 2 Ws 596/13

    Verhältnis von Bundes- und Landesrecht beim Vollzug der Sicherungsverwahrung

    Es ist obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Maßnahme erledigt hat (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 StVollzG Rdn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen) und unter welchen Umständen ein Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 2 Ws 200/12 Vollz -, 6. September 2010 - 2 Ws 474/10 Vollz -, 9. Dezember 2009 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - und 20. Juli 2007 - 2 Ws 216/07 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 115 Rdn. 12 f. und Arloth, § 115 StVollzG Rdn. 8, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,49408
OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12 (https://dejure.org/2012,49408)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 2 Ws 195/12 (https://dejure.org/2012,49408)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 2 Ws 195/12 (https://dejure.org/2012,49408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt: Freizeichnung von der Haftung für Schäden aus der Überprüfung von Geräten der persönlichen Habe des Untergebrachten

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Abforderung einer Verzichtserklärung eines Untergebrachten bezüglich der Haftung für Schäden aus der Überprüfung von Geräten der persönlichen Habe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Abforderung einer Verzichtserklärung eines Untergebrachten bezüglich der Haftung für Schäden aus der Überprüfung von Geräten der persönlichen Habe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12
    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untergebrachte einen ihm überlassenen Gegenstand missbrauchen und dadurch den Unterbringungszweck, die Sicherheit oder Ordnung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnte (BVerfGE 35, 5; StV 2008, 259; OLG Naumburg a. a. O.).

    Über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der bereits genannten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (BVerfG StV 2008, 259 ff. m. w. Nachw.).

    In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen möglich ist (BVerfG StV 2008, 259 ff.).

    Je weniger konkret die Gefährdung der öffentlichen Interessen ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untergebrachten zu und desto zurückhaltender muss der Eingriff sein (OLG Naumburg a. a. O.; für die Untersuchungshaft: BVerfG StV 2008, 259 ff.).

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12
    Darüber hinaus muss der Maßregelvollzug vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden (vgl. BVerfGE 15, 288; 34, 369; 35, 5), der stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet.

    Beschränkungen sind daher nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Heilung des Untergebrachten, die Sicherstellung seines Gewahrsams oder die Interessen der Sicherheit und Ordnung und des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (OLG Naumburg, NStZ 2011, 347 f; für die Untersuchungshaft: BVerfGE 35, 5; vgl. auch KG Berlin NStZ-RR 1998, 382).

    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untergebrachte einen ihm überlassenen Gegenstand missbrauchen und dadurch den Unterbringungszweck, die Sicherheit oder Ordnung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnte (BVerfGE 35, 5; StV 2008, 259; OLG Naumburg a. a. O.).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12
    Darüber hinaus muss der Maßregelvollzug vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden (vgl. BVerfGE 15, 288; 34, 369; 35, 5), der stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet.
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12
    Darüber hinaus muss der Maßregelvollzug vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden (vgl. BVerfGE 15, 288; 34, 369; 35, 5), der stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet.
  • KG, 08.07.1998 - 5 Ws 152/98
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12
    Beschränkungen sind daher nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Heilung des Untergebrachten, die Sicherstellung seines Gewahrsams oder die Interessen der Sicherheit und Ordnung und des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (OLG Naumburg, NStZ 2011, 347 f; für die Untersuchungshaft: BVerfGE 35, 5; vgl. auch KG Berlin NStZ-RR 1998, 382).
  • OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09

    Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt: Entzug der erteilten Erlaubnis zum Besitz von

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2012 - 2 Ws 195/12
    Beschränkungen sind daher nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Heilung des Untergebrachten, die Sicherstellung seines Gewahrsams oder die Interessen der Sicherheit und Ordnung und des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (OLG Naumburg, NStZ 2011, 347 f; für die Untersuchungshaft: BVerfGE 35, 5; vgl. auch KG Berlin NStZ-RR 1998, 382).
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