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Rechtsprechung
   LG Deggendorf, 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28789
LG Deggendorf, 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12 (https://dejure.org/2012,28789)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12 (https://dejure.org/2012,28789)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 28. März 2012 - 1 Qs (b) 62/12 (https://dejure.org/2012,28789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anordnung von Erzwingungshaft bei Insolvenzverfahren über Vermögen des Bußgeldschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anordnung von Erzwingungshaft trotz Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren möglich

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 24 (Ls.)
  • Rpfleger 2012, 581
  • Rpfleger 2012, 709
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus LG Deggendorf, 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12
    Da die Vollstreckung von Geldbußen Teil der Strafrechtspflege ist, zu deren Gewährleistung das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 214, 222 = NJW 1977, 2355), und dem Vollstreckungszweck ein längerer Zeitraum zwischen Straferkenntnis und Sanktion regelmäßig abträglich ist, gebietet auch das Rechtsstaatsprinzip eine zügige Vollstreckung der Geldbuße.
  • LG Hechingen, 24.05.2007 - 1 Qs 49/07
    Auszug aus LG Deggendorf, 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12
    10 Zwar halten einige Gerichte (z.B. AG Ahrensburg, Beschluss vom 09.02.2011, 52 Owi E 471/10 (zitiert nach: juris), LG Hechingen, Beschluss vom 24.05.2007, 1 Qs 49/07 Owi, NZI 2009, 187) und Teile des Schrifttums (z.B. Petershagen, ZInsO 2007, 703) die Anordnung von Erzwingungshaft während eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen für unzulässig.
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZR 16/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus LG Deggendorf, 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12
    Die allgemeinen Regelungen der Insolvenzordnung gelten für sie aber nur, soweit keine Sondervorschriften bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010, IX ZR 16/10, wonach Geldstrafen in das Insolvenzverfahren einbezogen sind, soweit keine Sonderregelungen bestehen).
  • LG Stuttgart, 10.06.2020 - 9 Qs 29/20

    Bußgeldverfahren: Anordnung von Erzwingungshaft nach Eröffnung des

    Die Gegenansicht (LG Berlin in NStZ 2018, 726, LG Potsdam in NZI 2016, 652, LG Offenburg, Beschl. v. 07.08.2018 - 3 Qs 38/18 -, LG Deggendorf, Beschl. v. 28.03.2012 - 1 Qs (b) 62/12 -, alle nach juris), die auch von Teilen des Schrifttums vertreten wird (Mock in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. (2019), § 89 Rn. 32; Wimmer-Amend in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 9. Aufl. (2018), § 89 Rn. 30 ff.; Breitenbücher in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. (2014), § 89 Rn. 5; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. (2018), § 96 Rn. 14; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. (2017), § 96 Rn. 13), überzeugt demgegenüber nicht.
  • LG Potsdam, 22.02.2021 - 24 Qs 71/20

    Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die

    Die erkennende Kammer hat bislang in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung vertreten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein der Anordnung von Erzwingungshaft nicht entgegensteht (LG Potsdam NZI 2016, 652; ebenso LG Potsdam NStZ 2007, 293; LG Berlin, NStZ 2018, 726; LG Offenburg, Beschl. v. 7.8.2018 - 3 Qs 38/18; LG Deggendorf, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 Qs (b) 62/12; alle nach juris).

    aa) Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden ist, "Zwangsvollstreckungen" im Sinne von § 89 InsO und § 294 InsO seien ausschließlich die im 8. Buch der Zivilprozessordnung aufgeführten Maßnahmen (so LG Potsdam NStZ 2007, 293; LG Deggendorf, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 Qs (b) 62/12), ergibt sich dies weder aus der Insolvenzordnung selbst noch aus den Gesetzgebungsmaterialien dazu.

  • LG Potsdam, 12.01.2016 - 24 Qs 52/15

    Durchsetzung von Bußgeldern während des laufenden Insolvenzverfahrens über das

    Sie folgt vielmehr der überwiegenden Meinung im juristischen Schrifttum, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betroffenen für sich allein der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegensteht (so schon LG Potsdam - 1. Strafkammer - NStZ 2007, 293; LG Berlin, NJW 2007, 1541; LG Deggendorf, NStZ-RR 2013, 24; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 96 Rdnr. 13 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.05.2012 - 1 Ausl 22/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13005
OLG Celle, 25.05.2012 - 1 Ausl 22/12 (https://dejure.org/2012,13005)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2012 - 1 Ausl 22/12 (https://dejure.org/2012,13005)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Mai 2012 - 1 Ausl 22/12 (https://dejure.org/2012,13005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vollstreckung der betreffenden Freiheitsstrafe in Polen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 49 IRG; § 55 Abs. 2 IRG; § 77 IRG; § 80 Abs. 4 IRG; § 83b IRG; § 306 StPO; § 311 Abs. 2 StPO
    Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; Auslieferungsersuchen durch einen Europäischen Haftbefehl bei einem Strafverfahren im Ausland; Erfordernis einer sog. beiderseitigen Strafbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; Auslieferungsersuchen durch einen Europäischen Haftbefehl bei einem Strafverfahren im Ausland; Erfordernis einer sog. beiderseitigen Strafbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der betreffenden Freiheitsstrafe in Polen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 24
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 1 Ws 9/10

    Übernahme der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen nach

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2012 - 1 Ausl 22/12
    Als Begrenzungen der unionsrechtlichen Pflicht zur Vollstreckungshilfe kommen nur der europäische ordre-public-Vorbehalt nach § 73 Satz 2 IRG und Art. 1 Abs. 3 RB-EUHb (vgl. Böse aaO; Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß, aaO, 667) sowie Art. 6 EUV i.V.m. Art. 49 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2010 - 1 Ws 9/10, OLGSt IRG § 83b Nr. 2) in Betracht.
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2012 - 1 Ausl 22/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat sogar ausdrücklich festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG "von vornherein" ausscheidet, sofern ein deutscher Staatsangehöriger wegen einer Auslandstat trotz fehlender beiderseitiger Strafbarkeit ausgeliefert wird (BVerfGE 113, 273, 308).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12

    Internationale Rechtshilfe: Anwendungsbereich des Überstellungsübereinkommens;

    Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass eine Prüfung des Vorliegens der sog. beiderseitigen Sanktionierbarkeit i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, a.a.O., IRG § 49 Rn. 8 ff.) nach vorläufiger Beurteilung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 IRG entbehrlich gewesen wäre, weil dem Vollstreckungsübernahmeersuchen ein Auslieferungsverfahren vorausgegangen ist und die Bewilligung der Auslieferung des Verurteilten dort unter Hinweis auf seine deutsche Staatsangehörigkeit und mangelnde Zustimmung seitens der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe abgelehnt worden war (§ 80 Abs. 3 IRG; vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 2013, 24).
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Rechtsprechung
   KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12 - 151 AR 57/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28340
KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12 - 151 AR 57/12 (https://dejure.org/2012,28340)
KG, Entscheidung vom 11.05.2012 - 4 VAs 23/12 - 151 AR 57/12 (https://dejure.org/2012,28340)
KG, Entscheidung vom 11. Mai 2012 - 4 VAs 23/12 - 151 AR 57/12 (https://dejure.org/2012,28340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 23 GVGEG, § 28 Abs 2 GVGEG, § 28 Abs 3 GVGEG, § 71 Abs 1 IRG, Art 3 Abs 1 ÜvPÜbk
    Überstellung zur Strafvollstreckung in das Königreich Belgien

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Entscheidung für oder gegen die Anregung eines Überstellungsersuchens nach Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (hier: Königreich Belgien)

  • rechtsportal.de

    Strafvollstreckung; Überstellung zur Vollstreckung in das Heimatland des Verurteilten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 24 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 01.10.2009 - 1 Zs 2179/09

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Ausland: Abwägung zwischen dem

    Auszug aus KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12
    Dieses Übereinkommen erfordert ein Überstellungsersuchen des derzeit vollstreckenden Staates (§ 71 Abs. 1 IRG, Art. 3 ÜberstÜbk), dessen Anregung im Ermessen der Staatsanwaltschaft als zunächst mit dem Begehren befasste Vollstreckungsbehörde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 4 VAs 13/09 - und vom 2. Juni 2009 - 4 VAs 5/09 - ) liegt.

    Es ist zu beachten, dass die Wahrung der von den Strafzwecken geprägten Belange der inländischen Rechtspflege maßgeblich abhängig ist von der Vollstreckungspraxis des zu ersuchenden Staates (vgl. BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 VAs 13/09 - m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus KG, 11.05.2012 - 4 VAs 23/12
    Dabei gebietet die nach § 71 Abs. 1 IRG zu treffende Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung einerseits und dem verfassungsrechtlich verbürgten Resozialisierungsanspruch des Verurteilten sowie den auf möglichen Sprachbarrieren, Entfremdung von der heimischen Kultur und auf fehlenden Sozialkontakten beruhenden Benachteiligungen ausländischer Gefangener andererseits (vgl. BVerfGE 96, 100 = NJW 1997, 3013).
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Rechtsprechung
   KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24487
KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11 (https://dejure.org/2012,24487)
KG, Entscheidung vom 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11 (https://dejure.org/2012,24487)
KG, Entscheidung vom 09. Januar 2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11 (https://dejure.org/2012,24487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bussgeldsiegen.de

    Fortwirkung der Entbindung von der Präsenzpflicht bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 24 (Ls.)
  • NZV 2013, 99 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bamberg, 14.02.2006 - 2 Ss OWi 29/06
    Auszug aus KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11
    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05

    Einspruchsverwerfung; Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Fortsetzungstermin;

    Auszug aus KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11
    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
  • OLG Jena, 09.06.2009 - 1 Ss 101/09

    Umfang der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

    Auszug aus KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11
    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
  • KG, 28.02.2022 - 3 Ws (B) 31/22

    Divergenzvorlage zur Reichweite einer Entbindungsentscheidung

    Hier wirkt die Entbindung fort und erstreckt sich auch auf den Fortsetzungstermin oder die Fortsetzungstermine (vgl. Senat NZV 2013, 99 [Volltext bei juris]; DAR 2017, 714; OLG Hamm DAR 2006, 218).

    Denn bei einem Fortsetzungstermin handelt es sich nur um einen unselbstständigen zeitlichen Abschnitt einer mehrtägigen Hauptverhandlung (vgl. Senat NZV 2013, 99).

    Dass der Betroffene in diesem Fall eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen muss, wurde unter anderem vom erkennenden Senat (NZV 2013, 99), vom OLG Hamm (DAR 2006, 522), vom OLG Brandenburg (VRS 116, 276) und vom OLG Bamberg (NStZ-RR 2017, 26 [obiter dictum]) vertreten (ebenso Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 73 Rn. 5).

  • OLG Bamberg, 30.03.2016 - 3 Ss OWi 1502/15

    Entbehrlichkeit weiterer Entbindungsentscheidung bei bloßer Terminsverlegung

    Für den Fall eines Fortsetzungstermins nach lediglich unterbrochener Hauptverhandlung ist dies in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt (vgl. KG, Beschl. v. 09.01.2012 - 2 Ss 366/11 [bei juris]).
  • KG, 16.03.2017 - 3 Ws (B) 68/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Umfang der Entbindung von der Präsenzpflicht

    Die Freistellung des Betroffenen wirkt für die gesamte, unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung (vgl. Senat NZV 2013, 99).
  • KG, 17.11.2017 - 3 Ws (B) 318/17

    Reichweite der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in

    Zwar umfasst die Entbindung die gesamte Hauptverhandlung und wirkt daher auch bei Unterbrechung (vgl. Senat NZV 2013, 99; VRS131, 241) und Verlegung fort, nicht aber bei Aussetzung (vgl. OLG Hamm DAR 2006, 522; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 73 Rn. 5 mwN).
  • OLG Oldenburg, 04.02.2019 - 2 Ss OWi 33/19

    Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch für Fortsetzungstermin

    Grundsätzlich ist es so, dass eine Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Haupthandlung auch für einen Fortsetzungstermin gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 SsOWi 612/05, juris; Kammergericht Beschluss vom 9.1.2012, 3 Ws (B) 662/11, juris; Thüringer Oberlandesgericht, VRS 117. Bd., 342).
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