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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13   

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BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13 (https://dejure.org/2013,17964)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13 (https://dejure.org/2013,17964)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 (https://dejure.org/2013,17964)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 63 StGB; § 67d StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Begründungsanforderungen an eine Fortdauerentscheidung; Abwägung im Einzelfall; Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte); Gefährlichkeitsprognose ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 S 2 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründung für Fortsetzung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus muss konkrete Straftatprognose enthalten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 360
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Die gesetzlich geregelten Einzeltatbestände haben dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).

    Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus (BVerfGE 70, 297 ).

    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bei alledem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Außerdem sind die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2010 - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.).

    Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Auch wenn bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB im Einzelfall der Besserungszweck als Nebenzweck gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nachrangig sein oder verblassen kann, kann ihm doch nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Auch wenn bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB im Einzelfall der Besserungszweck als Nebenzweck gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nachrangig sein oder verblassen kann, kann ihm doch nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die gesetzlich geregelten Einzeltatbestände haben dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2010 - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
    Die gesetzlich geregelten Einzeltatbestände haben dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 243/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13, NStZ-RR 2013, 360 (nur Ls)).

    Dies macht die Anordnung der Maßregel zwar nicht unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89, NStZ 1990, 122, 123), indes stellt die ungünstige Behandlungsprognose einen Umstand dar, der bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13, NStZ-RR 2013, 360 (Ls)).

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Erforderlich ist eine Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers, die Darlegung der "Erheblichkeit" dieser Taten im Sinne des § 63 StGB sowie des Überwiegens der Sicherungsbelange der Allgemeinheit gegenüber dem aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris, Rn. 18, 19).
  • BGH, 18.11.2013 - 1 StR 594/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Voraussetzungen:

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet bei der Anordnung (und der Vollstreckung) der Unterbringung gemäß § 63 StGB, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13; BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220/13).
  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 220/13

    Anordnung der Unterbringung in er psychiatrischen Anstalt (Zusammenhang zwischen

    Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. zu alldem BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11, juris Rn. 19 f., NStZ-RR 2013, 322; Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13, juris Rn. 20, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 435/15, juris Rn. 25 f., RuP 2016, 242; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 28, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 28; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 21, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 24, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).
  • VerfGH Berlin, 06.09.2017 - VerfGH 62/16

    Versagung von PKH aufgrund eigener, von höchstrichterlicher Rspr abweichender

    Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erledigt (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 -, Rn. 19; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28), nachdem ihnen in der Hauptsache insgesamt ein Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zuerkannt wurde.
  • OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18

    Unterbringung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilten Täters

    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 179/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beweisaufnahme

    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28).
  • OLG Koblenz, 04.06.2014 - 2 Ws 271/14

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründungsanforderungen an

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 - NStZ-RR 2013, 360 ff.; Senat 2 Ws 2/14 v. 10.2.2014).

    Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben sich deshalb regelmäßig näher damit auseinander zu setzen, an welcher Erkrankung der Untergebrachte leidet, welche rechtswidrigen Taten von ihm drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz), welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt, wie erfolgversprechend Behandlungsmaßnahmen sind und ob der Gefahr durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 - NStZ-RR 2013, 360).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19

    Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 1 Ws 471/13

    Maßregelvollstreckung: Wahl zwischen der Aussetzung einer Unterbringung in einem

  • VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 138/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Sachvortrag

  • VerfGH Berlin, 02.09.2014 - VerfGH 138 A/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 151/12

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung durch unzureichend

  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 65/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • VerfGH Berlin, 15.12.2014 - VerfGH 88/13

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den im

  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

  • OLG Celle, 03.05.2017 - 2 Ws 86/17

    Fortdauer der Vollstreckung einer Maßregel nur bei konkreten Anhaltspunkten für

  • VerfGH Berlin, 11.11.2015 - VerfGH 86/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Klärung einer strittigen Rechtsfrage im

  • OLG München, 10.01.2014 - 1 Ws 1062/13

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen

  • OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14

    Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • OLG Nürnberg, 17.12.2013 - 1 Ws 507/13

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Brandenburg, 16.11.2022 - 1 Ws 92/22

    Funktionelle Zuständigkeit der großen Strafkammer wegen zu erwartender

  • OLG Brandenburg, 24.05.2018 - 1 Ws 53/18

    Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Dresden, 15.03.2016 - 2 Ws 106/16
  • OLG München, 05.06.2014 - 1 Ws 365/14

    Beschwerdeführer

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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12   

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BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12 (https://dejure.org/2013,16419)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12 (https://dejure.org/2013,16419)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12 (https://dejure.org/2013,16419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 Abs. 1 StGB; § 67 Abs. 4 StGB; § 93 Abs. 2 BVerfGG
    Freiheitsgrundrecht (Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur Bewährung nach Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Zweispurigkeit des Sanktionensystems; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Gesamtbetrachtung; Legalprognose); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 4 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Entscheidung über Strafrestaussetzung auch bei negativer Legalprognose - grundsätzliche Verweigerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 21; StGB § 57 Abs. 1; StGB § 63
    Verfassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist immer bei Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 360
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Da es sich insoweit um eine wertende Entscheidung handelt, kann das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen und insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    bb) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Die bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert (BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff., m.w.N.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12
    Die Rechtsordnung darf ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 130, 372 ).

    Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ; 115, 320 ; 130, 372 ).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    a) Angesichts des Umstandes, dass das Landgericht in seinem Beschluss den weiteren Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel für erledigt erklärt hat, weil dieser unverhältnismäßig sei, hätte die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch die Vollstreckung der verbliebenen Strafreste unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältiger Abwägung und Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12 -).
  • OLG Hamburg, 16.12.2021 - 1 Ws 97/21

    Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe entgegen Strafvollstreckungskammer

    Die bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12, juris Rn. 27).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.03.2013 - 2 BvR 2757/11   

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https://dejure.org/2013,19827
BVerfG, 27.03.2013 - 2 BvR 2757/11 (https://dejure.org/2013,19827)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.2013 - 2 BvR 2757/11 (https://dejure.org/2013,19827)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 2013 - 2 BvR 2757/11 (https://dejure.org/2013,19827)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 58 S 1 StVollzG, § 58 S 2 Nr 1 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug - hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bzgl Krankheitsbehandlung eines Strafgefangenen nicht geboten (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG), wenn der Betroffene die zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Behandlung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung bei Ablehnung einer zwischenzeitlich angebotenen Durchführung der Operation ohne nachvollziehbaren Grund

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug - hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bzgl Krankheitsbehandlung eines Strafgefangenen nicht geboten (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG), wenn der Betroffene die zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Behandlung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung bei Ablehnung einer zwischenzeitlich angebotenen Durchführung der Operation ohne nachvollziehbaren Grund

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 360
  • StV 2014, 351
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.11.2012 - 2 BvR 683/11

    Strafvollzug (medizinische Untersuchung; Verzögerung; pflichtgemäßes ärztliches

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2013 - 2 BvR 2757/11
    Mit dieser vom Oberlandesgericht gebilligten Auffassung wird verkannt, dass ein - grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter - Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon zur Heilung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58 Satz 1 StVollzG), und dass die daraus folgenden Ansprüche eines Gefangenen nicht durch defizitäre Behandlungskapazitäten beschränkt, sondern umgekehrt diese den Behandlungsnotwendigkeiten anzupassen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13

    Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug

    Aus § 58 StVollzG folgt ein - grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter - Anspruch auf Krankenbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2013 - 2 BvR 2757/11 -, juris).

    Für den Versuch umgehender, in der notwendigen Weise beschleunigter (vgl. BVerfGK 19, 25 m.w.N.) Aufklärung hätte umso mehr Anlass bestanden, als der grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon zur Heilung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58 Satz 1 StVollzG; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2013 - 2 BvR 2757/11 -, juris) und angesichts des vom Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverhalts nicht auszuschließen war, dass bereits das Abwarten einer weiteren Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu irreversiblen Schäden führen würde.

  • OLG Celle, 24.01.2019 - 3 Ws 317/18

    Keine Prüfungsbeschränkung anstaltsärztlicher Maßnahmen auf erkennbare Fehler

    Aus § 57 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG folgt ein - grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter - Anspruch auf Krankenbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2013 - 2 BvR 2757/11 -, juris).
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