Weitere Entscheidungen unten: BGH, 28.02.2013 | KG, 26.06.2013

Rechtsprechung
   BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27538
BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13 (https://dejure.org/2013,27538)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2013 - 4 StR 281/13 (https://dejure.org/2013,27538)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13 (https://dejure.org/2013,27538)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO
    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Verfolgungsverjährung); Adhäsionsklage (inhaltliche Anforderungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78b Abs 1 Nr 1 StGB vom 27.12.2003, § 174 StGB, Art 1 Nr 4 SelbstbG
    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nach Gesetzesänderung

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Änderung des Schuldspruchs wegen Verfolgungsverjährung des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nach Gesetzesänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Änderung des Schuldspruchs wegen Verfolgungsverjährung des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung eines Schuldspruchs wegen Verfolgungsverjährung des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 373
  • StV 2014, 268
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 165/04

    Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13
    Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. September 2006 - 5 StR 364/06).
  • BGH, 06.04.2001 - 2 StR 75/01

    Aufhebung der Verurteilung wegen Verjährung

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13
    Schließlich darf auch die Verwirklichung teilverjährter idealkonkurrierender Delikte strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 6. April 2001 - 2 StR 75/01).
  • BGH, 11.10.2007 - 3 StR 426/07

    Adhäsionsantrag (Zulässigkeit; Zustellung)

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13
    Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127).
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 412/03

    Zinsen ab Eingang des Adhäsionsantrags bei Gericht

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13
    Schon angesichts des Umfangs der angeklagten und der eingestellten Vorwürfe hätte es genauerer Darlegungen der Nebenklägerin bedurft, auf welche der Taten zu ihrem Nachteil sie ihren Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, der dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage hat (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144), stützen wollte.
  • BGH, 07.09.2006 - 5 StR 364/06

    Verfolgungsverjährung (Verwertung bei der Strafzumessung; Vorleben)

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13
    Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. September 2006 - 5 StR 364/06).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 7; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1).

    Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 aaO).

  • BGH, 03.05.2017 - 3 StR 556/16

    Verjährungsbeginn beim Missbrauch von Schutzbefohlenen (keine rückwirkende

    Ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsgesetze am 30. Juni 2013 bzw. 27. Januar 2015 bereits Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13

    Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Stellung des Adhäsionsantrags; Begründung des

    Unter den hier gegebenen Umständen reichte dazu jedoch die im Antrag vom 12. Februar 2013 erfolgte Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13).
  • BGH, 23.11.2021 - 2 StR 373/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: strafschärfende

    Während strafschärfend berücksichtigt werden darf, dass ein Kind deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt ist (BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, juris Rn. 16; Urteil vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14, juris Rn. 19), liegt in der vorliegenden Strafzumessungserwägung ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
  • BGH, 08.01.2014 - 5 StR 534/13

    Verjährungsbeginn beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Auf die Anhebung der Altersgrenze auf 21 Jahre nach der Neuregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - Fassung vom 26. Juni 2013 - kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13).
  • BGH, 25.09.2018 - 5 StR 428/18

    Teilweise Einstellung wegen Verjährung

    Eine bereits eingetretene Verjährung wurde durch die Neuregelung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4237
BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 (https://dejure.org/2013,4237)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 354 Abs. 1b; § 257c StGB
    Bildung einer Gesamtstrafe (revisionsrechtliche Überprüfung); Verständigung (keine Bindungswirkung einer Strafrahmenzusage nach Zurückverweisung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt aufgrund Nichtbeachtung eines zäsurbildenden Strafbefehl des Amtsgerichts im Rahmen der Ermittlung der Gesamtstrafe

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 54 Abs. 1 S. 2; StGB § 55
    Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt aufgrund Nichtbeachtung eines zäsurbildenden Strafbefehl des Amtsgerichts im Rahmen der Ermittlung der Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 373
  • StV 2013, 612
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 285/99

    Auf Ausspruch der Gesamtstrafe beschränkte Revision

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung als Beschwerdepunkt von dem nicht angegriffenen Teil des Strafausspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen einer getrennten und umfassenden Überprüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht und den neuen Tatrichter jedenfalls dann zugänglich, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht zur Vermeidung von Wiederholungen (vgl. Rissing-van Saan aaO Rn. 13 mwN) auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 38/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Absprache; unzureichende

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Eine Bindungswirkung an die im Rahmen der Verständigung zugesagte Strafobergrenze besteht nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nicht mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25).
  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    Eine Bindungswirkung an die im Rahmen der Verständigung zugesagte Strafobergrenze besteht nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nicht mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 16/12

    Revisibilität der Strafzumessung (Gesamtstrafe; gerechter Schuldausgleich)

    Auszug aus BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12
    b) Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist zwar prinzipiell möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 16/12 mwN.), sie ist hier aber nicht wirksam.
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO gilt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/11736, S. 13; 16/12310, S. 15) nur für das (Tat-)Gericht, das die Verständigung vereinbart hat (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10, JR 2012, 35, 36; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 57; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; KK/Wenske/Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 37; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 2; Schlothauer/Weider, StV 2009, 600, 605; jeweils mwN).

    Für den Fall, dass - wie hier - die Staatsanwaltschaft indes - jedenfalls auch - zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt hat, entspricht es der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, ein Verwertungsverbot anzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - III-4 RVs 60/10, StV 2011, 80, 81 mit zustimmender Anmerkung Kuhn, StV 2012, 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 (6) Ss 642/13, NStZ 2014, 294, 295 mit zustimmender Anmerkung Moldenhauer, NStZ 2014, 493; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 177 f.; Altvater, StraFo 2014, 221, 222; weitergehend - stets ein Verwertungsverbot annehmend - LR/Stuckenberg aaO Rn. 68; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; KMR/v. Heintschel-Heinegg, 56. EL, § 257c Rn. 53; HKStPO/Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 37; aA möglicherweise BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373, das eine Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision auf den Strafausspruch nach vorausgegangener Verständigung und Geständnis des Angeklagten für wirksam gehalten hat; offen gelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 St OLGSs 292/11, NStZ-RR 2012, 255, 256).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Dafür spricht, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20; jeweils mwN), der grundsätzlich auch isoliert anfechtbar ist (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 Rn. 6; vom 28. März 2012 - 2 StR 16/12 Rn. 7 und vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99 Rn. 3).
  • BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20

    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des

    Aus diesen Maßgaben, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373) wird abgeleitet, dass auch der nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Spruchkörper nicht an die vor Aussetzung erzielte Verständigung gebunden sei (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 63; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HK-StPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.1; wohl auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, § 257c Rn. 116; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl., Rn. 269; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12; aA HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 23; ebenso wohl SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29, der allerdings auch in den Fällen eine fortbestehende Bindungswirkung annimmt, in denen der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich verneint).
  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22

    Erfolg der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der

    cc) Der Bundesgerichtshof hat sich aus den gleichen Gründen für ein Verbot der Verwertung des im Hinblick auf eine Verständigung in der ersten Instanz abgegebenen Geständnisses ausgesprochen, wenn das Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird und das nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Tatgericht sich nicht von sich aus an die vom Erstgericht zugesagte Strafobergrenze binden will (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, NStZ 2021, 568, 570 f.; abweichend BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373).
  • OLG Naumburg, 04.12.2013 - 2 Ss 151/13

    Notwendige Verteidigung: Erörterung einer Verständigung über das Verfahren

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 - 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 - 5 StR 253/13, juris; Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 -, juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 StR 163/13 - juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, juris; Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13 -, juris; Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12 -, juris; Beschluss vom 06. März 2013 - 5 StR 423/12 -, BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 StR 633/12 -, juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist.
  • OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12

    Strafverfahren: Folgen fehlender Belehrung des Angeklagten in Bezug auf eine

    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 02.03.2023 - 4 StR 298/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (unterlassene Bescheidung eines Beweisantrages:

    Innerhalb des Strafausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung aber nur dann einer getrennten Überprüfung und Beurteilung zugänglich, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen worden ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373; Urteil vom 8. September 1999, aaO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 20 mwN).
  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 RVs 18/17

    Berufungsbeschränkung; Rechtsmittelbeschränkung; Wirksamkeit; Strafzumessung;

    In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich zwar immer wieder Entscheidungen finden, in denen eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Anfechtung der Gesamtstrafe als unwirksam angesehen wurde, wenn die Gesamtstrafenbildung lediglich "unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände" erfolgte, ohne dass noch einmal ein umfassender gesonderter Strafzumessungsvorgang stattgefunden hatte (BGH, Beschl. v. 28.02.2013 - 4 StR 537/12 - juris; BGH, Beschl. v. 08.09.1999 - 3 StR 285/99 - juris; OLG München, Beschl v. 07.04.2010 - 5 St RR (II) 80/10 - juris).
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 220/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

    Die Strafkammer hat zwar bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht ausdrücklich auf die Verständigung mit dem Angeklagten hingewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihren Fehler bemerkt hätte, gegenüber den jetzt als Einsatzstrafen heranzuziehenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Jahren (UA S. 43-44) niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, um ein Gesamtstrafübel innerhalb des zugesagten Strafrahmens zu erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12).'.
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Rechtsprechung
   KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27736
KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13 (https://dejure.org/2013,27736)
KG, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13 (https://dejure.org/2013,27736)
KG, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13 - 141 AR 306/13 (https://dejure.org/2013,27736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Anrechnung, Zahlungen, Bewährungswiderruf

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Bewährungswiderruf: Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anrechnungsentscheidung bei Nicht-Anrechnung erbrachter Geldzahlungen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde statthaftes Rechtsmittel für die isolierte Anfechtung der Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB; Anrechnung erbrachter Leistungen bei einem besonders krassen bewährungswidrigen Verhalten

  • rechtsportal.de

    Anrechnung von Geldauflagezahlungen bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 373
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 21.07.2006 - 3 Ws 685/06

    Widerruf der Strafaussetzung: Anrechnung der auf eine Bewährungsauflage

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Anrechnungsentscheidung unterblieben ist und das Rechtsmittel auf die Nachholung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht abzielt; denn bei einem Schweigen der Widerrufsentscheidung zur Frage der Anrechnung ist vom Regelfall des § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB - der Nichterstattung und Nichtanrechnung erbrachter Leistungen - auszugehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 19).

  • OLG Jena, 13.01.2011 - 1 Ws 515/10

    Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung: Anfechtbarkeit der Entscheidung

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).

    a) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unterliegt, soweit sie angefochten ist, in vollem Umfang - also auch soweit sie im Ermessen des Gerichts steht - der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (a.A. - folgerichtig - OLG Stuttgart MDR 1980, 1037); denn der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt für die sofortige Beschwerde nicht (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris; Meyer-Goßner, § 453 StPO Rdn. 14; a.A. insoweit Appl a.a.O., § 453 Rdn. 17).

  • KG, 30.05.2000 - 5 Ws 394/00
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Ist eine Anrechnungsentscheidung - wie hier - nicht getroffen worden, so hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Anrechnung in eigener Kompetenz zu prüfen und die Entscheidung gegebenenfalls nachzuholen (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 440; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris).

    Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 - 5 Ws 795/01 - juris und vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2000 - 2 Ws 340/00

    Anrechnung erbrachter Leistungen; Anfechtbarkeit

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).
  • OLG Koblenz, 17.02.1987 - 1 Ws 77/87
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Ist eine Anrechnungsentscheidung - wie hier - nicht getroffen worden, so hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Anrechnung in eigener Kompetenz zu prüfen und die Entscheidung gegebenenfalls nachzuholen (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 440; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 - 5 Ws 795/01 - juris und vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 4 Ws 293/11

    Anrechnung von Auflagen: Zulässiges Rechtsmittel gegen die

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die - grundsätzlich mögliche - isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 Ws 340/00 - BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 Ws 515/10 - juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsentscheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss - da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt - der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 - 5 Ws 795/01 - juris und vom 30. Mai 2000 - 5 Ws 394/00 - juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19).
  • OLG Bamberg, 07.09.1972 - Ws 379/72
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der - auch relativ - geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. - auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen - Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00 - und 22. Juli 1992 - 5 Ws 228/92 -).
  • KG, 29.06.2000 - 5 Ws 465/00
    Auszug aus KG, 26.06.2013 - 2 Ws 303/13
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der - auch relativ - geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. - auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen - Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00 - und 22. Juli 1992 - 5 Ws 228/92 -).
  • KG, 17.01.2002 - 5 Ws 795/01
  • OLG Zweibrücken, 28.04.2017 - 1 Ws 76/17

    Widerruf der Strafaussetzung: Nichtanrechnung der auf eine Geldauflage erbrachten

    Die zulässige - insbesondere statthafte (vgl. nur KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690 m. w. N.) und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    Die Anrechnung kann jedoch dann unangemessen sein, wenn der erbrachte Teil der Geldauflage nicht nennenswert ins Gewicht fällt (KG, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 5 Ws 465/00; BeckRS 2000, 15825, Rn. 5; OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 168 [169] m. w. N.), die Geldauflage durch Dritte, aus rechtswidrig beschafften Mitteln oder erst bei drohendem Widerruf erbracht wurde oder ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens der Anrechnung entgegensteht (OLG Hamm, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch KG, a. a. O.; KG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 1 AR 1515/01 - 5 Ws 771/01, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690).

    Da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Gunsten des Verurteilten eingelegt hatte, waren seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (arg. § 473 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. auch KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, § 473, Rn. 16 m. w. N.).

  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 23/20

    Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher

    Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt für die gegen den Widerrufsbeschluss insgesamt statthafte sofortige Beschwerde nicht (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 2 Ws 303/13 -, juris Rn. 8, m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - 5 Ws 56/17 -).
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