Rechtsprechung
BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 1 StPO; § 44 Satz 1 StPO
Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Fristversäumnis) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 44 S 1 StPO, § 333 StPO, § 341 StPO
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelrücknahme - Wolters Kluwer
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mangels Vortrags schwerwiegender Willensmängel
- rewis.io
Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelrücknahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 1 S. 1
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mangels Vortrags schwerwiegender Willensmängel - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Nochmal Revision, nach 18 Jahren? Nicht nach wirksamer Rücknahme
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 10.11.1995 - 94 KLs 11/95
- BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
- BGH, 30.09.2013 - 1 StR 305/13
- BGH, 20.12.2013 - 1 StR 305/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 381
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist …
Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert" (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 zu 1 StR 305/13, zitiert nach juris Rn. 12; BGH…, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 5). - OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22
Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Berufung im …
Auch eine Wiedereinsetzung kommt nach der rechtswirksamen Rücknahme nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 2013, 381), da der Beschwerdeführer (wegen ihm nicht zurechenbaren Verteidigerverschuldens) ja keine Frist versäumt hat, welche er einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat. - BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung bei bewusstem …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
- OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16
Strafsache: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur …
Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, war - unabhängig davon, ob ihm die Fristgebundenheit des Rechtsbehelfs bekannt war oder nicht - nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO an der Einlegung des Rechtsbehelfs "verhindert" (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160;… LR-StPO- Graalmann-Scherer , 26. Aufl. 2006, § 44 Rn. 18;… Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 5). - OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei …
Wer zum Termin nicht erscheinen will, ist nicht im Sinn des § 44 Satz 1 StPO verhindert (BGH NStZ 2001, 160; NStZ-RR 2013, 381 - jeweils zu § 44 StPO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 180). - OLG Bamberg, 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17
Darlegung der Rechtsmittelbeauftragung durch RA bei Wiedereinsetzung in …
Wenn dies nicht der Fall ist, liegt bereits keine Verhinderung an der Fristeinhaltung vor (BGH, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109; 10.08.2000 - 4 StR 304/00 = NStZ 2001, 160 und 20.08.2013 - 1 StR 305/13 = wistra 2013, 432 = NStZ-RR 2013, 381; BayObLGSt 1970, 148, jeweils m.w.N.). - BGH, 11.05.2022 - 4 StR 78/22
Zurücknahme eines Rechtsmittels (unwiderruflich und unanfechtbar)
Die Rücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 388/10 mwN).