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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38901
OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12 (https://dejure.org/2012,38901)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2012 - Ws 321/12 (https://dejure.org/2012,38901)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. November 2012 - Ws 321/12 (https://dejure.org/2012,38901)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in der 1. Instanz nach Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz

  • verkehrslexikon.de

    Zum Entschädigungsanspruch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verfahrenseinstellung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in der 1. Instanz nach Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz

  • blutalkohol PDF, S. 55
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrEG § 3
    Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in der 1. Instanz nach Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    111a-Beschluss war weder grob unverhältnismäßig noch rechtsmissbräuchlich: keine Entschädigung nach Einstellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigungsanspruch des Beschuldigten bei Einstellung in der Berufungsinstanz

Besprechungen u.ä.

  • die-kanzlei-fsr.de PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 95
  • NZV 2014, 137
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 28.06.1993 - 2 Ws 322/93

    Verfahrenseinstellungen; Strafverfolgungsmaßnahmen; Billigkeitsregelung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12
    Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und voraussetzt, dass sich der Fall von anderen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 1 Ws 73/91, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 2 Ws 322/93, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98- 4 Ws 249/98; Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 AR 1424/96- 4 Ws 12/02; Rn. 2 alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 3 StrEG, Rn. 2 m.w.N.; Cornelius in: Graf, StPO 2010, § 3 StrEG, Rn. 2; Dieter Meyer, a.a.O., § 3, Rn. 33, 45).
  • OLG Stuttgart, 05.06.1991 - 1 Ws 73/91
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12
    Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und voraussetzt, dass sich der Fall von anderen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 1 Ws 73/91, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 2 Ws 322/93, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98- 4 Ws 249/98; Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 AR 1424/96- 4 Ws 12/02; Rn. 2 alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 3 StrEG, Rn. 2 m.w.N.; Cornelius in: Graf, StPO 2010, § 3 StrEG, Rn. 2; Dieter Meyer, a.a.O., § 3, Rn. 33, 45).
  • KG, 07.12.1998 - 4 Ws 249/98
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12
    Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und voraussetzt, dass sich der Fall von anderen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 1 Ws 73/91, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 2 Ws 322/93, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98- 4 Ws 249/98; Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 AR 1424/96- 4 Ws 12/02; Rn. 2 alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 3 StrEG, Rn. 2 m.w.N.; Cornelius in: Graf, StPO 2010, § 3 StrEG, Rn. 2; Dieter Meyer, a.a.O., § 3, Rn. 33, 45).
  • KG, 23.01.2002 - 4 Ws 12/02
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.11.2012 - Ws 321/12
    Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 3 StrEG nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und voraussetzt, dass sich der Fall von anderen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 1 Ws 73/91, Rn. 7; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 2 Ws 322/93, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 AR 1341/98- 4 Ws 249/98; Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 AR 1424/96- 4 Ws 12/02; Rn. 2 alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 3 StrEG, Rn. 2 m.w.N.; Cornelius in: Graf, StPO 2010, § 3 StrEG, Rn. 2; Dieter Meyer, a.a.O., § 3, Rn. 33, 45).
  • LG Flensburg, 11.02.2022 - I Qs 54/20

    StrEG, Einstellung, Durchsuchungsmaßnahme, Billigkeitsentscheidung

    Voraussetzung ist, dass sich der Fall von anderen Fällen auffallend abhebt, wobei eine Entschädigung regelmäßig nur dann als billig angesehen werden kann, wenn der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen sich zum Zeitpunkt der Einstellung in der Rückschau als grob unverhältnismäßig herausstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.11.2012, Ws 321/12, zitiert nach juris) -insbesondere bei einer Einstellung nach § 153 StPO werden Billigkeitsgründe nur dann vorliegen, wenn der bei der Einstellung bestehende Tatverdacht erheblich hinter dem Tatverdacht zurückbleibt, der zu der Verfolgungsmaßnahme geführt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 3 StrEG, Rn. 2).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32868
OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12 (https://dejure.org/2012,32868)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2012 - 4b Ws 25/12 (https://dejure.org/2012,32868)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - 4b Ws 25/12 (https://dejure.org/2012,32868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten des Nebenklägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 95 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 03.01.2008 - 1 AR 1562/07

    Beschränkung der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Nicht zuletzt ist auch zu sehen, dass eine im Falle der Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergehende isolierte Kostenentscheidung - anders als bei der Revisionsrücknahme (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; KG Berlin StraFo 2008, 91) - grundsätzlich anfechtbar wäre (KG Berlin StraFo 2008, 264; anders noch OLG Stuttgart NStZ 1989, 548, unter Annahme genereller Unstatthaftigkeit bei beschränkter Berufung), weshalb der vergleichbare Fall der Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
  • OLG Dresden, 09.03.2000 - 1 Ws 65/00

    Revision; Rücknahme; Rechtsmittel; Anfechtung; Anfechtbarkeit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Nicht zuletzt ist auch zu sehen, dass eine im Falle der Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergehende isolierte Kostenentscheidung - anders als bei der Revisionsrücknahme (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; KG Berlin StraFo 2008, 91) - grundsätzlich anfechtbar wäre (KG Berlin StraFo 2008, 264; anders noch OLG Stuttgart NStZ 1989, 548, unter Annahme genereller Unstatthaftigkeit bei beschränkter Berufung), weshalb der vergleichbare Fall der Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Die lediglich beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO beruht demgegenüber auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, insbesondere dann, wenn er die Anfechtung allein mit dem Ziel verfolgt, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (so auch OLG Düsseldorf, VRS 96, 222ff; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 170f; OLG Celle, OLGSt StPO, § 464 Nr. 12; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 120).
  • OLG Hamm, 22.02.2001 - 2 Ws 37/01

    Beschwerde; Kostenentscheidung; Nebenkläger; Zulässigkeit; Verwerfung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Sie ist insbesondere statthaft (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 95 - 96 unter Aufgabe seiner vorangegangenen Rechtsprechung u. a. in NStZ-RR 2001, 288; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage, § 464 Rn 57).
  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 1 Ws 63/03

    unterlassene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Nachholung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Nach § 395 Abs. 4 StPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen, weshalb er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen (OLG Hamm, Beschluss vom 04. März 2003 - 1 Ws 63/03 -, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Sie ist insbesondere statthaft (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 95 - 96 unter Aufgabe seiner vorangegangenen Rechtsprechung u. a. in NStZ-RR 2001, 288; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage, § 464 Rn 57).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Die lediglich beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO beruht demgegenüber auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, insbesondere dann, wenn er die Anfechtung allein mit dem Ziel verfolgt, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (so auch OLG Düsseldorf, VRS 96, 222ff; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 170f; OLG Celle, OLGSt StPO, § 464 Nr. 12; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 120).
  • OLG Naumburg, 21.09.2001 - 1 Ws 329/01

    Kostenbeschwerde - Nebenkläger kann Kostenentscheidung ohne die Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Das OLG Jena (Beschluss vom 21. September 2001 - Az. 1 Ws 329/01 -, zitiert nach juris) weist zur Begründung der "Statthaftigkeit" der sofortigen Beschwerde auch zutreffend darauf hin, dass hierfür eine Gleichbehandlung des Nebenklägers mit dem Fall eines wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Angeklagten spricht, dem mangels Beschwer ein an sich statthaftes Rechtsmittel ebenfalls nicht zusteht.
  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89

    Nebenkläger; Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Nicht zuletzt ist auch zu sehen, dass eine im Falle der Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergehende isolierte Kostenentscheidung - anders als bei der Revisionsrücknahme (OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; KG Berlin StraFo 2008, 91) - grundsätzlich anfechtbar wäre (KG Berlin StraFo 2008, 264; anders noch OLG Stuttgart NStZ 1989, 548, unter Annahme genereller Unstatthaftigkeit bei beschränkter Berufung), weshalb der vergleichbare Fall der Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
  • OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde des Nebenklägers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12
    Die lediglich beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO beruht demgegenüber auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, insbesondere dann, wenn er die Anfechtung allein mit dem Ziel verfolgt, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (so auch OLG Düsseldorf, VRS 96, 222ff; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 170f; OLG Celle, OLGSt StPO, § 464 Nr. 12; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 120).
  • KG, 24.08.2007 - 1 Ws 138/07

    Strafverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die selbstständige

  • BayObLG, 09.12.1987 - RReg. 3 St 217/87

    Ausschluss der sofortigen Beschwerde

  • OLG Braunschweig, 19.01.2023 - 1 Ws 309/22

    Statthafte sofortige Beschwerde gegen fehlende Entscheidung im Urteil über Kosten

    § 400 Abs. 1 StPO beseitigt nicht die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, sondern versagt dem Nebenkläger nur für einen bestimmten Fall die Beschwer (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998, Az.: 3 Ws 464 - 466/98, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. August 2002, Az.: 5 Ws 54/02 , Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. September 2001, Az.: 1 Ws 329/01 , Rn. 12; OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2010, 1 Ws 525/09 , Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: 4b Ws 25/12 , Rn. 5, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Braunschweig, 10.01.2023 - 1 Ws 309/22

    Rechtsmittel Nebenkläger, Anfechtung einer Kostenentscheidung, Statthaftigkeit

    § 400 Abs. 1 StPO beseitigt nicht die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, sondern versagt dem Nebenkläger nur für einen bestimmten Fall die Beschwer (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998, Az.: 3 Ws 464 - 466/98, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. August 2002, Az.: 5 Ws 54/02, Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. September 2001, Az.: 1 Ws 329/01, Rn. 12; OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2010, 1 Ws 525/09, Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: 4b Ws 25/12, Rn. 5, jeweils zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38909
OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12 (https://dejure.org/2012,38909)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 2 Ws 176/12 (https://dejure.org/2012,38909)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 (https://dejure.org/2012,38909)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,38909) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 95
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung

    b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen - wie etwa zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens - erfolgt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 Ws 417/11 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 Ws 206/06 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2002 - 2 Ws 191/02 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III-1 Ws 305/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 13, beck-online; aA Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1993 - 1b Ws 255/93 -, juris).
  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334-336/07 - juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - m.w.N.).

    Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. OLG Hamburg Forum Strafvollzug 2010, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; OLG Celle a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 - juris; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - zur ergänzenden Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 - juris Rdn. 6).

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334-336/07 - juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - m.w.N.).

    Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine (aus sich selbst heraus) verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - Schuler/Laubenthal a.a.O.; Kamann/Spaniol a.a.O.).

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 119 StVollzG Rdn. 6).
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    aa) Allerdings genügt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer entgegen dem Beschwerdevorbringen den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (dazu vgl. im Einzelnen KG, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -) hier nicht gegeben ist.
  • OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19

    Umfang der zu erstattenden Verteidigerkosten im Falle eines Anwaltswechsels

    Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Verhinderung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers an der geplanten Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots notwendig und vom früheren Angeklagten nicht zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 2 Ws 529/88 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -).
  • KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20

    Strafvollzug in Berlin: Voraussetzungen besonderer Sicherungsmaßnahmen wegen der

    c) Schließlich genügt der angefochtene Beschluss auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - mwN) hier nicht gegeben ist.
  • KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache:

    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz -).
  • KG, 15.04.2016 - 2 Ws 81/16

    Sicherungsverwahrung: Kostenerstattungsanspruch eines Sicherungsverwahrten für

    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz -).
  • KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20

    Strafvollzug in Berlin: Rückverlegung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

    cc) Schließlich genügt der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer - soweit er den Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Verlegung des Beschwerdeführers betrifft - auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - mwN) hier nicht gegeben ist.
  • OLG Schleswig, 22.08.2018 - 2 Ws 204/18
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