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   BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14   

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https://dejure.org/2014,7611
BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,7611)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2014 - 5 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,7611)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14 (https://dejure.org/2014,7611)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 46 Abs. 1, Abs. 3 StGB
    Fehlende Erörterung der Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung bei Zweifeln hinsichtlich deren Vorwerfbarkeit (Doppelverwertungsverbot)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 46 Abs 1 StGB, § 213 Alt 1 StGB
    Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Annahme eines minder schweren Falls bei "Misshandlung" des Täters durch das Tatopfer; strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei verminderter Schuldfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafzumessung bei Begehung eines versuchten Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Schlag ins Gesicht des Täters kann eine "Misshandlung " i.S.d. § 213 Alt. 1 StGB darstellen

  • rewis.io

    Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Annahme eines minder schweren Falls bei "Misshandlung" des Täters durch das Tatopfer; strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei verminderter Schuldfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Strafzumessung bei Begehung eines versuchten Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 140
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03

    Strafzumessung (unverschuldete Folgen der Tat; Strafschärfung; Totschlag:

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 01.08.1996 - 5 StR 214/96

    Mißhandlung des Opfers beim Totschlag - Affektbedingte erhebliche Verminderung

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
    Zwar spricht sie dem durch den Nebenkläger vollführten Schlag den Charakter als "Misshandlung" im Sinne Vorschrift ab und legt damit ein zu enges Begriffsverständnis zugrunde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 1. Alt. Misshandlung 5; Jähnke in LK, 11. Aufl., § 213 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 19.11.2013 - 2 StR 494/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minderschwerer

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
    Das neue Tatgericht wird bei der Strafrahmenwahl die durch die Rechtsprechung vorgegebene Prüfungsreihenfolge zu beachten haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 930 mwN).
  • BGH, 16.05.2002 - 4 StR 105/02

    Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften; Hinweispflicht (Änderung des

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 541/14

    Verdeckungsmord durch Unterlassen bei vorausgehenden Gewalthandlungen (Anwendung

    Sollte das neue Tatgericht bei der Strafzumessung die Brutalität der Tatbegehung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen wollen, wird es sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob diese nicht auch auf dem zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führenden Zustand des Angeklagten beruhte und ob ihm dies deshalb in vollem Umfang vorwerfbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass, Tatmotive oder -modalitäten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie ihm in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn hierfür eine von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretende geistig-seelische Beeinträchtigung ursächlich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 145/20 Rn. 7; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 103/18 Rn. 2; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 541/14 Rn. 16 und vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20

    Grundsätze der Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Anlass und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; jeweils mwN).
  • BGH, 27.06.2018 - 4 StR 103/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Anlass und Modalitäten der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140 mwN).
  • BGH, 09.04.2014 - 5 StR 106/14

    Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung von dem Täter nicht oder nur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14 mwN).
  • BGH, 01.03.2016 - 4 StR 54/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der vom Angeklagten nicht zu vertretenen Art der

    Zwar darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nicht oder nur eingeschränkt zur Last gelegt werden, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169 mwN).
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