Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 27.11.2013

Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13   

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https://dejure.org/2013,21494
BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13 (https://dejure.org/2013,21494)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2013 - 4 StR 223/13 (https://dejure.org/2013,21494)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13 (https://dejure.org/2013,21494)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 52 StGB
    Vorlageverfahren (Divergenzvorlage; Anfrageverfahren); unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Verklammerung zu Tateinheit durch einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge); unerlaubtes ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 2 S 2 Nr 4 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 52 StGB
    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmitteldelikten: Verklammerung mehrerer selbständiger Einfuhrhandlungen durch einheitliche Tat des Handeltreibens

  • Wolters Kluwer

    Verbindung mehrerer Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmitteldelikten: Verklammerung mehrerer selbständiger Einfuhrhandlungen durch einheitliche Tat des Handeltreibens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindung mehrerer Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmitteldelikten: Verklammerung mehrerer selbständiger Einfuhrhandlungen durch einheitliche Tat des Handeltreibens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Richtungswechsel in der Rechtsprechung des BGH beim Zusammentreffen von Handeltreiben und Einfuhr?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hanlungseinheit bei Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafrecht - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Was fällt darunter?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 144
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 15.02.2011 - 3 StR 3/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung)

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    Der Senat fragt daher beim 3. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung im Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11 festgehalten wird.

    In diesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte, was eine tateinheitliche Verknüpfung der drei auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, Rn. 6; Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; offen gelassen im Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11).

    d) Der beabsichtigten Entscheidung des Senats steht, soweit es die Verklammerung der drei Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG betrifft, der Beschluss des 3. Strafsenats vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11 entgegen.

    e) Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 3. Strafsenat an, ob an der dem Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11 insoweit zugrunde liegenden Rechtsauffassung festgehalten wird.

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    a) Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149 mwN; Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310; Rissing-van Saan, aaO, § 52 Rn. 28 ff.).

    Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, aaO; Beschlüsse vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.).

    Auch der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geschaffene Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist im Verhältnis zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht als minder schwere Tat angesehen worden mit der Folge, dass eine Verklammerung mehrerer Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine jeweils teilidentische Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1993 - 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 548/96, StV 1997, 471; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, aaO).

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    b) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 562 ff. mwN).

    Dem - weit auszulegenden (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 GSSt 1/05, aaO, 262) - Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen.

  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    Tatbestandlich erfasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02; vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42, 43; vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7).

    So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, aaO).

  • BGH, 16.07.2009 - 3 StR 148/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Feststellung des

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    Dagegen reichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht aus, Tateinheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; vgl. Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN).

    In diesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte, was eine tateinheitliche Verknüpfung der drei auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, Rn. 6; Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; offen gelassen im Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11).

  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 322/84

    Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall -

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, aaO; Beschlüsse vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.).

    b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Bundesgerichtshof - unbeschadet der Einstufung der Delikte als Vergehen oder Verbrechen - die annähernde Wertgleichheit eines besonders schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG in der bis 21. September 1992 geltenden alten Fassung mit einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, aaO).

  • BGH, 20.03.1985 - 2 StR 861/84

    Betäubungsmittelstrafrecht: Mitwirkung bei Geldübermittlung, Weitergabe von

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, aaO).
  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 273/91

    Vollendung des Handeltreibens bei polizeilicher Sicherstellung des

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    Eine solche auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor abgesprochene, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Betäubungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1997 - 1 StR 472/97; Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 273/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28; Weber, aaO, § 29 Rn. 442).
  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91

    Transport von Geld als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Gehilfenvorsatz -

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; Beschluss vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, aaO).
  • BGH, 05.11.1993 - 2 StR 534/93

    Einfuhr - Betäubungsmittel - Sachlicher Zusammenhang - Handeltreiben - Geringe

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13
    Auch der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geschaffene Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist im Verhältnis zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht als minder schwere Tat angesehen worden mit der Folge, dass eine Verklammerung mehrerer Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine jeweils teilidentische Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1993 - 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 548/96, StV 1997, 471; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, aaO).
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 189/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel - Rauschgift - Rauschgifthandel -

  • BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen

  • BGH, 22.10.1996 - 1 StR 548/96

    Absprache über eine sukzessive Lieferung von Drogen in Teilmengen - Tateinheit

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

  • BGH, 16.09.1997 - 1 StR 472/97

    Gebrauchsbereitschaft beim Mitführen einer Waffe - Fernmündliche Weisung an einen

  • BGH, 25.11.1997 - 5 StR 526/96

    Konkurrenzverhältnis zwischen dem von einer Partei des Zivilprozesses begangenen

  • BGH, 21.05.1999 - 2 StR 154/99

    Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 294/02

    Erweiterter Verfall (Vorrang des Verfalls / Verfalls von Wertersatz;

  • BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Einfuhr;

  • BGH, 23.05.2007 - 2 StR 569/06

    Bestimmen eines Minderjährigen, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben

  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 366/07

    Konkurrenzen beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 27.06.2008 - 3 StR 212/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit; Zusammentreffen in

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 203/08

    Schuldspruch und Berufsverbot gegen rechtsextreme Strafverteidigerin

  • BGH, 22.01.2010 - 2 StR 563/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit bei Bezahlung der

  • BGH, 19.04.2011 - 3 StR 230/10

    Kriminelle Vereinigung (Klammerwirkung; uneigentliches Organisationsdelikt);

  • BGH, 11.01.2012 - 1 StR 386/11

    Konkurrenzen bei Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (natürliche

  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 418/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Zudem kommt die Annahme von Tateinheit in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145).
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Darüber hinaus haben die nach den Feststellungen womöglich in einer Ausführungshandlung zusammentreffenden Delikte des Verwahrungsbruchs bei einer konkreten Gewichtung der Taten nicht die Kraft, die selbständigen Verbrechen der Rechtsbeugung zu einer Tat zu verklammern (vgl. zu den Kriterien BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21 Rn. 10; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 03.09.2015 - 3 StR 236/15

    Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat beim Handeltreiben

    aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145).

    a) Der 4. Strafsenat hat in dem Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel eine Tathandlung des Handeltreibens gesehen, die mit der Tathandlung des dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatzes nachfolgenden Zahlungsvorgangs bezüglich einer vorangegangenen Lieferung zusammentrifft und deshalb Tateinheit zwischen den beiden Betäubungsmittelgeschäften wegen sich überschneidender objektiver Ausführungshandlungen angenommen (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Anfragebeschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, juris Rn. 4).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 236/15

    Divergenzvorlage; keine Tateinheit trotz teilweiser Identität der

    a) Der 4. Strafsenat hat in dem Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel eine Tathandlung des Handeltreibens gesehen, die mit der Tathandlung des dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatzes nachfolgenden Zahlungsvorgangs bezüglich einer vorangegangenen Lieferung zusammentrifft und deshalb Tateinheit zwischen den beiden Betäubungsmittelgeschäften wegen sich überschneidender objektiver Ausführungshandlungen angenommen (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Anfragebeschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, juris Rn. 4).

    b) Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 1. September 2016 (4 ARs 21/15, NStZ-RR 2016, 373) ebenfalls an seiner Rechtsprechung entsprechend der mit Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13 - gegebenen Begründung festgehalten und sich - wie der 2. Strafsenat - zur Begründung ergänzend auf den Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB berufen.

    aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145).

  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 5/17

    Beteiligung und Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beifahrer

    War nach alledem auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nur von einer Beihilfe der Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen, stellen sich ihre Unterstützungshandlungen in den Fällen III. 3. d) und e) der Urteilsgründe als eine Tat im Rechtssinne dar: Die Strafkammer ist hinsichtlich des Mitangeklagten El. R. - zutreffend - davon ausgegangen, dass für ihn als Haupttäter die vier Lieferungen eine Bewertungseinheit bildeten, weil sie, wie die einheitliche Bestellung der Handelsmenge von fünf Kilogramm zeigte, auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145).
  • BGH, 31.05.2016 - 2 ARs 403/15

    Anfrageverfahren; Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen annimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162).
  • BGH, 17.03.2015 - GSSt 1/14

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen (Zulässigkeit;

    Auf Anfrage des 4. Strafsenats vom 31. Juli 2013 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (NStZ-RR 2014, 144) hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 6. Februar 2014 - 3 ARs 7/13 (NStZ-RR 2014, 146) mitgeteilt, dass er an seiner der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats entgegenstehenden Rechtsprechung festhalte.
  • BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 319/13

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Tateinheit: keine Verklammerung durch

    Der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats - 4 StR 223/13 - steht bisherige Rechtsprechung des Senats - soweit ersichtlich - nicht entgegen.
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 340/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des "Handeltreibens";

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 563 ff. mwN).
  • BGH, 28.10.2021 - 4 StR 163/21

    Konkurrenzen (räuberischer Diebstahl; Urkundenfälschung; schwerer gefährlicher

    Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145 mwN; vom 13. Januar 2010 - 4 StR 562/09).
  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 355/15

    Tateinheit (Voraussetzungen); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 246/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verknüpfung zur Tateinheit durch

  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 155/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (tatbestandliche Bewertungseinheit bei auf

  • BGH, 27.11.2013 - 2 StR 82/13

    Übersehene Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und der gewerbsmäßigen

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45232
OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13 (https://dejure.org/2013,45232)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.11.2013 - 3 Ws 327/13 (https://dejure.org/2013,45232)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13 (https://dejure.org/2013,45232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters des Verurteilten aus zur Rückgewinnungshilfe beschlagnahmtem Vermögen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 111b Abs 1 StPO, § 111b Abs 5 StPO, § 111c Abs 3 StPO, § 111g Abs 1 StPO, § 111g Abs 2 StPO
    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe im Verfahren wegen Kapitalanlagebetrugs: Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten sowie eines vom Verurteilten geführten Unternehmens vor einem ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 111g Abs. 2; InsO § 89 Abs. 1
    Insolvenzverwalter des Verurteilten kein Verletzter im Sinne des § 111g StPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vorrang des Insolvenzrechts gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reichweite des Vorrangs des Insolvenzrechts gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 993
  • NStZ-RR 2014, 144
  • NZI 2014, 430
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Zwar ist mit dem Beschwerdeführer von einem Vorrang der insolvenzrechtlichen Sicherstellung vor der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe auszugehen (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274; eingehend Hansen, Die Rückgewinnungshilfe, 2013, S. 193 ff.).

    Denn für eine zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnete Sicherungsmaßnahme und die damit verbundene privilegierte Rangstellung wäre kein Raum mehr, wenn die Sicherungsmaßnahme aufgrund des Vorrangs des Insolvenzrechts ihre Platzhalterfunktion für Ansprüche der Verletzten ohnehin nicht mehr erfüllen könnte (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274).

  • LG Saarbrücken, 19.05.2003 - 8 Qs 86/03
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Zwar ist mit dem Beschwerdeführer von einem Vorrang der insolvenzrechtlichen Sicherstellung vor der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe auszugehen (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274; eingehend Hansen, Die Rückgewinnungshilfe, 2013, S. 193 ff.).

    Denn für eine zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnete Sicherungsmaßnahme und die damit verbundene privilegierte Rangstellung wäre kein Raum mehr, wenn die Sicherungsmaßnahme aufgrund des Vorrangs des Insolvenzrechts ihre Platzhalterfunktion für Ansprüche der Verletzten ohnehin nicht mehr erfüllen könnte (OLG Nürnberg, NZI 2013, 552; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 274).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Soweit die tatsächlichen Umstände der Vermögensverschiebung in den genannten Entscheidungen geschildert wurden, diente dies jeweils allein der Begründung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB, ohne dass die Vermögensverschiebung selbst zur beschlagnahmebegründenden Straftat geworden wäre (zu den Verschiebungsfällen als Fallgruppe des § 73 Abs. 3 StGB vgl. BGHSt 45, 235).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2006 - 3 Ws 508/06

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des durch die Straftat Verletzten bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Der Senat kann insoweit offen lassen, ob der Insolvenzverwalter eines Geschädigten antragsberechtigt im Sinne des § 111g Abs. 2 StPO sein kann (so OLG Celle, NJW 2007, 3795; KK-Spillecke, StPO, 7. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g; a.A. OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2006, 342; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g).
  • OLG Celle, 08.10.2007 - 2 Ws 296/07

    Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters im Verfahren nach § 111g Abs. 2

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    Der Senat kann insoweit offen lassen, ob der Insolvenzverwalter eines Geschädigten antragsberechtigt im Sinne des § 111g Abs. 2 StPO sein kann (so OLG Celle, NJW 2007, 3795; KK-Spillecke, StPO, 7. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g; a.A. OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2006, 342; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rdn. 2 zu § 111g).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03

    Strafverfahren: Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13
    a) Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO in einen nach §§ 111b ff. StPO arrestierten Vermögensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob der titulierte Anspruch aus der Straftat herrührt, derentwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgte, und ob der Gläubiger zu dem durch § 111g StPO privilegierten Personenkreis der durch die verfahrensgegenständliche Tat Verletzten gehört (Senat, B. v. 18.12.2003 - 3 Ws 108/03, Justiz 2004, 521 [Leitsatz]).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Auswirkungen und Folgen die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen - wie hier - bereits angeordneten Arrest hat (vgl. dazu - aus neuerer Zeit - einerseits OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., ZWH 2013, 225 m. Anm. Mahler/Tekin; vom 8. November 2013 - 2 Ws 508/13, Anm. Neußner, EWiR 2014, 199; andererseits KG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 u.a., wistra 2013, 445, Anm. Hansen, EWiR 2014, 99; OLG Hamm, NStZ 2014, 344; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13, ZWH 2014, 236 m. Anm. Bittmann = ZInsO 2014, 608 m. Anm. Weyand; sowie Markgraf, NZG 2013, 1014; Bittmann, ZWH 2014, 135).
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