Rechtsprechung
BGH, 28.05.2013 - 3 StR 437/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 2 AMG; RL 2001/83/EG; RL 2004/27/EG
Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH zum europäischen Arzneimittelbegriff (Anwendung auf gesundheitsschädigend wirkende Stoffe ohne therapeutischen Nutzen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Nr 2 Buchst b EGRL 83/2001, EGRL 27/2004, Art 267 AEUV, § 2 AMG, § 4 Abs 17 AMG
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel: Arzneimitteleigenschaft von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden nach Unionsrecht - Wolters Kluwer
Eigenschaft von gesundheitsschädlich wirkenden und wegen ihrer psychoaktiven Wirkung konsumierten Stoffe als Arzneimittel
- rewis.io
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel: Arzneimitteleigenschaft von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden nach Unionsrecht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AMG § 2 Abs. 1; AMG § 95 Abs. 1 Nr. 1
Eigenschaft von gesundheitsschädlich wirkenden und wegen ihrer psychoaktiven Wirkung konsumierten Stoffe als Arzneimittel - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Betäubungsmittelstrafrecht: "Legal Highs” unterfallen nicht dem Arzneimittelgesetz
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Neue Psychoaktive Substanzen = Arzneimittel? BGH legt Verfahren dem EuGH vor
- lawblog.de (Kurzinformation)
Legal Highs verbleiben in einer Grauzone
Besprechungen u.ä.
- ozsr.de
, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)
EuGH soll über Anwendbarkeit des AMG auf "legal highs" entscheiden
Sonstiges
- EU-Kommission
(Verfahrensmitteilung)
Freier Warenverkehr, Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesundheitswesen
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 26.06.2012 - 22 KLs 32/11
- BGH, 28.05.2013 - 3 StR 437/12
- LG Itzehoe, 15.11.2013 - 1 KLs 10/13
- BGH, 08.04.2014 - 5 StR 107/14
- EuGH, 06.05.2014 - C-181/14
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-358/13
- EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
- BGH, 04.09.2014 - 3 StR 437/12
- BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
- BGH, 20.01.2015 - 3 ARs 28/14
- BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12
- BGH, 23.12.2015 - 2 ARs 434/14
- BGH, 25.05.2016 - 5 StR 107/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 180
- EuZW 2013, 760
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 23.12.2015 - 2 StR 525/13
Verfassungskonformität von Blankettstrafgesetzen mit Rückverweisungsklausel …
Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - (NStZ 2014, 461 ff. mit Anm. Patzak/Volkmer/Ewald, NStZ 2014, 463 ff., O?lakcio?lu, StV 2015, 166 ff. und Dettling/Böhnke, PharmR 2014, 342 ff.) in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14 - (NStZ-RR 2014, 182) und vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 (NStZ-RR 2014, 180 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel so auszulegen ist, dass davon Stoffe nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.Danach können Erzeugnisse, die ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und zum Teil auch gesundheitsschädlich wirken, nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12; Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14).
- BGH, 08.04.2014 - 5 StR 107/14
Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH zum europäischen Arzneimittelbegriff …
Der Senat erachtet die Beantwortung der - bereits in dem Vorabentscheidungsersuchen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) gestellten und hierzu identischen - Vorlagefrage für seine Entscheidung über die Revision als erforderlich und erheblich.Er nimmt wegen der Einzelheiten auf den in der Anlage beigefügten Beschluss des 3. Strafsenats vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) Bezug.
- OLG Köln, 01.09.2015 - 1 RVs 131/15
Keine Strafbarkeit bei Verkauf von Kratom-Produkten nach dem AMG
Indessen hat der EuGH in seiner auch von der Berufungsstrafkammer angezogenen Entscheidung vom 10. Juli 2014 (C-358/13 und C-181/14 = NStZ 2014, 461 = StraFo 2014, 343) auf Vorlagen des 3. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (StraFo 2013, 327 = NStZ-RR 2014, 180 und NStZ-RR 2014, 182) den Arzneimittelbegriff insgesamt dahin ausgelegt, dass von diesem Stoffe nicht erfasst sind, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.
- OLG Koblenz, 20.01.2014 - 2 Ws 759/13
Aufrechterhaltung einer Arrestanordnung im Strafverfahren: Strafbarkeit des …
Dringende Gründe für eine über die Dauer von zwölf Monaten hinausgehende Aufrechterhaltung einer Arrestanordnung gem. § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz wegen Verstöße gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG durch Verkauf von Kräutermischungen mit Synthetischen Cennabinoiden können infolge des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2013 - 3 StR 437/12 - (juris; StraFo 2013, 327) nicht mehr angenommen werden.Am 12. Juli 2013 hob sie den Termin auf, um das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 - vorgelegte Rechtsfrage auszusetzen, ob Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer einen Rauschzustand hervorrufenden psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 geänderten Fassung fallen (SA Bl. 514, 525).
Infolge des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 - (juris; StraFo 2013, 327) kann in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von einem dringenden Verdacht ausgegangen werden, dass eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG gegeben ist und deshalb die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen.
Nach Auffassung des Senats ist derzeit völlig offen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage, ob Stoffe, die lediglich einen Rauschzustand hervorrufen, ohne therapeutischen Nutzen zu haben, unter den Arzneimittelbegriff des Unionsrechts fallen, entscheiden wird (vgl. den red. Ausblick in NJW-Spezial 2013, 473).
- BGH, 04.11.2015 - 4 StR 403/14
Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff des Arzneimittels)
Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) den nationalen Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG grundlegend neu gefasst und dabei in Umsetzung der genannten Richtlinien den europarechtlichen Arzneimittelbegriff gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung in das deutsche Arzneimittelgesetz implementiert (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12, NStZ-RR 2014, 180, 181).Danach fehlt in den vorliegenden Fällen den synthetischen Cannabinoiden die Arzneimitteleigenschaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 1 StR 47/14, NStZ-RR 2014, 312; vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13; Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12, BGHR AMG § 95 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittel 5, wobei die Entscheidungen vom 13. August 2014 und vom 4. September 2014 unter anderem auch JWH 210 betreffen).
- BGH, 23.07.2014 - 1 StR 47/14
Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide als …
Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) den nationalen Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG grundlegend neu gefasst und dabei in Umsetzung der genannten Richtlinien den europarechtlichen Arzneimittelbegriff gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung in das deutsche Arzneimittelgesetz implementiert (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12). - BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13
Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)
"Auf die Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) und des 5. Strafsenats vom 8. April 2014 (5 StR 107/14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-358/13 und C-181/14 mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden:. - LG Frankfurt/Main, 24.06.2013 - 26 KLs 13/12
Handel mit E-Zigaretten strafbar - Liquids unterfallen Tabakgesetz
Die Beantwortung dieser dem EuGH gegenwärtig vom Bundesgerichtshof hierzu vorgelegte Frage, ob für die Annahme eines Funktionsarzneimittels über die pharmakologische Wirkung hinausgehend eine therapeutische Zweckbestimmung notwendig ist (BGH vom 28.05.2013 - 3 StR 437/12, BeckRS 2013.10903) könnte hier aber dahinstehen, weil vorliegend eine objektive therapeutische Zweckbestimmung gegeben ist. - BGH, 17.06.2014 - 2 StR 49/14
Teileinstellung des Verfahrens
Insoweit stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Blick auf das Ersuchen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 - (NStZ-RR 2014, 180 ff.) ein.
Rechtsprechung
BGH, 14.08.2013 - 2 StR 144/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 29a BtMG
Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe- - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall - Wolters Kluwer
Entfaltung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 StGB hinsichtlich der Mindeststrafe
- rewis.io
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 73; StGB § 29a Abs. 1
Entfaltung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 StGB hinsichtlich der Mindeststrafe - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 01.08.2012 - 68 KLs 19/11
- BGH, 14.08.2013 - 2 StR 144/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 180
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 07.11.2017 - 1 StR 515/17
Minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in …
Rechtsfehlerhaft wird jedoch vom Landgericht für die Bestimmung der Höchststrafe nicht die nach ständiger Rechtsprechung für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99 und vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82; Beschlüsse vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13 und vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14; Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16, NStZ-RR 2017, 117; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 StR 604/16; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17). - BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20
Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei Verurteilung wegen versuchten …
Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (vgl. insofern BGH…, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat (…vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). - BGH, 19.12.2013 - 4 StR 302/13
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13;… vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13 Rn. 7 ff., juris).
- BGH, 22.11.2017 - 4 StR 468/17
Beweiswürdigung (Beweisqualität des Wiedererkennens; fehlerhafte …
Sollte wiederum § 30a Abs. 3 BtMG zur Anwendung kommen, wird die Sperrwirkung von § 29a Abs. 1 BtMG zu beachten sein (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, Rn. 5; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180). - BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13;… vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13 Rn. 7 ff., juris). - BGH, 07.09.2017 - 3 StR 278/17
Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (bewaffnetes Handeltreiben; nicht …
b) Im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG kommt es hier im Ergebnis nicht darauf an, dass diese - anders als von der Strafkammer angenommen - nach der Auffassung des Senats auch für die Strafobergrenze zu gelten hat (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 m. Nachw. zu abweichenden Entscheidungen des BGH; ebenso anderer Ansicht - nachfolgend - BGH, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82, 83;… vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180). - BGH, 14.03.2017 - 4 StR 533/16
Betäubungsmitteldelikt: Strafrahmen bei minder schwerem Fall des bewaffneten …
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat mit Blick auf die für Fall II. 4 festzusetzende Strafe vorsorglich darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung bei gleichzeitiger Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 30a Abs. 3 BtMG und Verneinung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG die Strafobergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG von zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung kommt (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; anders BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f. [nicht tragend]; offen gelassen vom Senat, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 StR 604/16, juris [betreffend das Verhältnis § 30a Abs. 3 BtMG zu § 30 Abs. 2 BtMG]). - BGH, 26.09.2019 - 4 StR 133/19
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine strafschärfende Berücksichtigung des …
Vielmehr bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fällen die Strafrahmenobergrenze nach der - für den Schuldspruch maßgeblichen - Vorschrift des § 30a BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82; Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; anders - nicht tragend - BGH, Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, NStZ-RR 2017, 377; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164). - BGH, 21.11.2018 - 2 StR 335/18
Grundsätze der Strafzumessung (Gesamtabwägung; Umfang revisionsgerichtlicher …
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob - was nach den bisherigen Feststellungen eher fernliegt - auch hinsichtlich des § 29a Abs. 2 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen gewesen wäre; nur dann wäre die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180). - BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Die von der Strafkammer hinsichtlich der Mindeststrafe angenommene Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG gilt aber auch, wenn das Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter das bewaffnete Handeltreiben zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180). - BGH, 12.02.2015 - 5 StR 536/14
Rechtsfehlerhafte Annahme eines minderschweren Falles beim bewaffneten …
- BGH, 09.09.2020 - 4 StR 275/20
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
- BGH, 09.09.2020 - 4 StR 273/20
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
- BGH, 17.01.2017 - 4 StR 604/16
Beeinflussung der konkreten Strafbemessung von der Bestimmung der …
Rechtsprechung
BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 27 StGB; § 52 StGB; § 54 StGB; § 50 StGB; § 337 StPO
Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen (Akzessorietät; nicht ausschließbare Auswirkungen eines Fehlers bei der Konkurrenzbeurteilung auf den Strafausspruch: Beruhen, Aufhebung der Gesamtstrafe) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a BtMG, § 27 StGB
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mehrere Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Haupttat - Wolters Kluwer
Verschmelzung der unterschiedlichen Veräußerungsgeschäfte zu einer Bewertungseinheit i.R.d. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rewis.io
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mehrere Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Haupttat
- ra.de
- rechtsportal.de
Verschmelzung der unterschiedlichen Veräußerungsgeschäfte zu einer Bewertungseinheit i.R.d. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 30.07.2013 - 1 KLs 301 Js 138010/12
- BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 465
- NStZ-RR 2014, 180
- StV 2014, 598
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 06.04.2017 - 3 StR 5/17
Beteiligung und Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beifahrer …
Dies hat aber zur Konsequenz, dass wegen der Akzessorietät der Beihilfe auch die mehreren Unterstützungshandlungen der Angeklagten V. zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465 mwN;… Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 306). - BGH, 16.12.2020 - 4 StR 297/20
Beihilfe (Voraussetzungen der Beihilfe; doppelter Gehilfenvorsatz: erforderliche …
So liegt wegen der sich aus der Regelung des § 27 StGB ergebenden Akzessorietät der Beihilfe nur eine einheitliche Beihilfetat vor, wenn der Gehilfe eine Haupttat durch mehrere Hilfeleistungen unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 ? 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 116; Beschlüsse vom 2. September 2008 ? 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 21. Januar 2014 ? 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465). - BGH, 09.12.2014 - 2 StR 381/14
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Zwischen beiden Betäubungsmittelgeschäften besteht deshalb Tateinheit mit der Folge, dass sich die Unterstützungshandlungen des Angeklagten P. auf eine einzige Haupttat des Lieferanten "M." bezogen und somit auch nur ein einheitliches Beihilfedelikt darstellen (BGH NStZ 2014, 465).
- BGH, 14.10.2020 - 1 StR 211/20
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit mit …
Das Landgericht hat damit rechtsfehlerhaft nicht erkennbar gemacht, dass maßgeblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13 Rn. 5 …und vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 Rn. 3 jeweils mwN). - BGH, 14.11.2017 - 5 StR 395/17
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verbindung von Einzelhandlungen zur …
Da hier B. das ihm zum Weiterverkauf überlassene Rauschgift jeweils erst bei der nächsten Lieferung bezahlte und mithin die Betäubungsmittelgeschäfte in einem Handlungsteil zusammentrafen, bezogen sich die drei Unterstützungshandlungen des Angeklagten nur auf eine einzige Haupttat des Lieferanten Y. und stellen somit auch nur ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465 mwN, und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14). - BGH, 25.02.2021 - 1 StR 20/21
Strafzumessung (Annahme eines minderschweren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben …
Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass auch bei der Prüfung eines minder schweren Falles für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13 Rn. 6;… vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15 Rn. 40;… vom 11. Februar 2003 - 5 StR 402/02 Rn. 7;… vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 Rn. 3;… vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11 Rn. 8;… vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02 Rn. 4 …und vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 Rn. 3; jeweils mwN). - LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18
Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift, …
Denn soweit die Handlungen sich als Beihilfe zum Handeltreiben darstellen, sind auch allein auf den Absatz von Einzelverkaufsmengen bezogene Tathandlungen - wegen der Akzessorietät der Beihilfe - als eine (Beihilfe)Tat im Rechtssinn zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 06.04.2017 - 3 StR 5/17, insoweit in NStZ 2017, 546 nicht abgedruckt; Beschluss vom 21.01.2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465, m.w.N.; anders - nicht tragend - BGH, Urteil vom 11.12.2003 - 3 StR 375/02, NStZ-RR 2004, 146, 148). - LG Bochum, 19.12.2018 - 5 KLs 36/18 Dabei ist im Falle einer Beihilfe - wie hier - maßgeblich auf das Gewicht der Beihilfehandlung abzustellen, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH, BeckRS 2003, 3662; BGH, NStZ 2014, 465).