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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9574
BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14 (https://dejure.org/2014,9574)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - 4 StR 47/14 (https://dejure.org/2014,9574)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 (https://dejure.org/2014,9574)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus (Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung erheblicher rechtswidriger Taten: schwere Störung des Rechtsfriedens als Folge)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose bei zu erwartenden Vergehen aus dem Bereich der vorsätzlichen Körperverletzung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose der Begehung von erheblichen Straftaten (hier: sexuelle Nötigung)

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose bei zu erwartenden Vergehen aus dem Bereich der vorsätzlichen Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose der Begehung von erheblichen Straftaten (hier: sexuelle Nötigung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus nur bei entsprechender Gefährlichkeitsprognose

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Gefährlichkeitsprognose bei der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus nur bei entsprechender Gefährlichkeitsprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 207
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 683/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung von Tat und

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) muss es sich bei den zu erwartenden Taten um solche handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. September 2020 - 5 StR 520/19, NStZ-RR 2020, 379, 381; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12; vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338).
  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 520/19

    Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 683/18; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 30/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen; versuchte

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12; und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6; und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; jeweils mwN).
  • LG Kleve, 06.01.2020 - 120 KLs 22/19

    Unterbringung, Gewaltschutzanordnung, Verfolgungswahn

    Bei dieser Kriminalprognose hat die Kammer Folgendes bedacht: Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 11.10.2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26.07.2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10.04.2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31.10.2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 04.07.2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LG Duisburg, 08.07.2021 - 33 KLs 13/21
    Grundsätzlich nicht erheblich ist eine Tat, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen wird und nur zu geringen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt hat (BGH, BeckRS 2014, 9615).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11405
BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13 (https://dejure.org/2014,11405)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2014 - 2 StR 602/13 (https://dejure.org/2014,11405)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2014 - 2 StR 602/13 (https://dejure.org/2014,11405)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alkoholkonsum als die Unterbringung rechtfertigende Verminderung der Steuerungsfähigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Kombination aus Minderbegabung, Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch krankhafte Alkoholsucht (hier: Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Kombination aus Minderbegabung, Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 21; StGB § 63
    Annahme der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch krankhafte Alkoholsucht (hier: Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei krankhafter Alkoholsucht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 207
  • NStZ-RR 2014, 363
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber - entsprechend obiger Rechtsprechung - auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, Rn. 11; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 (Ls.), jew. mwN), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16

    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber - entsprechend obiger Rechtsprechung - auch vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 27; vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., juris Rn. 11; Beschlüsse vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, juris Rn. 5; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209, juris Rn. 5; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15, juris Rn. 9), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 25 f.).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Auch bei Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum kann eine Unterbringung nach § 63 StGB angebracht sein, wenn der Beschuldigte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 387/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen: tatrichterliche Gesamtschau, Darstellung im

    Die von ihr festgestellten konkreten Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten gehen damit über verbreitete Persönlichkeitsakzentuierungen hinaus und belegen nicht nur eine dauerhaft erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern auch einen Zustand, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag; denn dieser liegt auch dann vor, wenn alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12; zum Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholeinfluss auch BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15; Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13).
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 393/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Begründung im Urteil); Anordnung der Unterbringung

    Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13).
  • BGH, 13.06.2017 - 2 StR 24/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Erforderlich ist danach zunächst die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 207 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16).
  • BGH, 18.09.2019 - 3 StR 337/19

    Länger dauernde Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit als Voraussetzung der

    Jedoch fehlt es an einer Anordnungsvoraussetzung des § 63 StGB, wenn - nicht krankhafte - psychische Auffälligkeiten die Voraussetzungen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit' nicht erreichen, sondern lediglich in bestimmten Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung erfüllen und die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bewirken (s. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 5 StR 230/05, NStZ 2006, 154, 155; ferner BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 31; Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 63 Rn. 14; zum Zusammenwirken mit Alkohol vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, juris Rn. 5; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 Rn. 11).
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    Ein dauerhafter Zustand im Sinne des § 63 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 161/16; Urteil vom 29. September 2015 ? 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 1. April 2014 ? 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 ? 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).
  • BGH, 22.09.2020 - 4 StR 147/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: allgemeiner Maßstab, äußerst gefährliche

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber ? entsprechend obiger Rechtsprechung ? auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 161/16; Urteil vom 29. September 2015 ? 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 1. April 2014 ? 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 ? 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).
  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 254/16

    Mögliche Anordnung mehrerer Maßregeln (Vorrang der Anordnung der Unterbringung in

    Ein solcher Zustand kann auch dann vorliegen, wenn die für die Maßregelanordnung erforderliche, sicher zumindest erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit auf einem Zusammenwirken einer länger andauernden geistig-seelischen Störung und dem Konsum von Alkohol beruht (BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 f. und vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 und vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42).
  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

  • BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 358/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger

  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 566/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand;

  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 10.03.2020 - 4 StR 570/19

    Beschränkung der Revision (ausnahmsweiser Ausschluss der isolierten Anfechtung

  • BGH, 03.08.2017 - 2 StR 257/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen an die

  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 299/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 01.12.2015 - 4 StR 481/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 06.11.2018 - 1 StR 521/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (ausnahmsweise

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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11025
BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13 (https://dejure.org/2014,11025)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2014 - 3 StR 355/13 (https://dejure.org/2014,11025)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13 (https://dejure.org/2014,11025)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 316e EGStGB; § 316f EGStGB
    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe (Übergangsrecht; Altfälle; Weitergeltungsanordnung; strikte Verhältnismäßigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 3 S 1 StGB vom 22.12.2010, Art 316f Abs 2 S 1 StGBEG
    Sicherungsverwahrung: Anordnung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" zum Tatzeitpunkt der Anlasstaten

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Anordnung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" zum Tatzeitpunkt der Anlasstaten

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" zum Tatzeitpunkt der Anlasstaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 207
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12

    Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt

    Es erscheint danach kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit der Betroffenen vollstreckt werden wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 -3 StR 330/12 Rn. 6 -, vom 25. Juli 2012 -2 StR 111/12 Rn. 23und vom 17. April 2013 -3 StR 355/13, Rn 5 = NStZ 2014, 207).
  • LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18

    Ex-Pfleger Högel für 85 weitere Morde verurteilt

    Dabei müsste die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe und der Anordnung der besonderen Schwere der Schuld unerlässlich sein (BGH, Beschl. v. 17.04.2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Das betrifft sowohl die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, aaO) als auch die hier in Frage stehende, von der vorgenannten Gesetzesänderung gleichfalls umfasste fakultative Anordnung der Maßregel gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12 Rn. 5 f.; vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12 Rn. 2 f.; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207 f.).
  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16

    Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit:

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb für Maßregelanordnungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgeführt, dass eine solche regelmäßig nicht erforderlich ist, wenn auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207; s.a. Dessecker in Festschrift für Ostendorf, 2015, 197, 201 ff.; Kett-Straub, aaO S. 334; Kreuzer, NK 2016, 307, 317 f.).
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    aa) In Fällen, in denen - wie hier - vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen und tragfähig begründet werden, dass die kumulative Anordnung der Maßregel auch im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526; zur Frage der Unerlässlichkeit der Maßregelanordnung in Altfällen siehe BGH, Urteile vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

    Die aufgrund der Weitergeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots in vorliegendem Fall weiterhin (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN) vorzunehmende "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung hier nicht von vornherein entgegen (vgl. zur Anlasstat gemäß § 176 Abs. 1 StGB: BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 465/12, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 9 mwN).
  • BGH, 06.05.2014 - 3 StR 382/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Begriff des "Hangtäters";

    Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB festgestellt und die im vorliegenden Fall fortgeltenden erhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, juris).
  • BGH, 15.01.2015 - 5 StR 473/14

    Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der

    Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestellten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die Anlasstat am 18./19. November 2013 begangen wurde, mithin nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, 2425; vgl. zur Anwendbarkeit des § 66 StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach Inkrafttreten der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 292/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen: Hang

    Für danach begangene Straftaten besteht auch - anders als bei Taten, die zwar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilt, aber bereits vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13 - NStZ-RR 2014, 207) - kein Anlass, die erhöhten Voraussetzungen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten weiter gelten zu lassen.
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

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