Weitere Entscheidungen unten: OLG Dresden, 13.02.2014 | OLG Frankfurt, 02.06.2014

Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2014 - 1 StR 722/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11549
BGH, 08.05.2014 - 1 StR 722/13 (https://dejure.org/2014,11549)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 StR 722/13 (https://dejure.org/2014,11549)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 1 StR 722/13 (https://dejure.org/2014,11549)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Begründung des Freispruchsurteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 220
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.10.2019 - 1 StR 219/17

    Prozessbetrug (prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale:

    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 Rn. 12, BGHSt 52, 314, 315 mwN und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 21.06.2016 - 4 RVs 51/16

    Illegaler Verkauf von Cannabisprodukten

    Insoweit sind in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, welche das Gericht für erwiesen hält, bevor das Gericht in der dann folgenden Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH NStZ-RR 2014, 220; Urteil des Senats vom 19.01.2016, Az. III - 4 RVs 135/15).
  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 64/17

    Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fahrlässigkeitsmaßstab:

    a) Das Urteil genügt hinsichtlich des freisprechenden Teils den sich aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Darlegungsanforderungen (zu diesen näher BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4253
OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13 (https://dejure.org/2014,4253)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 Ws 658/13 (https://dejure.org/2014,4253)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 2 Ws 658/13 (https://dejure.org/2014,4253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung des Schriftformerfordernisses bei Beschwerdeeinreichung durch die Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 33 Abs. 3; StPO § 306 Abs. 1
    Wahrung des Schriftformerfordernisses bei Beschwerdeeinreichung durch die Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft - und das Unterschrifterfordernis

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 220
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54]; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 314 Rdnr. 15 ff. m.w.N.).

    Ein Schriftsatz, an dessen Einreichung vom Gesetz besondere verfahrensrechtliche Folgen geknüpft sind und der deshalb einen "bestimmenden Schriftsatz" (GmS-OGB NJW 1980, 172 [173] darstellt, kann seine fristwahrende Funktion nur erfüllen, wenn er diesen Formerfordernissen entspricht.

  • RG, 30.11.1933 - III 992/33

    Was gehört zur "Schriftlichkeit" im Sinne des § 314 StPO.?

    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt zwar nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein (so bereits RGSt 67, 385).

    Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54]; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 314 Rdnr. 15 ff. m.w.N.).

  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 115/59
    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Zum Anderen ergeht die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. § 18 Abs. 2 RsprEinhG; BGHSt 13, 149 und 173; BGH GA 1982, 126).
  • BGH, 13.03.1959 - 9 BJs 384/58

    Möglichkeit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Zum Einen besteht die Vorlagepflicht bei Entscheidungen über Beschwerden nur im Falle des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG; entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über die Eröffnung, ist es hingegen nicht vorlagepflichtig (BGHSt 13, 46).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Schließlich stellt der Hinweis auf die maschinelle Erstellung weder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 41 a StPO dar, noch ist das Beschwerdeschreiben als elektronisches Dokument mittels eines Computerfaxes übersandt worden (vgl. insoweit GmS-OGB NJW 2000, 2340).
  • LG Düsseldorf, 18.04.2012 - 10 Qs 82/11

    Erforderlichkeit der handschriftlichen Unterschrift für das

    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2012 (Az.: 10 Qs 82/11) sowie des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. März 2000 (Az.: 1 Ws 125/00) - jeweils zitiert nach juris - entgegen.
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54]; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 314 Rdnr. 15 ff. m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 15.03.2000 - 1 Ws 125/00
    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2012 (Az.: 10 Qs 82/11) sowie des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. März 2000 (Az.: 1 Ws 125/00) - jeweils zitiert nach juris - entgegen.
  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54]; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 314 Rdnr. 15 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer

    Auszug aus OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat bei der Forderung eines Beglaubigungsvermerkes in Anlehnung an die Entscheidung des Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1959 (BVerwGE 10, 1) nur insoweit eine Ausnahme anerkannt, als es auf die Beifügung eines Dienstsiegels nicht ankommt.
  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im

  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2014 - 2 (6) Ss 442/14

    Berufungseinlegung im Strafverfahren: Wahrung der Schriftform bei Schriftsatz der

    Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass sich aus dem Schriftstück selbst (BGHSt 30, 182, 183; teilweise a.A. wohl LR-Gössel, StPO, 26. Aufl. 2012, § 314 Rn. 19) zweifelsfrei der Inhalt der abgegebenen Erklärung, die Person des Erklärenden, aber auch ergibt, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OGB - NJW 1980, 172; BVerfGE 15, 288; BGH NJW 1984, 1974; NStZ 2002, 558; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 308; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316; OLG Jena Beschluss vom 19.3.2008 - 1 Ws 99/09 [richtig: 1 Ws 99/08 - d. Red.] , bei juris; OLG Dresden StraFo 2014, 163; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, Einl Rn. 128; LR-Gössel a.a.O. § 314 Rn. 15 ff.; KK-Paul, StPO, 7. Aufl. 2013, § 314 Rn. 10).

    Auch wenn es sich dabei nicht um eine förmliche Beglaubigung handelt - insoweit ist die vom Oberlandesgericht Dresden (a.a.O.) an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (a.a.O.) erhobene Kritik berechtigt -, steht dieser Bewertung die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (a.a.O.) nicht entgegen.

    Insoweit verkennt das diese Auffassung vertretende Oberlandesgericht Dresden (a.a.O.), dass dort auf die entsprechend beschränkte Vorlagefrage (nur) darüber zu entscheiden war, ob nur bei handschriftlicher Zeichnung oder auch bei Einreichung einer beglaubigten Abschrift die Schriftform gewahrt ist.

    Soweit der Senat damit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (a.a.O.) abweicht, gebietet dies keine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, da das Oberlandesgericht Dresden nicht als Revisionsgericht entschieden hat (LR-Franke a.a.O., § 121 GVG Rn. 51 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 09.11.2015 - 2 Ws 633/15

    Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Mit Verfügung vom 13.08.2015 wies das Landgericht Regensburg unter Verweis auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.02.2014 (StraFo 2014, 163) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.10.2014 (NStZ-RR 2015, 19) darauf hin, dass vorliegend Bedenken bestünden, ob die vorgeschriebene Schriftform nach § 314 Abs. 1 StPO eingehalten sei.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14206
OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,14206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2014 - 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,14206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 3 Ws 68/14 (https://dejure.org/2014,14206)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Einziehung des sichergestellten PKW; Nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung; Prüfung ...

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtstrafe; Zäsurwirkung eines Urteils

  • blutalkohol PDF, S. 322
  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch

  • rechtsportal.de

    Gesamtstrafe - Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Gesamtstrafenausspruch bei Ausnahme der Sicherungseinziehung und Aufrechterhaltung der Anordnung der isolierten Sperrfrist wegen charakterlicher Mängel

  • rechtsportal.de

    StPO § 460 ; StPO § 462
    Bildung einer Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 460 ; StPO § 462 ; StPO § 462a Abs. 3 S. 1
    Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Einziehung des sichergestellten PKW

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Leitsatz und Auszüge)

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 220
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 16/12

    Revisibilität der Strafzumessung (Gesamtstrafe; gerechter Schuldausgleich)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Hierin liegt die - im Wege der Auslegung ermittelte (BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09 - Nack) - Beschränkung der Rechtsmittelanfechtung auf diesen Ausspruch (BGH, NStZ-RR 2012, 288 = juris Rn 7; dort wurde sogar ausdrücklich und umfassend die Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch beantragt).

    Fehler bei der Bemessung der Einzelstrafen, welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 gerügt hat, stehen der Beschränkung ebenfalls nicht entgegen (BGH, NStZ-RR 2012, 288 = juris Rn 7; NJW 1979, 936; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - 4 StR 432/97 = BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2 = juris = Nack).

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Durch die zunächst ohne Einschränkung erfolgte Einlegung des Rechtsmittels wurde die Rechtskraft zwar zunächst in vollem Umfange gehemmt, durch die innerhalb der Frist des § 345 I StPO abzugebende Erklärung nach § 344 I StPO wurde jedoch der Umfang der Anfechtung des bis dahin noch nicht rechtskräftigen Urteils auf die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruches konkretisiert (vgl. BGHSt 38, 366 = juris Rn 4).

    Die nachfolgende, nach Eintritt der Teilrechtskraft des Urteils infolge der konkretisierenden Beschränkung und sogar außerhalb der Revisionbegründungsfrist erfolgte Erweiterung des Rechtsmittels auf den Rechtsmittelausspruch ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkungen (BGHSt 38, 366 = juris aaO; Meyer-Goßner, § 344 Rn 4).

  • KG, 13.06.2005 - 3 Ws 372/05

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Das wird von der überwiegenden Rechtsprechung allerdings grundsätzlich dann verneint, wenn - wie hier - die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Charaktermängeln beruht, weil in einem solchen Falle Straf- und Maßregelausspruch in einem solchem Abhängigkeitsverhältnis stünden, dass sich ein Angriff gegen den Strafausspruch notwendig auch auf die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB erstrecken müsse (vgl. etwa KG, VRS 109, 278; OLG OLG Jena, VRS 118, 279 = juris Rn15 mwN; Meyer-Goßner, § 318 Rn 28 mwN).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Es ist vielmehr gesamtstrafenrechtlich verbraucht , weil in ihm aus den fünf ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und der Einzelstrafe aus dem Urteil vom 30.04.2012 zu Recht gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 44, 179, 180f. = juris Rn 9; Beschl. v. 20.09.2007 - 4 StR 431/07 - juris Rn 4 mwN).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Aber auch in diesem Falle ist die Entscheidung durch Beschluss unbedenklich, da sie den Angeklagten nicht beschwert (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 130; MDR 1969, 904 mwN - für den Fall, dass eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers gem. § 301 StPO ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten Erfolg hat.).
  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 431/07

    Gesamtstrafenbildung (keine Zäsurwirkung bei "Verbrauch" für eine nachträgliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Es ist vielmehr gesamtstrafenrechtlich verbraucht , weil in ihm aus den fünf ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und der Einzelstrafe aus dem Urteil vom 30.04.2012 zu Recht gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 44, 179, 180f. = juris Rn 9; Beschl. v. 20.09.2007 - 4 StR 431/07 - juris Rn 4 mwN).
  • OLG Stuttgart, 07.01.1997 - 4 Ss 672/96

    Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Innerhalb des Rechtsfolgenausspruches ist die Gesamtstrafenbildung von dem nicht angegriffenen Teil der Einzelstrafen jedenfalls dann einer getrennten Beurteilung zugänglich, wenn von der rechtsmittelführenden Staatsanwaltschaft - wie hier - keine Rechtsfehler beim ohnehin von der der Einzelstrafenbemessung gesonderten Zumessungsakt der Gesamtstrafenbildung geltend gemacht werden, also das Gesamtstrafenübel als zu gering angesehen wird, sondern die Bildung der Gesamtstrafe als solche für unzulässig erachtet wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, NZV 1997, 316 für die Wirksamkeit der Beschränkung auf den Strafausspruch trotz einer auf charakterlicher Unzuverlässigkeit basierenden Anordnung isolierten Sperrfrist gem. § 69a StGB) und zudem - wie vorliegend - die Gesamtfreiheitsstrafe im angefochtenen Urteil ohne jede Bezugnahme auf die für die Festsetzung der Einzelstrafen getroffenen Erwägungen begründet wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2000, 13f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.09.1997 - 1 Ws 694/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Aber auch in einem solchem Falle trägt die Staatskasse gem. § 473 II StPO die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 159; 2000, 223; Meyer-Goßner, 473 Rn 17).
  • OLG Jena, 27.11.2009 - 1 Ss 314/09

    Berechnung der Drei-Jahres-Frist des § 69a Abs. 3 StGB; Isolierte Anfechtbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Das wird von der überwiegenden Rechtsprechung allerdings grundsätzlich dann verneint, wenn - wie hier - die Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Charaktermängeln beruht, weil in einem solchen Falle Straf- und Maßregelausspruch in einem solchem Abhängigkeitsverhältnis stünden, dass sich ein Angriff gegen den Strafausspruch notwendig auch auf die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB erstrecken müsse (vgl. etwa KG, VRS 109, 278; OLG OLG Jena, VRS 118, 279 = juris Rn15 mwN; Meyer-Goßner, § 318 Rn 28 mwN).
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - Aussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
    Fehler bei der Bemessung der Einzelstrafen, welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 gerügt hat, stehen der Beschränkung ebenfalls nicht entgegen (BGH, NStZ-RR 2012, 288 = juris Rn 7; NJW 1979, 936; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - 4 StR 432/97 = BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2 = juris = Nack).
  • BGH, 07.05.2009 - 3 StR 122/09

    Wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (Strafausspruch;

  • OLG Dresden, 08.07.2005 - 2 Ss 130/05

    Revision

  • BGH, 06.12.1978 - 3 StR 437/78

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Festsetzung der Tagessatzhöhe bei

  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB n. F. hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe, stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar und kann daher nur zusammen mit dem Strafausspruch angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 4 StR 360/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 -, juris Rdnr. 4, 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18 -, juris Rdnr. 2 [jeweils zu § 74 Abs. 1 StGB n. F.], und 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 -, juris Rdnr. 4 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 318 Rdnr. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.); anders verhält es sich bei einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b StGB n. F. (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ss 68/14 -, juris Rdnr. 9 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alt. StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
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