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   BGH, 02.09.2014 - 3 StR 325/14   

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https://dejure.org/2014,28342
BGH, 02.09.2014 - 3 StR 325/14 (https://dejure.org/2014,28342)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 StR 325/14 (https://dejure.org/2014,28342)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2014 - 3 StR 325/14 (https://dejure.org/2014,28342)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 403 StPO; § 406 StPO
    Unzureichend begründete Adhäsionsentscheidung (formelhafte allgemeine Erwägungen; Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 StPO, § 403 StPO, §§ 403 ff StPO
    Adhäsionsentscheidung: Anforderungen an die Begründung eines zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs

  • Wolters Kluwer

    Begründungspflicht der Adhäsionsentscheidung bzgl. Höhe der Zahlung eines Schmerzensgeldes

  • rewis.io

    Adhäsionsentscheidung: Anforderungen an die Begründung eines zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungspflicht der Adhäsionsentscheidung bzgl. Höhe der Zahlung eines Schmerzensgeldes

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Begründungspflicht der Adhäsionsentscheidung bzgl. Höhe der Zahlung eines Schmerzensgeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmerzensgeld per Adhäsionsentscheidung - und die erforderliche Begründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 350
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.2010 - 2 StR 100/10

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (Gehilfenvorsatz hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 325/14
    Insbesondere wird mit dieser Begründung der Adhäsionsentscheidung schon nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344; vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 326/11

    Heimtückischer Mord: Anforderungen an das bewusste Ausnutzen der Arg- und

    Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 325/14
    Insbesondere wird mit dieser Begründung der Adhäsionsentscheidung schon nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344; vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

    Dem folgend erachten auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014,  185 nicht abgedruckt;  BGH,  Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).
  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    Dem folgend haben auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände erachtet, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).

    Der Senat vermag angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Vermögensverhältnisse des Angeklagten (Nettoeinkommen von 1.200 Euro) eine Erörterungspflicht, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13).

  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14
    Dem folgend haben auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände erachtet, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).

    Der Senat vermag angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Vermögensverhältnisse des Angeklagten (Nettoeinkommen von 1.200 Euro) eine Erörterungspflicht, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13).

  • BGH, 05.03.2015 - 3 ARs 29/14

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem

    Dem ist auch der 3. Strafsenat in mehreren Entscheidungen gefolgt (vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217; vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13; vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14; vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14, NStZ-RR 2014, 350).
  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 337/14

    Anfrage- und Vorlageverfahren zu den Maßstäben der Adhäsionsentscheidung

    Dies wäre im Ansatz nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, da die Strafsenate des Bundesgerichtshofs vor dem Hintergrund der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55 (BGHZ 18, 149, 159 ff.) die Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten regelmäßig für erforderlich erachten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt).
  • LG Bielefeld, 08.05.2015 - 9 KLs 16/14
    Dabei ist es nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten zu berücksichtigten (vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 23.02.2012 - 4 StR 602/11 und v. 02.09.2014 - 3 StR 325/14, jew. zit. nach juris).
  • BGH, 29.12.2014 - 2 StR 211/14

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Anforderungen an die

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14).
  • BGH, 15.01.2015 - 2 StR 374/14

    Vorabentscheidung über den entscheidungsreifen Teil einer Revision

    Auf Basis dieser Rechtsprechung wäre der Adhäsionsausspruch aufzuheben, denn der Senat vermag angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Vermögensverhältnisse des Angeklagten eine Erörterungspflicht, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14, NStZ-RR 2014, 350, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, NStZ 2015, 49 f.).
  • KG, 29.10.2018 - 161 Ss 147/18

    Anwendbares Recht bei Nichtanordnung von Vermögensabschöpfung,

    Allgemeine Erwägungen dahingehend, dass das Gericht die Schwere der Verletzungen und der bleibenden Folgen einerseits und die Schwere des Verschuldens andererseits gegeneinander abgewogen habe, genügen nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 - juris Rdn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14   

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https://dejure.org/2014,28273
BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14 (https://dejure.org/2014,28273)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 StR 346/14 (https://dejure.org/2014,28273)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2014 - 3 StR 346/14 (https://dejure.org/2014,28273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 349 Abs 2 StPO, § 406a Abs 2 S 2 StPO
    Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • rewis.io

    Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 406a Abs. 2 S. 2
    Entscheidung der Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 350
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.01.1999 - 3 StR 602/98

    Erweiterung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO auf das Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14
    Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).
  • BGH, 03.04.2007 - 3 StR 92/07

    Entschädigung der Nebenklage (Stellung des Adhäsionsantrags)

    Auszug aus BGH, 02.09.2014 - 3 StR 346/14
    Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.02.2019 - 2 StR 358/17

    Betrug (Grundsätze des uneigentlichen Organisationsdelikts); notwendige Auslagen

    c) Der allein den zweiten Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
  • BGH, 04.02.2020 - 5 StR 657/19

    Konkurrenzen (keine Anwendung des verdrängenden Gesetzes wegen Verjährung;

    Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350 mwN).
  • BGH, 11.05.2015 - 3 StR 115/15

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei Bemessung

    Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 266/18

    Adhäsionsverfahren (Entscheidung über Rechtsmittel)

    Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 25.06.2019 - 2 StR 57/19

    Zahlung von Schadensersatz an den Nebenkläger im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

    Der allein einen Teil des Adhäsionsausspruchs betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
  • BGH, 09.08.2022 - 3 StR 215/22

    Zahlung von Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag i.R.d. Adhäsionsverfahrens

    Danach ist auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zugelassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 08.12.2021 - 3 StR 377/21

    Bestimmtheit des Adhäsionsantrags

    Über die Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entschieden werden unabhängig davon, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, von der Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin W. abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9; vom 25. Juni 2019 - 2 StR 57/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 473/18

    Zahlung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeld ab dem auf den

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