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   OLG Köln, 15.10.2013 - III-2 Ws 512/13   

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https://dejure.org/2013,37224
OLG Köln, 15.10.2013 - III-2 Ws 512/13 (https://dejure.org/2013,37224)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - III-2 Ws 512/13 (https://dejure.org/2013,37224)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - III-2 Ws 512/13 (https://dejure.org/2013,37224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Bewährungszeit über Höchstgrenze von fünf Jahren möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 41
  • StV 2014, 493
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Der Senat folgt insoweit insbesondere den überzeugenden Gründen der Oberlandesgerichte Hamm und Brandenburg (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11 und OLG Brandenburg OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Hinzu kommt, dass - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - für die die Bewährungsaufsicht führenden Gerichte ein Mehr an Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten während laufender Bewährungszeit eröffnet worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

    Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Verurteilten mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, als bei einem anfangs vergleichsweise günstiger zu beurteilendem Verurteilten mit kürzerer Bewährungszeit, bei dem es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit eher zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen müsste (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.1998 - 2 Ws 247/98).

  • OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer dreijährigen

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00), insbesondere im Hinblick darauf, dass überlange Bewährungszeiten vermieden werden sollen, die Auffassung vertreten, dass § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus erlaube, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die Fünfjahresgrenze nicht überschreitet.

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Soweit demgegenüber von der Gegenansicht (OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) eingewandt wird, dass bei einer Kette von Verlängerungen überlange Bewährungszeiten zu befürchten seien, ist dem dadurch zu begegnen, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer von fünf Jahren als absolute Obergrenze für die Bewährungszeit zu verstehen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von sechs Jahren und sechs Monaten (5 Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit von 3 Jahren).

  • OLG Braunschweig, 15.11.2010 - Ws 292/10
    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Hinzu kommt, dass - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - für die die Bewährungsaufsicht führenden Gerichte ein Mehr an Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten während laufender Bewährungszeit eröffnet worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

    Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Verurteilten mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, als bei einem anfangs vergleichsweise günstiger zu beurteilendem Verurteilten mit kürzerer Bewährungszeit, bei dem es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit eher zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen müsste (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.1998 - 2 Ws 247/98).

    Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 07.12.1995 - 1 Ws 965-966/95), wonach eine Verlängerung der Bewährungszeit auf maximal siebeneinhalb Jahre (fünf Jahre zuzüglich zweieinhalb Jahre) immer möglich sei, denn durch die Worte "zunächst bestimmte Bewährungszeit" in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB wird sprachlich eindeutig an die jeweils im Einzelfall zunächst angeordnete Dauer, nicht aber an das gesetzliche Höchstmaß angeknüpft (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

  • OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08
    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Zur Frage der Höchstgrenze der Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB - Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung ( SenE vom 19.03.2010 - 2 Ws 194/10 - im Anschluß an OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2Ws 29/11 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - 2 Ws 107/08- jeweils zitiert nach juris ).

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Der Senat folgt insoweit insbesondere den überzeugenden Gründen der Oberlandesgerichte Hamm und Brandenburg (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11 und OLG Brandenburg OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

  • OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10

    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00), insbesondere im Hinblick darauf, dass überlange Bewährungszeiten vermieden werden sollen, die Auffassung vertreten, dass § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus erlaube, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die Fünfjahresgrenze nicht überschreitet.

    Soweit demgegenüber von der Gegenansicht (OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) eingewandt wird, dass bei einer Kette von Verlängerungen überlange Bewährungszeiten zu befürchten seien, ist dem dadurch zu begegnen, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer von fünf Jahren als absolute Obergrenze für die Bewährungszeit zu verstehen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von sechs Jahren und sechs Monaten (5 Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit von 3 Jahren).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Insoweit wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00), insbesondere im Hinblick darauf, dass überlange Bewährungszeiten vermieden werden sollen, die Auffassung vertreten, dass § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus erlaube, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die Fünfjahresgrenze nicht überschreitet.

    Soweit demgegenüber von der Gegenansicht (OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) eingewandt wird, dass bei einer Kette von Verlängerungen überlange Bewährungszeiten zu befürchten seien, ist dem dadurch zu begegnen, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer von fünf Jahren als absolute Obergrenze für die Bewährungszeit zu verstehen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von sechs Jahren und sechs Monaten (5 Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit von 3 Jahren).

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

  • OLG Köln, 29.03.2010 - 2 Ws 194/10

    Verlängerung der Bewährungszeit über die zeitliche Höchstgrenze hinaus

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Zur Frage der Höchstgrenze der Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB - Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung ( SenE vom 19.03.2010 - 2 Ws 194/10 - im Anschluß an OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2Ws 29/11 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - 2 Ws 107/08- jeweils zitiert nach juris ).

    Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. SenE vom 19.03.2010 - 2 Ws 194/10 -, zitiert nach juris) schließt sich der Senat der im Vordringen befindlichen (vgl. dazu Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a), zuletzt genannten Rechtsauffassung an.

  • OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    f Abs. 2 S. 2 StGB verweist, wodurch klargestellt wird, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre möglich sein muss (SenE vom 04.06.2012 - 2 Ws 374-376/12; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09).

  • KG, 12.05.2009 - 2 Ws 176/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Auszug aus OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
    Der Beginn der durch den Senat nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängerten Bewährungszeit schließt sich auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an, wenn diese zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung bereits abgelaufen war (vgl. SenE vom 27.01.2006 - 2 Ws 37/06, KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 2 Ws 176/09; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 221; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220).
  • OLG Köln, 27.01.2006 - 2 Ws 37/06

    Kein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuen Straftaten nach Ablauf

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

  • OLG Jena, 30.01.2007 - 1 Ws 41/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 1 Ws 965/95
  • OLG Oldenburg, 16.11.2006 - 1 Ws 551/06

    Verlängerung der Bewährungszeit auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft wegen neu

  • OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12

    Bewährungsverfahren: Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren

  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

  • AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17

    Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß

    Entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11 und Beschl. v. 22.03.2018, Az. 1 Ws 91/18 sowie OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 ist die absolute Höchstgrenze der Bewährungszeit insoweit unter Anknüpfung an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB zu ermitteln.

    Während hierfür zum einen an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit angeknüpft wird (hier: drei Jahre), an die sich die Hälfte dieses Zeitraums (hier: 1 ½ Jahre) anschließen darf, und die hieraus ermittelte Gesamtdauer (hier: 4 ½ Jahre) nur insoweit letztlich maßgeblich wäre, wie sie die Regelhöchstgrenze von fünf Jahren des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB überstiege - was hier nicht der Fall ist - (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 11 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 5 f. - jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17a f.; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20), soll nach der Gegenansicht Bemessungsmaßstab zunächst stets einheitlich das Regelhöchstmaß von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) sein, das um die Hälfte der ursprünglich (also im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 Rn. 23 ff.; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 1 Ws 538/09 Rn. 35 ff. - jew. zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Ws 91/18

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit

    Im Hinblick auf die mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Ausführungen zum Höchstmaß der eventuellen Verlängerung einer Bewährungszeit bis auf eine Dauer von fünf Jahren weist der Senat darauf hin, dass nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - immer möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N - OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 - III - 2 Ws 222/14 - OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 - 2 Ws 512/13 - , BeckRS 2014, 00234).

    - 2 Ws 512/13 -, BeckRS 2014, 00234).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17

    Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit: Höchstmaß der möglichen

    Eine ursprüngliche Bewährungszeit von drei Jahren, die auf fünf Jahre verlängert wurde, darf demnach bis zu einer Dauer von sechseinhalb Jahren verlängert werden (OLG Köln, NStZ-RR 2014, 41).
  • OLG Zweibrücken, 31.08.2021 - 1 Ws 215/21

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit

    Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des "absoluten Höchstmaßes" von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 09.04.1987 - 1 Ws 57-58/87, NStZ 1987, 328; vgl. zu den unterschiedlichen Fallkonstellationen OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 - III-2 Ws 512/13 -, juris).
  • LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16

    Widerruf einer Strafaussetzung : Erneute Anhörung des Verurteilten nach Setzen

    Beschränkt sich das bewährungsüberwachende Gericht in Konstellationen wie der Vorliegenden darauf nach durchgeführter Anhörung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen und der Widerruf mit gesondertem Beschluss zeitnah (OLG München StV 2014, 493; LG München StraFo 2015, 126) ergehen wird, und fügt es hinzu, dass im Vorfeld des Erlasses des Beschlusses noch eintretende Veränderungen zu berücksichtigen sein werden, sofern sie dem Gericht zur Kenntnis gelangen, und widerruft es dann die Strafaussetzung, ohne bei der Begründung des Widerrufs auf den weiterhin fruchtlos verstrichenen Zeitraum nach der Anhörung abzustellen, besteht für eine nochmalige Anhörung kein Bedürfnis, weil sich der Widerruf ausschließlich auf den Zeitraum vor der durchgeführten Anhörung bezieht, zu welchem sich der Verurteilte äußern konnte.
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