Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.10.2013

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37902
OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 (https://dejure.org/2013,37902)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 (https://dejure.org/2013,37902)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 (https://dejure.org/2013,37902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 304 Abs 1 StGB, § 304 Abs 2 StGB
    Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch das Besprühen von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 304

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Graffiti auf Straßenbahnwagen und U-Bahnwagen ist gemeinschädliche Sachbeschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Großflächiges Graffiti auf Bahnwaggon kann eine gemeinschädliche Sachbeschädigung sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschmieren von S-Bahnwaggons mit großflächigem Graffiti kann gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) darstellen - Erhebliche und langandauernde Veränderung des Erscheinungsbilds durch Graffiti begründet Strafbarkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 37
  • NStZ-RR 2014, 81
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 17.11.2017 - 1 RVs 285/17

    Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion eines Zugwaggons durch das Besprayen

    Zwar sind die Waggons der Deutschen Bahn AG dem öffentlichen Nutzen dienende Gegenstände, wie es in § 304 Abs. 2 StGB durch ausdrückliche Verweisung auf § 304 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.12.2013, 2 REV 72/13, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Auch ist den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine Beschädigung im Sinne eines nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden unbefugten Veränderns des Erscheinungsbildes des betroffenen Waggons zu entnehmen (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 14 ff; Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., § 304 Rn. 13a).

    Nach ganz überwiegender Auffassung ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie entsprechend bei einer Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB - zusätzlich erforderlich, dass die Erscheinungsveränderung im Sinne des § 304 Abs. 2 StGB gerade die öffentliche Funktion des Tatobjekts beeinträchtigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 19 ff; KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006, 1 Ss 479/05, zitiert nach juris Rn. 7, Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., § 304 Rn. 13a m.w.N.).

    Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner o.a. Entscheidung vom 4. Dezember 2013 - insoweit weitergehend und unter einem anderen Gesichtspunkt - die Auffassung vertritt, dass bereits die "angeführten Schmierereien auf den Außenflächen der betroffenen S-Bahnwagen erbringen, dass dadurch die öffentliche Funktion der zum öffentlichen Personennahverkehr gehörenden S-Bahnwagen beeinträchtigt worden ist" (a.a.O., Rn 20 ff), folgt daraus für den vorliegend festgestellten Sachverhalt nichts anderes.

  • KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14

    Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion eines Fahrzeuges des

    Auch wenn man mit der von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug genommenen (auf die tatsächlichen Verhältnisse und Regelungen des Personennahverkehrs sowie politische Zielsetzungen "innerhalb der Metropolregion Hamburg" abstellenden) Entscheidung des 2. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 - [zitiert nach juris; NStZ-RR 2014, 81 nur Ls]) darüber hinausgehend die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits dann als beeinträchtigt ansieht, "wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentliche Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird", nimmt dies dem Rechtsmittel nicht den vorläufigen Erfolg.
  • VG Berlin, 24.09.2018 - 36 L 358.18

    Drohende Abschiebung in die Türkei bei Zweifel an schwerwiegenden Gründen im

    Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB) kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden und die Inbrandsetzung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs ist als gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 REV 72/13 (2) u.a. - NStZ 2015, 37) sowie als Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 319/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41515
BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 319/13 (https://dejure.org/2013,41515)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - 2 ARs 319/13 (https://dejure.org/2013,41515)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - 2 ARs 319/13 (https://dejure.org/2013,41515)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1BtMG; § 52 Abs. 1 StGB
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Tateinheit: keine Verklammerung durch zusammenfallende Handlungen des Handeltreibens in Bezug auf mehrere Einfuhrhandlungen, Bewertungseinheit); Anfrageverfahren

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 52 StGB
    Anfrage an den Senat: Handlungseinheit bei mehreren selbstständigen Einfuhrhandlungen durch fallübergreifendes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • Wolters Kluwer

    Verklammerung der Einfuhrdelikte durch fallübergreifende Beihilfehandlungen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (hier: Zusammentreffen von Handeltreiben mit Einfuhr)

  • rewis.io

    Anfrage an den Senat: Handlungseinheit bei mehreren selbstständigen Einfuhrhandlungen durch fallübergreifendes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Verklammerung der Einfuhrdelikte durch fallübergreifende Beihilfehandlungen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (hier: Zusammentreffen von Handeltreiben mit Einfuhr)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 81
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 03.09.2015 - 3 StR 236/15

    Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat beim Handeltreiben

    Der Begriff der Handlungseinheit werde damit noch über die aufgegebene Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung hinaus erweitert, wofür weder eine rechtliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis bestehe (Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 236/15

    Divergenzvorlage; keine Tateinheit trotz teilweiser Identität der

    Der Begriff der Handlungseinheit werde damit noch über die aufgegebene Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung hinaus erweitert, wofür weder eine rechtliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis bestehe (Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81).
  • BGH, 31.05.2016 - 2 ARs 403/15

    Anfrageverfahren; Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5, vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; offen gelassen im Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81).
  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 355/15

    Tateinheit (Voraussetzungen); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Allein das zeitliche Zusammentreffen von Zahlungsvorgängen in Bezug auf eine frühere Drogenbeschaffung mit der Abholung der nächsten Lieferung - die bloße Gleichzeitigkeit beider, verschiedene Umsatzgeschäfte fördernder Ausführungshandlungen - genügt jedoch zur Annahme gleichartiger Tateinheit nicht (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 4 StR 42/99, NStZ 1999, 411; Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81, 82; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11; Beschluss vom 6. Februar 2014 - 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, StV 2010, 684).
  • BGH, 01.12.2020 - 4 StR 213/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen:

    Während der 1. und 2. Strafsenat sowie der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Tateinheit durch Klammerwirkung angenommen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 ? 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136; vom 5. Dezember 2017 ? 1 StR 380/17 Rn. 4; Urteil vom 18. Juli 1984 ? 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; Beschluss vom 5. November 1993 ? 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; offen gelassen in Urteil vom 22. August 2012 ? 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; zweifelnd in Beschluss vom 24. Oktober 2013 ? 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81, 82; Beschlüsse vom 22. Mai 2014 ? 4 StR 223/13 Rn. 9 ff.; vom 6. Dezember 2017 ? 4 StR 395/17 Rn. 3), hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Verklammerung mehrerer Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teilidentisches Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verneint (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2011 ? 3 StR 3/11; vom 6. Februar 2014 ? 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146).
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Die Annahme von Tateinheit ist im Unterschied zur zeitgleichen Bezahlung einer Menge und der Bestellung einer anderen Menge (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 685; BGH NStZ 2011, 97; BGH NStZ-RR 2014, 81) anzunehmen, wenn -wie im Fall Ziff. III. 2. c) (4) wiederholt der Fall - mehrere Verkaufsgeschäfte in einem Zahlungsvorgang zusammentreffen (Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 683; BGH BeckRS 2007, 18289; BGH NStZ 2011, 97; BGH NStZ-RR 2003, 75; krit. BGH NStZ 2009, 392; offen gelassen in BeckRS 2008, 24597).
  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 647/17

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Offenlassen der

    Während der 1. und der 2. Strafsenat ebenso wie der erkennende Senat entschieden haben, dass in diesen Fällen eine einheitliche Tat im materiellrechtlichen Sinne anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 395/17, juris Rn. 3 (dort offengelassen); vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149; vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, juris Rn. 9 ff.; Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 - 4 StR 377/14, NStZ 2015, 226; vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136; vom 5. November 1993 - 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; offengelassen in BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; zweifelnd BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81), hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Verklammerung mehrerer Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teilidentisches Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146; vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11, juris).
  • BGH, 06.12.2017 - 4 StR 395/17

    Konkurrenzen (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Während der 1. und 2. Strafsenat ebenso wie der erkennende Senat entschieden haben, dass mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149; Beschlüsse vom 5. November 1993 - 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 548/96, NStZ 1997, 136; Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, Rn. 9 ff.; offengelassen in BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; zweifelnd BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81), hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Verklammerung mehrerer Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teilidentisches Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11; vom 6. Februar 2014 - 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146).
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