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   BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14   

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https://dejure.org/2014,47284
BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14 (https://dejure.org/2014,47284)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2014 - 2 StR 78/14 (https://dejure.org/2014,47284)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14 (https://dejure.org/2014,47284)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO
    Versuchter Mord: Korrektur des Rücktrittshorizonts bei Flucht des Tatopfers nach der letzten Ausführungshandlung

  • IWW

    § 24 Abs. 1 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 21 StGB, § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des beendeten Versuchs eines Tötungsdelikts vom strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes (hier: Stichverletzungen mit einem Küchenmesser)

  • rewis.io

    Versuchter Mord: Korrektur des Rücktrittshorizonts bei Flucht des Tatopfers nach der letzten Ausführungshandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung des beendeten Versuchs eines Tötungsdelikts vom strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes (hier: Stichverletzungen mit einem Küchenmesser)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unbeendeter Versuch bei Korrektur des Rücktrittshorizonts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 106
  • StV 2015, 292
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (Senat, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; BGH, Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570).

    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00; Urteil vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570 mwN).

    Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, aaO mwN).

    Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, insoweit in NStZ 2014, 569 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 406a Rn. 8); eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98).

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    aa) Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12).
  • BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99

    Prozeßkostenhilfe für Nebenklage

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    Der Antrag, der Nebenklägerin Rechtsanwalt G. aus E. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwalt G. bereits durch Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. August 2013 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 397a Rn. 17a mwN).
  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99

    Reinheitsgehalt; Kokain; Zuständigkeit; Nicht geringe Menge; Pflichtverteidigung

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    Unbeschadet der Frage der Zuständigkeit für die Bestellung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, insoweit in NStZ-RR 2005, 240, 241 nicht abgedruckt) wirkt die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers im Revisionsverfahren fort (vgl. Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 140 Rn. 8).
  • BGH, 19.12.2000 - 4 StR 525/00

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch; Fehlgeschlagener, unbeendeter,

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00; Urteil vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570 mwN).
  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (Senat, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; BGH, Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570).
  • BGH, 11.11.2004 - 4 StR 349/04

    Versuchter Mord (Heimtücke; Bewusstsein der Ausnutzung der Arglosigkeit und der

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00; Urteil vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570 mwN).
  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04

    Urteil wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    Unbeschadet der Frage der Zuständigkeit für die Bestellung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, insoweit in NStZ-RR 2005, 240, 241 nicht abgedruckt) wirkt die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers im Revisionsverfahren fort (vgl. Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 140 Rn. 8).
  • BGH, 28.11.2007 - 2 StR 477/07

    Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14
    Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, insoweit in NStZ 2014, 569 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 406a Rn. 8); eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98).
  • BGH, 08.05.2012 - 5 StR 528/11

    Erpressung; Räuberische Erpressung; Rücktritt vom Totschlagsversuch (Korrektur

  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12

    Rechtsfehlerhaft bejahter Rücktritt vom Tötungsversuch (Tötungseventualvorsatz;

  • BGH, 17.04.2014 - 2 StR 2/14

    Anforderungen an einen Feststellungsanspruch im Adhäsionsverfahren

  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 501/16

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit einer möglichen Korrektur des

    a) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die zur "Korrektur des Rücktrittshorizonts' entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mwN) nicht beachtet, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Prüfung dieser Frage drängten.

    Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; 4 5 6 7 Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 f. und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335 f.).

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf bei versuchten Tötungsdelikten insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch zu vom Täter wahrgenommenen körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 9 f., jeweils mwN).

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten: beendeter und

    Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mwN) nicht beachtet, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Prüfung dieser Frage drängten.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335).

    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mit zahlr. Nachw.).

  • BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19

    Korrektur des Rücktrittshorizonts (unbeendeter/beendeter Versuch; körperliche

    Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass es im Fall II.3 der Urteilsgründe an einer Auseinandersetzung mit einer möglichen "Korrektur des Rücktrittshorizonts' (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f., jeweils mwN) fehlt, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage drängten.

    a) Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335; und vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf bei versuchten Tötungsdelikten insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch zu von dem Täter wahrgenommenen körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672, jeweils mwN).

  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 308/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen; Umgang

    Die Verurteilung des Angeklagten wegen der von ihm eingestandenen Körperverletzung sowie die Adhäsionsentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 107) bleiben hiervon unberührt.
  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 312/18

    Rücktritt (Rücktrittshorizont; Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch;

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, - 7 - 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335).

    Dies kommt dann in Betracht, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt, etwa wenn das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).

  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

    Über seine Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage der Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, StV 2015, 292, 293).
  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 550/15

    Vorabentscheid über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 (2 StR 78/14) das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in den (verbleibenden) Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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