Rechtsprechung
BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 21 StGB; § 63 StGB
Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit: Persönlichkeitsstörung; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit: Rechtsfrage, normative Gesamtbetrachtung); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 StGB, § 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 21 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB
- Wolters Kluwer
Nachweis des Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem pschiatrischen Krankenhaus
- rewis.io
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 63
Nachweis des Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem pschiatrischen Krankenhaus - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Persönlichkeitsstörung - und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 09.07.2014 - 1 Ks 7119 Js 30/14
- BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 137
- NStZ-RR 2015, 163
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 27.01.2017 - 1 StR 532/16
Geiselnahme (Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Nötigung: …
aa) Indem das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal schwere andere seelische Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN). - BVerwG, 16.02.2017 - 2 WD 14.16
"Spionagewecker"; Dienstgradherabsetzung; Intimsphäre; Kamera; Kameradin; …
Zwar hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, wegen seines übersteigerten Kontrollbedürfnisses auch den Telefonverkehr seiner Ehefrau überwacht zu haben; auch diese nicht völlig ungewöhnliche Verhaltensweise beschreibt aber keine hinreichend schwere Symptomatik um festzustellen, dass die Störung des Soldaten Symptome aufwies, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasteten wie eine krankhafte seelische Störung oder er aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015, 4 StR 498/14, juris Rn. 6 m.w.N.). - BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18
Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt
Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14; NStZ-RR 2015, 137 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176, 177).
- OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20
Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter
Handelt es sich bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015, 4 StR 498/14, Rn. 6, BGH…, Beschluss vom 11. April 2018, 2 StR 71/18, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris). - BGH, 10.11.2015 - 1 StR 265/15
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Soweit das Landgericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes alle Einzelstrafen den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gesenkten Strafrahmen der § 242 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138 und vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedr.). - BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20
Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit …
Eine solche Störung erreicht den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 ? 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388). - BGH, 22.04.2015 - 2 StR 393/14
Verminderte Schuldfähigkeit (Begründung im Urteil); Anordnung der Unterbringung …
Soweit die Strafkammer aufgrund der dargelegten rechtfehlerhaften Wertung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und die Strafe dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138). - BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
(Verminderte) Schuldunfähigkeit (Persönlichkeitsstörung als schwere andere …
Eine solche Störung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN). - BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei …
Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen; der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sind entscheidend (st. Rspr.;… BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23;… vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. …und vom 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).Die hier diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung ist eher unspezifisch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6 mwN); die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationsmerkmale ICD-10 genügt jedenfalls nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352 …und vom 14. Juli 1999 - 3 StR 160/99 Rn. 7, BGHR StGB § 63 Zustand 34).
- BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf …
Die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie die Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, Rn. 6 mwN). - BGH, 09.03.2022 - 3 StR 19/22
Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit bei sexuellem …
- BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (schwere andere seelische …
- BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21
Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in …
- LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21
Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO
- BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21
Sachlich-rechtliche Urteilsanforderungen bei narzisstischer …
- LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20
Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen …