Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 15.08.2014

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   BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14   

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BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14 (https://dejure.org/2014,30263)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2014 - 3 StR 245/14 (https://dejure.org/2014,30263)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14 (https://dejure.org/2014,30263)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 354 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt; Härtefallausgleich; Beschlussverfahren); Verhältnis von Verfallsanordnung und Gesamtstrafenausspruch

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 354 StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt; Härtefallausgleich; Beschlussverfahren); Verhältnis von Verfallsanordnung und Gesamtstrafenausspruch

  • lexetius.com
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 20
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 87/79

    Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113).
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung;

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37).".
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zurückverweisung; Anwendungsbereich des

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden.
  • BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (mögliche Erledigung einer einbezogenen Einzelstrafe;

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12).
  • BGH, 29.05.2008 - 3 StR 94/08

    Verfall von Wertersatz; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14
    Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37).".
  • BGH, 16.12.2015 - 4 StR 227/15

    Vorlageverfahren; Verhängung von Nebenfolgen bei tatmehrheitlich begangenen

    So verbleibt es auch im Strafrecht bei den in getrennten Verfahren festgelegten Sanktionen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommender Strafen nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20).
  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne: Bewertung bei

    Diese Rechtsfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Otterndorf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, juris Rn. 2 mwN), da das Landgericht an die Rechtskraft der vormaligen Einziehungsentscheidung gebunden war (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 40/19

    Eigene Entscheidung in der Sache (Verweisung bei Rechtsfehlern, die

    Der Senat macht stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 494/17, juris, Rn. 6; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2019 - 2 Rv 7 Ss 74/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Härteausgleich wegen

    Da die Entscheidung über einen Härteausgleich nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der §§ 460, 462 StPO fällt (Beschlüsse vom 29.11.2011 - 3 StR 358/11, vom 5.3.2013 - 3 StR 525/12, vom 7.1.2014 - 3 StR 337/13 und vom 17.9.2014 - 2 StR 325/14, juris; NStZ-RR 2016, 251; anders aber NStZ-RR 2015, 20), ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.
  • LG Schweinfurt, 23.08.2021 - 1 KLs 3 Js 5671/19

    Gewerbsmäßiger Betrug und Computerbetrug in der Telekommunikationsbranche

    Die mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt Amtsgericht Schweinfurt vom 25.04.2018, Az. 5 Ls 3 Js 4518/16, rechtskräftig angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14 = BeckRS 2014, 19203).
  • BGH, 15.03.2022 - 5 StR 513/21

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch

    Der dann gegebenenfalls erforderliche Härteausgleich kann im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20).
  • BGH, 09.08.2018 - 3 StR 291/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Vollstreckungsverfahren

    Sollte die Geldstrafe bereits damals erledigt gewesen sein, wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich zu gewähren sein (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18, juris Rn. 3; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20; vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum

    Sollte die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015, zu der Feststellungen fehlen (siehe vorstehend 3. a)), zwar gesamtstrafenfähig, aber bereits erledigt sein, kann der gegebenenfalls dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH NStZ-RR 2015, 20).
  • OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16

    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das

    Vielmehr macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die nunmehr erneut zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO und dem nach § 462a Abs. 3 StPO hierfür zuständigen Gericht (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 28) zu überlassen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2004, Az. 4 StR 426/04, bei juris; NStZ-RR 2015, 20).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - III-2 Ws 217 - 218/14, III-2 Ws 217/14, III-2 Ws 218/14, 2 Ws 217 - 218/14, 2 Ws 217/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,21465
OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - III-2 Ws 217 - 218/14, III-2 Ws 217/14, III-2 Ws 218/14, 2 Ws 217 - 218/14, 2 Ws 217/14 (https://dejure.org/2014,21465)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2014 - III-2 Ws 217 - 218/14, III-2 Ws 217/14, III-2 Ws 218/14, 2 Ws 217 - 218/14, 2 Ws 217/14 (https://dejure.org/2014,21465)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. August 2014 - III-2 Ws 217 - 218/14, III-2 Ws 217/14, III-2 Ws 218/14, 2 Ws 217 - 218/14, 2 Ws 217/14 (https://dejure.org/2014,21465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Anhörungspflichten im Überprüfungsverfahren der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    Anhörungspflichten im Überprüfungsverfahren der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 20
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14
    Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 17/2350, S. 5 f.) zielt die Vorlagepflicht darauf ab, im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung - auch betreffend die Wechselbeziehung zwischen § 67d Abs. 6 StGB und § 66b StGB - materiell-rechtlich eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2001 - 2 Ws 66/01

    Unterbringung in der Psychiatrie; Aussetzung zur Bewährung; Vorbereitung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht in der Regel die Anhörung durch den beauftragten Richter aus (vgl. Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ws 66/01 - mit ausführlicher Begründung = JMBl. NRW 2001, 216 ff.), da dem persönlichen Eindruck des Untergebrachten grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung für die Entscheidung zukommt.
  • OLG Frankfurt, 10.04.2012 - 3 Ws 284/12

    Strafvollstreckung: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14
    Vielmehr gilt im Falle der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die allgemeine Anhörungspflicht nach § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO, bei der ein schriftliches Verfahren genügt (vgl. zu § 67d Abs. 5 StGB: OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 323).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14
    bb) Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Brandenburg (NStZ-RR 2011, 125), das eine Pflicht zur mündliche Anhörung des Sachverständigen auch dann für gegeben erachtet, wenn die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nach § 67e StGB "in weiten Teilen" bzw. "maßgeblich" (Leitsatz: "in wesentlichen Teilen") ein Gutachten verwertet, welches von der Klinik nach dem landesrechtlichen Maßregelvollzugsgesetz eingeholt worden ist.
  • OLG Jena, 03.12.1999 - 1 Ws 366/99

    Begutachtung bei Aussetzung der Unterbringung)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14
    Liegt - wie hier - ein Sachverständigengutachten vor, das die forensische Klinik nach § 16 Abs. 3 MRVG NW eingeholt hat, ist eine mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nur dann geboten, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung erwägt (vgl. OLG Jena NStZ 2000, 224).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14
    bb) Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 - (OLGSt StPO § 463 Nr. 3), wonach die mündliche Anhörung des Verurteilten in dem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB grundsätzlich durch alle zur Entscheidung berufenen Richter durchzuführen ist und dies jedenfalls dann ausnahmslos erforderlich sein soll, wenn der Verurteilte von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört wurde, gibt zu einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG keinen Anlass.
  • OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14

    Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    e) Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht gegeben sind, der weder generell für das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB noch für andere als materielle Rechtsfragen gilt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20).

  • OLG Hamm, 10.07.2018 - 3 Ws 272/18

    Weitergabe von Informationen von Mitarbeitern in Maßtregelvollzugskliniken an

    Auch die grundsätzliche Verwertbarkeit von Maßregelvollzugsgutachten im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens unterliegt keinen Zweifeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - III-2 Ws 217-218/14, juris, Rdnr. 16); sie ist im Gegenteil in vielen Fällen geboten, um Mehrfachbegutachtungen für die Patienten, die durchaus mit psychischen Belastungen für diese einhergehen, zu vermeiden.
  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    bb) Nach anderer Auffassung kann die mündliche Anhörung in der Regel durch einen beauftragten Richter erfolgen, sofern dieser an der späteren Sachentscheidung mitwirkt und daher seine Erkenntnisse und persönlichen Eindrücke von dem Betroffenen den übrigen an der Entscheidung beteiligten Richtern vermitteln kann (OLG München NJW 1976, 254; OLG Düsseldorf 2. Strafsenat JMBl 2001, 216 ff. für Regelfälle der Unterbringung nach § 63 StGB; OLG Schleswig SchlHA 2003, 205 jedenfalls für Regelüberprüfungen gem. § 67e StGB; OLG Düsseldorf 2. Strafsenat NStZ-RR 2015, 20 f. für Unterbringungssachen).
  • OLG Stuttgart, 13.02.2015 - 2 Ws 230/14

    Fortdauerentscheidung bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Im Gegensatz dazu stellt das OLG Düsseldorf die Bedeutung eines persönlichen Eindrucks vom Verurteilten im Rahmen der mündlichen Anhörung generell in Frage und lässt eine Übertragung auf den beauftragten Richter in der Regel zu (Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ws 66/01 -, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 15. August 2014 - III-2 Ws 217-218/14 u.a. -, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

    Selbst die Obergerichte, die die Auffassung vertreten, dass in der Regel die Anhörung durch den beauftragten Richter ausreicht, geben zu bedenken, dass die Anhörung durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkte geboten sein kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 Ws 530/14 - juris, Rdnr. 21, 32; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 2 Ws 217-218/14 - juris, Rdnr. 8 = NStZ-RR 2015, 20, 21).
  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

    Im Einzelnen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob insbesondere in den Fällen, in denen der Untergebrachte - wie vorliegend - von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung zuvor noch nicht angehört wurde, die Anhörung stets in vollständiger Gerichtsbesetzung durchzuführen ist (so Hans. OLG Bremen StV 2015, 231-133; OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14 - [juris]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 - [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188-189; a.A.: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20-21; OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 230-231; Thür.
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