Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 18.05.2015

Rechtsprechung
   BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14   

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https://dejure.org/2015,11478
BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14 (https://dejure.org/2015,11478)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - 4 StR 603/14 (https://dejure.org/2015,11478)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - 4 StR 603/14 (https://dejure.org/2015,11478)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 207 Abs 1 StPO, § 225a Abs 1 S 2 StPO, § 225a Abs 3 StPO, § 76 Abs 1 S 2 GVG, § 316a Abs 1 StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle; Kammerbesetzung bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung des vorlegenden Gerichts

  • IWW

    § 154a Abs. 2 StPO, § ... 316a Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 239 Abs. 1 StGB, § 225a StPO, § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO, § 225a Abs. 3 Satz 1 StPO, § 225a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO, § 215 StPO, § 246 Abs. 2 StGB, § 225a Abs. 1 Hs. 1 StPO, § 354 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 2 GVG, § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhaftes Unterlassen der Prüfung einer Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Angriff auf die Entschlussfreiheit des Geschädigten als Führer eines LKW im fließenden Verkehr

  • rewis.io

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle; Kammerbesetzung bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung des vorlegenden Gerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239 Abs. 1; StGB § 316a Abs. 1
    Rechtsfehlerhaftes Unterlassen der Prüfung einer Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Angriff auf die Entschlussfreiheit des Geschädigten als Führer eines LKW im fließenden Verkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 250
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 607/14

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Angriff auf die Entschlussfreiheit des

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    a) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache 4 StR 607/14 entschieden hat, wird auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers bereits dann ein Angriff verübt, wenn vom Täter eines geplanten Raubes eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht.
  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14

    Eröffnungsbeschluss (nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    Auch er sieht keinen Grund, den Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664).
  • BGH, 25.05.2011 - 2 StR 106/11

    Mangelnder Übernahmebeschluss

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    Dies führt dazu, dass das Verfahren 3240 Js beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig geblieben ist (siehe BGH Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 StR 106/11).
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    Auch er sieht keinen Grund, den Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664).
  • BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10

    Verfahrenshindernis des wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Verfall und Einziehung

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    Auch er sieht keinen Grund, den Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09

    Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung);

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    Auch er sieht keinen Grund, den Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664).
  • BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06

    Keine Beihilfe nach Beendigung der Haupttat; räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    Dieser Straftatbestand tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den schweren Raub zurück, da dieser bereits mit dem Verlassen des Parkplatzes nicht nur vollendet, sondern auch beendet war (vgl. LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 67; s. auch zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 4 StR 48/06, NStZ 2007, 35, 36).
  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13

    Anhörungsrüge; Verfahrensverzögerung (Einzelfallbetrachtung)

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
    Schließlich wird der neue Tatrichter im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9b mwN) zu erwägen haben, ob er eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszusprechen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 359/13).
  • BGH, 14.07.2016 - 2 StR 514/15

    Übernahmebeschluss (Form)

    Dies gilt auch für den Übernahmebeschluss (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251 mwN).

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer (§ 354 Abs. 2 StPO) wird daher zunächst gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO über die Übernahme der Sache zu befinden haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251).

  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 290/20

    Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (formelle Voraussetzungen für die Übernahme des

    b) Die Entscheidung des höheren Gerichts über die Übernahme gemäß § 225a StPO ergeht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 ? 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251 mwN).
  • BGH, 12.05.2021 - 2 StR 452/20

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung (Verweisung der Sache an das

    Es fehlt indes an einem wirksamen, den Anforderungen des § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechenden schriftlichen Übernahmebeschluss, der die Zuständigkeit des Landgerichts als Gericht höherer Ordnung hätte begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, NJW 1999, 157; zu den Anforderungen vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15 mwN).
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20

    Verfahrenshindernis (fehlender Übernahmebeschluss nach Vorlage an das Gericht

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer (§ 354 Abs. 2 StPO) wird daher zunächst gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO über die Übernahme der Sache in den Körperverletzungsfällen zu befinden haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250).'.
  • BGH, 23.09.2020 - 4 StR 270/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Besonders schwerer räuberischer

    Insbesondere fehlt es insoweit nicht an einem wirksamen Übernahmebeschluss nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 ? 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; Urteil vom 23. April 2015 ? 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251; Beschluss vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15   

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https://dejure.org/2015,12983
OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15 (https://dejure.org/2015,12983)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.05.2015 - 1 Ws 189/15 (https://dejure.org/2015,12983)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Mai 2015 - 1 Ws 189/15 (https://dejure.org/2015,12983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, Verweigerung, Gericht, Anfechtbarkeit

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht und Einsicht in Beweismittel zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 304 Abs. 1
    Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Akteneinsicht verweigert - kein Rechtsmittel!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 250
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03

    Versagung von Akteneinsicht im Strafverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15
    Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363).

    9 Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363 m. w. N).

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15
    Auch die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2012, 2742, 2743) befasste sich mit den Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen Dritter, so dass entsprechendes gilt.
  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15
    Anders gelagert war insoweit die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.02.2015 (StraFo 2015, 102 ff.), da dort die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner betroffen waren, so dass § 305 S. 1 StPO der Zulässigkeit der dortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen § 305 S. 2 StPO nicht entgegenstand.
  • KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

    Versagt der Vorsitzende die Akteneinsicht oder die Einsicht in Beweismittel nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, so steht diese Entscheidung grundsätzlich in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177 [unter Aufgabe früherer Rechtsprechung in StV 2001, 611]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250 [m. abl.

    Anm. Altenhain, StraFo 2015, 377]; LG Aurich, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 Qs 9/13 - [juris]; LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/ Schmitt, aaO, § 147 Rn. 41 mwN; a.A. in Bezug auf Akteneinsicht: OLG Brandenburg NJW 1996, 67).

    Die Kammervorsitzende hat - wie der Senat im Anschluss an die herrschende Meinung (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250; OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590) meint: zu Recht - die Bereitstellung der Audiodateien u.a. mit der Begründung versagt, die Zugänglichmachung würde den unbeteiligte Dritte betreffenden Eingriff in die Grundrechte auf vertrauliche Information und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), den die heimliche Aufzeichnung von Telefonaten bedeutet, vertiefen.

    Der Beschwerdeführer beansprucht für sich hier aber ein Recht, das gerade eine Vertiefung des Eingriffs in die Grundrechte der am Verfahren unbeteiligten Telefongesprächspartner bedeuten würde, und er beanstandet eine Entscheidung, die deren Grundrechte gerade schützt (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250).

  • BGH, 02.11.2022 - StB 47/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    In der Literatur und teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für die Akteneinsicht des Verteidigers und des Angeklagten vertreten, die Ablehnung der Akteneinsicht unterliege gemäß § 305 Satz 1 StPO als der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung nicht der Beschwerde (vgl. KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 305 Rn. 6; MüKoStPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Juli 2001 - 3 Ws 651/01, NStZ-RR 2001, 374; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 Ws 602/09, juris Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 Ws 200/04, NStZ 2005, 226; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 Ws 189/15, juris Rn. 9).
  • BGH, 02.11.2022 - StB 48/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    In der Literatur und teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für die Akteneinsicht des Verteidigers und des Angeklagten vertreten, die Ablehnung der Akteneinsicht unterliege gemäß § 305 Satz 1 StPO als der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung nicht der Beschwerde (vgl. KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 305 Rn. 6; MüKoStPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Juli 2001 - 3 Ws 651/01, NStZ-RR 2001, 374; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 Ws 602/09, juris Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 Ws 200/04, NStZ 2005, 226; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 Ws 189/15, juris Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 3 Ws 235/17

    Unzulässige Beschwerde gegen Verweigerung der Einsicht in digitaliserte

    Entscheidungen des erkennenden Gerichts sind im Zeitraum zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und Urteilsfällung für den Angeklagten auch gemäß § 305 S.1 StPO der Anfechtung entzogen (vgl. hierzu OLG Nürnberg wistra 2015, 365 [OLG Nürnberg 18.05.2015 - 1 Ws 189/15] , Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. 2016 § 147 Rdnr. 41).
  • LG Ellwangen/Jagst, 30.03.2020 - 1 Qs 21/20

    Einsicht in Messdaten: Beschwerde bei Fahrverbot unzulässig, Einsichtsgewährung

    Verweigerungen des Akteneinsichts- und Besichtigungsrechts in diesem Zeitraum können nur im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 1 Ws 189/15 - zitiert nach juris).
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