Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.08.2015

Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15   

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https://dejure.org/2015,22155
BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15 (https://dejure.org/2015,22155)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 StR 323/15 (https://dejure.org/2015,22155)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 1 StR 323/15 (https://dejure.org/2015,22155)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Strafzumessung: Das strafschärfende "Leugen der Tat"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewährungsversagung: "Widerspruch zur Verteidigungsstrategie " ==> durchgreifende rechtliche Bedenken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsfeindliches Leugnen der Tat im Prozess - und die Falschaussage der Zeugin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 305
  • StV 2016, 558 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.10.2012 - 5 StR 453/12

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen (unzulässige strafschärfende

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I., wesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
  • BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03

    Strafzumessung (unzulässige Belastung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104).
  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 219/10

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens)

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I., wesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
  • LG Hamburg, 18.08.2020 - 628 KLs 4/20

    Strafzumessung bei Selbstjustiz für nicht strafbares Verhalten und Straftatgefahr

    Zeugen zur Falschaussage anstiften, darf der Täter aber nicht; letzteres darf bei der Strafzumessung strafschärfend Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2015, 305; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 676).
  • OLG Bamberg, 18.10.2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16

    Staatsanwaltschaftliche Rüge verletzter Wahrunterstellung zum Nachteil des

    Nach ganz h.M. in Rspr. und Schrifttum kann strafschärfend zwar nicht das bloße Dulden falscher Angaben in der Hauptverhandlung wirken, wohl aber der im Beweisantrag der StA behauptete Umstand, dass der Angekl. versucht hat, den Hauptbelastungszeugen zur Falschaussage zu bestimmen und damit das Prozessergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen (LK/Theune StGB 12. Aufl. § 46 Rn. 211; Fischer StGB 63. Aufl. § 46 Rn. 51-54; BGH NStZ-RR 2015, 305; StraFo 2004, 104; StV 1994, 125; StV 1985, 146; MDR 1980, 240).
  • VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490

    Vorläufige Dienstenthebung eines Polizeibeamten und Einbehaltung von

    Nicht zulasten des Antragstellers wirkt sich ein Leugnen der Tatbegehung im strafrechtlichen Verfahren aus, da es sich um ein zulässiges Verteidigungsverhalten handelte (vgl. hierzu BGH vom 22.7.2015 Az. 1 StR 323/15 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23863
BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15 (https://dejure.org/2015,23863)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2015 - 1 StR 305/15 (https://dejure.org/2015,23863)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15 (https://dejure.org/2015,23863)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine Einbeziehung von Taten, die zum Zeitpunkt der früheren Verurteilung noch nicht beendet waren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 305
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.05.1994 - 1 StR 142/94

    Gesamtstrafenbildung - Versuch - Haupttat - Verurteilung des Gehilfen

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15
    § 55 StGB soll nur denjenigen Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige Richter die jetzt zu beurteilende Tat mit abgeurteilt hätte (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 StR 142/94, NStZ 1994, 482), was voraussetzt, dass er sie überhaupt hätte aburteilen können.
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15
    Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neuen Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Denn der Angeklagte F. beging die Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht vor der ersten Vorverurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; abzuheben ist insofern auf die Tatbeendigung des Vereinigungsdelikts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - 3 StR 4/16, juris Rn. 2 f.; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 430/15, juris Rn. 11; vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; vom 11. November 2008 - 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98, NJW 1999, 1344, 1346; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 9; aA MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 12).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    a) Eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt allerdings voraus, dass die einzubeziehende Tat im Zeitpunkt der Vorverurteilung im materiellrechtlichen Sinne beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 4 StR 259/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305).
  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der Tat an (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9).
  • BGH, 26.10.2017 - 4 StR 259/17

    Strafzumessung (Strafmildernde Berücksichtigung von ausländerrechtlichen Folgen);

    Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann die Tat abschließend beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; vom 16. September 2014 - 3 StR 423/14 Rn. 4; vom 1. Juli 2009 - 2 StR 116/09, StraFo 2010, 37; vom 4. April 2000 - 5 StR 105/00; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.11.2015 - 1 StR 339/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

    Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben (hierzu näher Senat, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305 f.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74, KK-Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 29 mwN) und jeweils auch erneut über die Frage entscheiden müssen, ob die zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen sind und ob neben Gesamtfreiheitsstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf (Gesamt-)Geldstrafen zu erkennen ist.
  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 186/16

    Erhebliche Abweichung des festgestellten Sachverhalts von den in der

    Allerdings war der Tenor des Urteils entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts so neu zu fassen, dass sich schon aus ihm und nicht erst aus den Gründen ergibt, wegen welcher Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305).
  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 646/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neu zu bildenden Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten drei Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305).
  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 23/16

    Klarstellung eines Urteils im Tenor im Hinblick auf die Einbezeihung von

    Hierauf hatte der Senat bereits in dem den Gesamtstrafausspruch in einem ersten Rechtsgang aufhebenden Beschluss (1 StR 305/15) hingewiesen.
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