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   BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15   

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BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15 (https://dejure.org/2015,20799)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - 4 StR 265/15 (https://dejure.org/2015,20799)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 4 StR 265/15 (https://dejure.org/2015,20799)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73c Abs. 1 StGB
    Verfall (Absehen vom Verfall wegen Vorliegens einer unbilligen Härte: Voraussetzungen, Verhältnis zum Absehen vom Verfall, wenn das Erlangte im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73c Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 StGB
    Absehen von Verfallsanordnung: Prüfungsreihenfolge; Vorliegen einer unbilligen Härte

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Härteklausel hinsichtlich Anordnung des Verfalls von Wertersatz (hier: Veräußerung von Marihuana)

  • rewis.io

    Absehen von Verfallsanordnung: Prüfungsreihenfolge; Vorliegen einer unbilligen Härte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73c Abs. 1 S. 1-2
    Prüfung der Härteklausel hinsichtlich Anordnung des Verfalls von Wertersatz (hier: Veräußerung von Marihuana)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall - und die unbillige Härte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 307
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f., und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).

    Die Auswirkungen des Verfalls müssten mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).

    Das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen kann nach der aufgezeigten Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig noch keine unbillige Härte begründen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 f.; Beschluss vom 13. Februar 2014, aaO).

  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15
    Jedoch scheidet eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3 und vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105).
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15
    Jedoch scheidet eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3 und vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105).
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15
    Das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen kann nach der aufgezeigten Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig noch keine unbillige Härte begründen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 f.; Beschluss vom 13. Februar 2014, aaO).
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f., und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15
    Jedoch scheidet eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3 und vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105).
  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 131/01

    Voraussetzungen der Härteklausel bei der Verfallsanordnung (Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15
    Maßgeblich für das Vorliegen einer "unbilligen Härte' gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist vielmehr, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 131/01, wistra 2001, 388, 389).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    c) Es kommt schließlich nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, da es in Anwendung dieser Vorschrift lediglich den von ihm aufgrund der erlangten Bitcoins errechneten Betrag von 10.528.591,55 Euro auf zehn Millionen Euro reduziert, sich aber nicht in tragfähiger Weise damit auseinandergesetzt hat, ob der Wert des Erlangten auch insoweit noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; zur Prüfungsreihenfolge BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307; vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630; jeweils mwN).
  • BGH, 26.10.2017 - 4 StR 259/17

    Strafzumessung (Strafmildernde Berücksichtigung von ausländerrechtlichen Folgen);

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallserklärung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anwendung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, wistra 2015, 270; Beschlüsse vom 15. November 2016 - 3 StR 385/16, StraFo 2017, 74 f.; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307).
  • OLG Braunschweig, 25.04.2016 - 1 ARs 9/16

    Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr erst nach

    Mit dem Kammergericht ( vgl. NStZ-RR 2015, 307 ) schließt sich nunmehr auch der Senat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ( vgl. JurBüro 2000, 174; 2001, 308 ) der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Judikatur ( vgl. OLG Düsseldorf AGS 2007, 75; OLG Köln AGS 2006, 281; OLG Jena AGS 1998, 87; OLG Hamm JurBüro 1996, 642; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282 ) an, wonach der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr - sofern die Tätigkeit des Anspruchsinhabers nicht bereits vorher infolge Entpflichtung endgültig beendet wurde - erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig wird.

    Darüber hinaus muss der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung aus Gründen der Rechtssicherheit von vornherein feststehen und darf nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen, ob schon mit Beendigung des 1. Rechtszuges eine Pauschvergütung verdient war oder erst später infolge weiterer entfalteter anwaltlicher Tätigkeit entstanden ist ( vgl. insgesamt - auch zu den Argumenten der Gegenansicht - KG NStZ-RR 2015, 307 ).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 385/16

    Rechtsfehlerhafte Anwendung der Härtevorschrift bei der Verfallsanordnung

    Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB scheidet nur aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3; vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105; vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267; Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307).
  • BGH, 03.05.2017 - 2 StR 364/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung einer erfolgten Einziehung); unerlaubte Einfuhr

    Dem angefochtenen Urteil ist - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, in welchem Umfang noch wertmäßig aus den Taten Erlangtes im Vermögen des Angeklagten vorhanden und somit die Ausübung tatrichterlichen Ermessens überhaupt erst eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307).
  • LG Bochum, 19.02.2016 - 9 KLs 47/15

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Maßgeblich für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist vielmehr, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307).
  • LG Bochum, 20.12.2016 - 9 KLs 24/16
    Maßgeblich für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist vielmehr, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307; Urteil vom 26.3.2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176).
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