Rechtsprechung
BGH, 28.04.2015 - 3 StR 52/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 830 Abs. 1 BGB; § 840 Abs. 1 BGB; § 406 StPO; § 223 StGB; § 224 StGB
Adhäsionsentscheidung (Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung bei nicht vom gemeinsamen Vorsatz umfassten Handlungen eines Mittäters; Schmerzensgeld; Körperverletzung; Abänderung der Adhäsionsentscheidung im Revisionsverfahren; keine Zurückverweisung ausschließlich ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 406 Abs 1 StPO, § 830 Abs 1 BGB, § 840 Abs 1 BGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
Adhäsionsverfahren: Gesamtschuldnerische Haftung für gefährliche Körperverletzung bei Mittäterexzess - IWW
§ 472a StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 830 Abs. 1 BGB, § 840 Abs. 1 BGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO, § 406 Abs. 3 Satz 4 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO
- Wolters Kluwer
Nachweis der bereits anfänglichen Erfassung der Benutzung eines Tatmittels vom gemeinsamen Tatplan im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens
- rewis.io
Adhäsionsverfahren: Gesamtschuldnerische Haftung für gefährliche Körperverletzung bei Mittäterexzess
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 830 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1
Nachweis der bereits anfänglichen Erfassung der Benutzung eines Tatmittels vom gemeinsamen Tatplan im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 13.08.2014 - 2060 Js 66836/13
- BGH, 28.04.2015 - 3 StR 52/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 320
- StV 2017, 653
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.12.2016 - 1 StR 351/16
Adhäsionsverfahren (Bemessung von Schmerzensgeld bei Mittätern); Tötungsvorsatz …
Die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs gemachten Verletzungsfolgen aus dem Einsatz des Hammers können deshalb nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, den Angeklagten M. in gleicher Höhe wie den Mitangeklagten J. zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 3 StR 468/12; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217 und vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 320). - BGH, 28.02.2018 - 2 StR 45/17
Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall durch Vornahme des Beischlafs …
Einen Exzess des Angeklagten I. , der vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz des Angeklagten A. nicht gedeckt gewesen wäre und eine wechselseitige Zurechnung ausschlösse (…vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 und vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15, BGHR StPO § 406 Abs. 1 Entscheidung 2;… Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2), hat die Strafkammer ausdrücklich nicht festgestellt. - BGH, 15.03.2016 - 5 StR 52/16
Beweiswürdigung bei Kenntnis des Zeugen von den Verfahrensakten (kein zwingender …
Allerdings hat das Landgericht, worauf in den Urteilsgründen hingewiesen wird (UA S. 54), übersehen, dass dem Angeklagten die gesamten durch den Adhäsionsantrag anfallenden besonderen (gerichtlichen) Kosten aufzuerlegen sind (§ 472a Abs. 1 StPO, KVGKG Nr. 3700; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15). - BGH, 19.12.2017 - 3 StR 515/17
Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung für Schmerzensgeld bei …
Auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten kann - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, die Angeklagten Ad. N. und A. N. in gleicher Höhe wie den Angeklagten K. zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 3 StR 468/12, juris; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217; vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 320). - BGH, 09.06.2016 - 2 StR 555/15
Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Hinblick auf die Bemessung des zu …
Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten I. die entsprechende Verletzungsfolge auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft nicht zugerechnet werden (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2011, 111 (112); 2015, 320).