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   BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14   

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https://dejure.org/2015,21487
BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14 (https://dejure.org/2015,21487)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14 (https://dejure.org/2015,21487)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14 (https://dejure.org/2015,21487)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 267 AEUV; Art. 56 Abs. 1 lit. a) RL 2006/112/EG; Art. 3 lit a) RL 2003/87/EG; § 370 Abs. 1 AO; § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a) der RL 2006/112/EG); Umsatzsteuerhinterziehung (fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Leistungsort)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 15 Abs. 1 UStG; § 27 Abs. 1 StGB
    Umsatzsteuerhinterziehung (keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehung durch den Erwerb: relevanter Zeitpunkt); Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung (objektive und subjektive Voraussetzungen: Beihilfe durch Integration in ein ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 56 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 3 Buchst a EGRL 87/2003, Art 267 AEUV, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 27 Abs 1 StGB
    Antrag auf Vorabentscheidung: Treibhausgasemissionszertifikat als "ähnliches Recht" i.S.d. Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 14 Abs 2 S 2 UStG, § 14a UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 27 StGB
    Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und Konkurrenzverhältnisse

  • IWW

    § 257b StPO, § ... 273 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, §§ 14, 14a UStG, § 27 StGB, § 53 StGB, § 52 StGB, § 168 Satz 2 AO, § 265 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Falle einer Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Antrag auf Vorabentscheidung: Treibhausgasemissionszertifikat als "ähnliches Recht" i.S.d. Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und Konkurrenzverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Versagung des Vorsteuerabzugs im Falle einer Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und Konkurrenzverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung mit CO2-Emissionszertifikaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerbetrugskette - Steuerhinterziehung bei der Voranmeldung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der Umsatzsteuerbetrugskette

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Tateinheitliche Beihilfeleistung bei Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 39
  • NStZ-RR 2015, 375
  • EuZW 2016, 80
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    a) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21).

    b) Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 mwN).

    Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21).

    Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I-6161 und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 mwN).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I-6161 und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 mwN).
  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Es hat insbesondere nicht verkannt, dass das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) Anlass sein kann, einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, wistra 2015, 235).
  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Berechtigung zum Vorsteuerabzug)

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, ist nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, maßgeblich, sondern derjenige der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283 mwN und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331).
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 182/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Vollendung bei

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Es gefährdet daher den Bestand des Urteils nicht, dass bei isolierter Betrachtung des Falles 3 der Anklage lediglich eine Beihilfe zu einer versuchten Steuerhinterziehung vorgelegen hätte, weil das Finanzamt in diesem Fall die gemäß § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung zur Auszahlung des geltend gemachten Umsatzsteuerüberhangs verweigert hatte (UA S. 53; vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, wistra 2015, 188 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, wistra 2014, 486).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Entscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - 1 StR 454/14, NStZ-RR 2015, 75).
  • BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerbetrug: Umsatzsteuerkarussell, missing

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I-6161 und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 mwN).
  • BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Eintritt des Erfolges bei falscher Steueranmeldung);

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Es gefährdet daher den Bestand des Urteils nicht, dass bei isolierter Betrachtung des Falles 3 der Anklage lediglich eine Beihilfe zu einer versuchten Steuerhinterziehung vorgelegen hätte, weil das Finanzamt in diesem Fall die gemäß § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung zur Auszahlung des geltend gemachten Umsatzsteuerüberhangs verweigert hatte (UA S. 53; vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, wistra 2015, 188 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, wistra 2014, 486).
  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14
    Für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, ist nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, maßgeblich, sondern derjenige der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283 mwN und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331).
  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 212/02

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell: Schuldumfang bei der

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Deswegen kommt dem Gewicht der Beihilfehandlung auch für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, wistra 2015, 235 sowie Urteile vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, Rn. 25, wistra 2016, 31 und vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen (s. dazu bereits BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39 sowie Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ-RR 2015, 375):.

    Die Verurteilung des St. hatte weitgehend Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39).

    Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006 - Rechtssache C-439/04 u.a., Slg. 2006, I-6161 und vom 18. Dezember 2014 - Rechtssache C-131/13, Italmoda, DStR 2015573; BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 und vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39; jeweils mwN).

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im vorliegenden Verfahren (Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ-RR 2015, 375) hat der EuGH am 8. Dezember 2016 entschieden, dass die in dieser Bestimmung genannten "ähnlichen Rechte' die in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates definierten Treibhausgasemissionszertifikate einschließen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - Rechtssache C-453/15, MwStR 2017, 68).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    Er muss auch die quantitative Dimension des vom Haupttäter verwirklichten Unrechts nicht im Detail kennen, z. B. die Höhe der letztlich hinterzogenen Steuern (BGH-Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, wistra 2016, 31 m. w. N.).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    (1) Als Hilfeleistung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteile vom 28.10.2015 - 1 StR 465/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2016, 292, Rz 63; vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, Rz 15 und vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99, NJW 2000, 3010, BStBl II 2001, 79, unter B.I.1.; s.a. Senatsurteil vom 07.03.2006 - VII R 30/04, BFH/NV 2006, 1717, unter II.5.a; BFH-Urteile vom 07.03.2006 - X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594, unter II.3.

    Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteile vom 19.12.2017 - 1 StR 56/17, NStZ 2018, 329, Rz 15 und in NStZ 2016, 39, Rz 16, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteile in BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594, unter II.3.

  • BGH, 23.05.2019 - 4 StR 601/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses anderweitiger

    Erbringt ein Beteiligter nur einen individuellen Beitrag, durch den mehrere Taten eines anderen gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; vom 5. Dezember 2012 - 2 StR 117/12, wistra 2013, 310, 311; vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, 40; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; vom 19. November 2014 - 4 StR 284/14, NStZ-RR 2015, 41 (Ls)).

    Mehrere Hilfeleistungen eines Gehilfen zu einer Tat eines anderen rechtfertigen regelmäßig ebenfalls nur die Annahme einer Beihilfe, weil sich das Unrecht des Gehilfen allein aus der Rechtsgutsverletzung der einmalig begangenen Haupttat ableiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, 40; Beschluss vom 14. April 1999 - 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513 f. juris Rn. 16; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 27 Rn. 67; Fischer, StGB, 66. Aufl., Vor § 52 Rn. 11 mwN).

    Unterstützt der Gehilfe demgegenüber mit mehreren eigenständigen Beihilfehandlungen verschiedene Taten des Haupttäters, liegt Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, wistra 2019, 116; Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, 40; Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83 Rn. 3; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 27 Rn. 68).

  • BGH, 21.03.2023 - EnVR 83/20

    Verpflichtung der Verteilernetzbetreiberin zum Anschluss von zwei elektrischen

    Soweit der Antrag auf Anonymisierung dahin auszulegen ist, dass der Senat hilfsweise den Gerichtshof ersuchen möge, gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Namen der Antragstellerin zu anonymisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, juris Rn. 35), hat dies ebenfalls keinen Erfolg.

    Ein solches Ersuchen wird im Hinblick auf die der Partei eröffnete Möglichkeit, einen eigenen Antrag beim Unionsgerichtshof zu stellen, nur dann in Betracht kommen, wenn dafür besondere Gründe bestehen, etwa dem Gericht eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber einem Verfahrensbeteiligten obliegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, juris Rn. 35).

  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

    Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, wistra 2016, 31 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 mwN).
  • BGH, 16.12.2020 - 4 StR 297/20

    Beihilfe (Voraussetzungen der Beihilfe; doppelter Gehilfenvorsatz: erforderliche

    Fördert der Gehilfe mit einem einzigen Unterstützungsbeitrag mehrere rechtlich selbständige Haupttaten, liegt ebenfalls ein in seiner Person tateinheitlich verknüpftes Beihilfedelikt vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 ? 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 7. Oktober 2014 ? 4 StR 371/14, wistra 2015, 56; Urteil vom 22. Juli 2015 ? 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, 40).
  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Ist eine Person in ein auf Hinterziehung von Mehrwertsteuer ausgerichtetes Gesamtsystem integriert, fördert sie, wenn sie von den anderen Geschäften in der Lieferkette Kenntnis hat, als Gehilfe mit ihrem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Mehrwertsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Mehrwertsteuer gerichteten Geschäften beteiligt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 11.12.2002 - 5 StR 212/02, zitiert nach juris, dort Rn. 2).

    Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 176; BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 16).

    Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 20).

  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

    Die von der E. GmbH ausgestellten Scheinrechnungen berechtigten den Angeklagten nicht zum Vorsteuerabzug; die in diesen fingierten Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern durfte er nicht als Vorsteuern geltend machen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 2, §§ 14, 14a UStG; vgl. im Übrigen § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG; BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14 Rn. 13 mwN).
  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

  • BGH, 21.04.2020 - 1 StR 486/19

    Beihilfe (Tateinheit bei einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten)

  • LG Köln, 02.11.2018 - 323 KLs 1/18
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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.2015 - 2 StR 115/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29702
BGH, 12.08.2015 - 2 StR 115/15 (https://dejure.org/2015,29702)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2015 - 2 StR 115/15 (https://dejure.org/2015,29702)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2015 - 2 StR 115/15 (https://dejure.org/2015,29702)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323c StGB
    Unterlassene Hilfeleistung: Körperverletzung als Unglücksfall

  • IWW

    § 323c StGB

  • Wolters Kluwer

    Unterlassene Hilfe trotz gegebenenfalls erkannter Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung; Feststellung der Warnehmung des Vorliegens eines Unglücksfalls durch den Angeklagten

  • rewis.io

    Unterlassene Hilfeleistung: Körperverletzung als Unglücksfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 323c
    Unterlassene Hilfe trotz gegebenenfalls erkannter Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung; Feststellung der Warnehmung des Vorliegens eines Unglücksfalls durch den Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Straftat kann Unglücksfall im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 375
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.01.1993 - 1 StR 792/92

    Unterlassene Hilfeleistung - Art der Hilfeleistung - Schrecksekunde

    Auszug aus BGH, 12.08.2015 - 2 StR 115/15
    Als drohender Schaden genügt zwar nicht jede Körperverletzung, sondern es muss das Risiko einer erheblichen Verletzung gegeben sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1992 - 1 StR 792/92, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 3).
  • BGH, 11.04.2017 - 2 StR 345/16

    Unterlassene Hilfeleistung (Straftat als Unglücksfall; Darstellung der

    Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass auch eine Straftat für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB sein kann, sofern das Risiko erheblicher Verletzung besteht (Senat, Urteil vom 12. August 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2015, 375; BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 1 StR 792/92, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 3).
  • BGH, 07.03.2017 - 2 StR 435/16

    Räuberische Erpressung (Beihilfe: Feststellung des Gehilfenvorsatzes)

    Nach Aufhebung dieses Urteils aufgrund einer Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Senats vom 12. August 2015 - 2 StR 115/15 - hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus einem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
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