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   BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15   

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https://dejure.org/2016,1106
BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15 (https://dejure.org/2016,1106)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - 1 StR 615/15 (https://dejure.org/2016,1106)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15 (https://dejure.org/2016,1106)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
    Absehen von der Anordnung des Verfalls (Nichtmehrvorhandensein des Erlangten im Vermögen des Betroffenen: Voraussetzungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB
    Verfall von Wertersatz: Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Härtefall

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB, §§ 73, 73a, 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz durch Erlangen von Vermögenswerten wegen Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Verfall von Wertersatz: Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Härtefall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz durch Erlangen von Vermögenswerten wegen Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 108
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 162/22

    Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen Aufklärungsfehlern bei

    Die neuere Rspr. bestimmt entsprechend, dass 'für die Tat' diejenigen Vermögenswerte erlangt sind, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschl. v. 14.1.2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108; Fischer 68. Aufl. § 73 Rn. 24).
  • LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18

    Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche,

    Dies konnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Resozialisierung des Täters nach längeren Haftstrafen durch häufig nicht beitreibbare Geldansprüche gravierend erschwert würde ( vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 1 StR 615/15 - zitiert nach juris ).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 227/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die Härtevorschrift des § 73c Satz 1 StGB bildet im Einzelfall das notwendige Korrektiv zum Bruttoprinzip und eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 mwN).
  • BGH, 10.08.2016 - 1 StR 226/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

    Denn für die Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift ist erst dann Raum, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen verfügt, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 2016 - 3 StR 347/15 Rn. 41).

    Davon ist die Strafkammer ausgegangen und hat - den aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB resultierenden Anforderungen entsprechend (dazu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 f.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f.) - die Vermögensverhältnisse des Angeklagten näher festgestellt (UA S. 8) und sie dem aus den Taten Erlangten gegenübergestellt.

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

    Verfügt der Angeklagte oder der sonst von Verfallsentscheidungen Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht, ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN; Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 Rn. 41).
  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

    Durch die Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs, sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum, zugeflossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2004, Az. 2 BvR 1136/03 in StV 2004, 409), insbesondere die Beute (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, 1 StR 615/15).
  • AG Borken, 06.02.2020 - 24a Ls 220 Js 159/19

    Einziehung von Wertersatz bei Anwendung vom Jugendstrafrecht

    Dies konnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Resozialisierung des Täters nach längeren Haftstrafen durch häufig nicht beitreibbare Geldansprüche gravierend erschwert würde ( vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 1 StR 615/15 - zitiert nach juris ).
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