Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34437
BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15 (https://dejure.org/2015,34437)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - 3 StR 102/15 (https://dejure.org/2015,34437)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - 3 StR 102/15 (https://dejure.org/2015,34437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,34437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 263 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB; § 111i StPO
    Unzureichende Feststellungen zum Beleg der objektiven und subjektiven Merkmale eines Betrugs (Vermögensschaden; Gewinnspieleintragungsdienste; Zeitschriftenabonnements; Forderungsmanagement; Gewinnspiele; Wegfall einer Verbindlichkeit; anfechtbare Verträge; Vorsatz; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB
    Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: Vermögenschaden bei Erlöschen der Zahlungspflicht des Getäuschten durch täuschungsbedingt erwirkte Zahlung; täuschungsbedingter Irrtum des Verfügenden

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 263 Abs. 5 StGB, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 263 Abs. 1 StPO, § 123 BGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73 StGB, § 111a Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 111i Abs. 5 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 357 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Urteilsgründe zur hinreichenden Belegung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens i.R. des Betrugs; Beruhen der Bemessung der Einzelstrafe auf einem Rechtsfehler; Gerichtliches Absehen von der Verfallsanordnung

  • online-und-recht.de

    Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: Vermögenschaden bei Erlöschen der Zahlungspflicht des Getäuschten durch täuschungsbedingt erwirkte Zahlung; täuschungsbedingter Irrtum des Verfügenden

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: Vermögenschaden bei Erlöschen der Zahlungspflicht des Getäuschten durch täuschungsbedingt erwirkte Zahlung; täuschungsbedingter Irrtum des Verfügenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Urteilsgründe zur hinreichenden Belegung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens i.R. des Betrugs; Beruhen der Bemessung der Einzelstrafe auf einem Rechtsfehler; Gerichtliches Absehen von der Verfallsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensschaden - und die Abofalle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Festgestellte Tatsachen - und die Urteilsgründe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 12
  • StV 2017, 89
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.11.2014 - 4 StR 290/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Hierzu hätte es sich angesichts der Feststellungen gedrängt sehen müssen, denn es ist fraglich, in welchem Umfang die aus den Straftaten erlangten Vermögensvorteile im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, wistra 2015, 70, 71).

    Insoweit beruht das Urteil auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel, was zur Anwendung von § 357 StPO auf die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO führt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, wistra 2015, 70, 71 mwN).

  • BGH, 18.03.2015 - 3 StR 644/14

    Erforderliche Prüfung der Härtefallregelung auch bei Absehen von der

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Hierzu hätte es sich angesichts der Feststellungen gedrängt sehen müssen, denn es ist fraglich, in welchem Umfang die aus den Straftaten erlangten Vermögensvorteile im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, wistra 2015, 70, 71).

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass der einem Auffangsrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch den Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, wistra 2013, 474, 475; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04

    Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Hierzu hat der Tatrichter die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13).
  • BGH, 12.07.2006 - 2 StR 183/06

    Teilweise Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Die Verwirklichung des Regelbeispiels gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 2 StR 183/06, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Auch wenn angesichts der Erwägung des Landgerichts nahe liegt, dass dem Großteil der festgestellten Einzelzahlungen täuschungsbedingte Irrtümer zugrunde lagen und diese zur Bestimmung des Vermögensschadens heranzuziehen sind, obliegt die Prüfung und Entscheidung, ob und in welchem - gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung zu ermittelnden (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 125) - Maß dies der Fall war, dem Tatrichter.
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass der einem Auffangsrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch den Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, wistra 2013, 474, 475; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).
  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass der einem Auffangsrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch den Angeklagten als Gesamtschuldner treffen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, wistra 2013, 474, 475; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Die Strafkammer konnte ihren Schluss auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung der Verfügenden insoweit auch auf Indizien stützen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 100 mwN).
  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 468/12

    Beihilfe durch berufstypisches Verhalten (deliktischer Sinnbezug; subjektive

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    Ein solcher scheidet aus, wenn durch die täuschungsbedingt erwirkte Zahlung eine entsprechende Zahlungspflicht des Getäuschten erlischt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 267/13

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Vortrag der Beweiserheblichkeit im Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15
    der Urteilsgründe wirkt sich demgegenüber nicht aus, weil mit Blick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB - entgegengesetzt zu der Interessenlage des Angeklagten bei der Frage nach der Vollendung des Betruges - davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Geschädigten irrtumsbedingt gezahlt haben (vgl. hierzu und zur Anwendung des § 73 StGB in der Konstellation des Versuchs BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, juris Rn. 27 f.).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 105/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Fehlen einer die Annahme der Bandenabrede tragenden

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

  • BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15

    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Dauer des Vollwegverzugs)

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung,

    Beweiswürdigend genügte dafür die Vernehmung von neun Anlegern, um aus ihren den Irrtum bestätigenden Angaben auf einen solchen bei sämtlichen Anlegern schließen zu dürfen (zu den Anforderungen siehe nur BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 99 f. und vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, jeweils mwN).
  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 573/15

    Betrug (Täuschung: konkludente Täuschung durch Übersendung von Rechnungen,

    Andererseits ist aber ebenso denkbar, dass zahlreiche Rechnungsempfänger nur deshalb gezahlt haben, "um ihre Ruhe zu haben', oder weil sie eingehende Rechnungen stets ohne weitere Überlegung begleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 13).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2018 - 2 Ws 51/17

    Betrug durch unrechtmäßige Rechnungen für Telefon-Sexhotline

    Es ist daher zu prüfen, warum es den Betroffenen "lästig" oder "egal" ist, eine (möglicherweise) nicht bestehende Forderung zu begleichen (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 01.10.2015 - 3 StR 102/15 Rn. 12 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 04.09.2014 - 1 StR 314/14 Rn. 17ff; BGH, Urteil v. 22.02.2017 - 2 StR 573/15 Rn. 15ff).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Bei einem normativ geprägten Vorstellungsbild wird der Schluss auf einen Irrtum des Verfügenden häufig allein auf tragfähige Indizien gestützt werden können (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2010 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12; Beschl. v. 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98).

    Zugleich ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass die Sachbearbeiter - wie Verbraucher in anderen entschiedenen Fällen - die Rechnungen bei relativ kleinen Beträgen nur aus Lästigkeit, nicht aber irrtumsbedingt beglichen haben (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12).

    Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlusts befreit wird (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12).

  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15

    Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter

    Hiervon wird wegen der verfallsausschließenden Wirkung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Zweifel auszugehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, juris Rn. 27 f.; vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, juris Rn. 17).
  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16

    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht:

    Beweiswürdigend genügte dafür die Vernehmung von sechs Anlegern, um aus ihren den Irrtum bestätigenden Angaben auf einen solchen bei sämtlichen Anlegern schließen zu dürfen (zu den Anforderungen siehe nur BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 99 f.; vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, jeweils mwN).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 145/18

    Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach Teileinstellung und Beschränkung

    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (3 StR 102/15) hat der Senat diese Verurteilung im Fall II.5.

    "Wegen der vorgenommenen Beschränkung unter Ausscheidung des Komplexes 'II.4.e)' wollte die 17. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf entsprechend dem Hinweis des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15 -, juris Rn. 32) aus der gemäß § 55 Abs. 1 StGB einzubeziehenden Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2012, der - rechtsfehlerfrei - neu festgesetzten Einzelstrafe im Fall 'II.3.' wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs von einem Jahr (vgl. UA S. 66 - 68, 75 - 77) sowie der für den Tatkomplex 'II.4.' gleichfalls wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu verhängenden Einzelstrafe eine Gesamtstrafe von einem Jahr und elf Monaten bilden (UA S. 74/vorletzter Absatz sowie Tenor des Urteils; bei den Ausführungen auf UA S. 75/Absatz 3 handelt es sich - wie die bereits in sich widersprüchlichen Bezeichnungen belegen - um ein offensichtliches Schreibversehen, siehe dazu auch nachfolgend).

    Denn aus der hypothetischen Sicht der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf ist - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 1. Oktober 2015 (3 StR 102/15, juris Rn. 30) - davon auszugehen, dass diese als Einzelstrafe im Tatkomplex 'II.4.' die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens (ein Jahr Freiheitsstrafe) festgesetzt hätte, wenn ihr der in ihrem Urteil enthaltene Rechtsfehler nicht unterlaufen wäre (vgl. zu diesem Aspekt Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 10 m.w.N.).

    Letztere wurde - wohl infolge eines Schreibversehens (und in Abweichung zu den Ausführungen auf UA S. 74/vorletzter Absatz) - nicht als Einzelstrafe für den Komplex 'II.4.' bezeichnet, sondern versehentlich als 'rechtskräftige Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe betreffend den Betrug in Zusammenhang mit der Erschleichung von Krediten (IV. 'II.6')' (UA S. 75/Absatz 3), die jedoch tatsächlich (und rechtlich zutreffend) als eigenständige Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zwei Monaten separat bestehen blieb (vgl. Tenor UA S. 3, UA S. 77; Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15).

    "Im Urteil der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2014, gegen das ausschließlich der Angeklagte (und ein Mitangeklagter) Revision eingelegt hatten und das daraufhin mit Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2015 (3 StR 102/15) teilweise aufgehoben wurde, war weder eine den Beschwerdeführer betreffende Verfallsanordnung noch - anders als bei Mitangeklagten (vgl. UA S. 5, 124 des Urteils der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2014) - eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO (in der vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung) getroffen worden.

  • BGH, 20.02.2018 - 1 StR 467/17

    Erpressung (Begriff der Drohung: konkludente Drohung durch Ausnutzung eines

    Dies hätte wiederum zur Folge, dass dem Zeugen G. im Hinblick auf die an den Angeklagten gezahlten 700 Euro kein Vermögensnachteil entstanden wäre, weil durch die abgenötigte Zahlung dann insoweit eine Zahlungspflicht des G. gegenüber dem Zeugen K. erloschen wäre (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 13 mwN).
  • BayObLG, 22.07.2022 - 202 StRR 71/22

    Urkundenfälschung - Vorlage eines verfälschten Impfausweises

    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann; denn nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 StR 483/21 bei juris; 17.11.2020 - 4 StR 390/20 = NStZ-RR 2021, 83 = StV 2021, 226 = BGHR GVG § 169 S 1 Öffentlichkeit 5; 08.10.2019 - 4 StR 421/19 = NStZ-RR 2020, 28; 24.05.2017 - 1 StR 176/17 = wistra 2017, 445 = StV 2018, 39 = NStZ 2018, 341= NZWiSt 2018, 3839 = BeckRS 2017, 120582; 01.10.2015 - 3 StR 102/15 = NStZ-RR 2016, 12 = StV 2017, 89).
  • LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17

    Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

    Zahlt der Empfänger mit der Motivation, nicht mehr weiter belästigt zu werden, so fehlt es an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung (BGH, NStZ-RR 2016, S. 12, 13).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • BGH, 29.03.2023 - 5 StR 358/22

    Korrektur des Einziehungsausspruchs; Berichtigung der Urteilsformel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht