Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.01.2016

Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16   

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https://dejure.org/2016,7154
BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16 (https://dejure.org/2016,7154)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - 2 StR 39/16 (https://dejure.org/2016,7154)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16 (https://dejure.org/2016,7154)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG, § 46 Abs 1 S 1 StGB
    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Handeltreiben mit einer im Grenzbereich zur nicht geringen Menge liegenden Menge an Amphetamin; Eigenkonsum als Strafschärfungsgrund

  • IWW

    § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Wertung des zweieinhalbfachen der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als bestimmender Strafschärfungsgrund; Wertung der Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums als Strafschärfungsgrund

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Handeltreiben mit einer im Grenzbereich zur nicht geringen Menge liegenden Menge an Amphetamin; Eigenkonsum als Strafschärfungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertung des zweieinhalbfachen der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als bestimmender Strafschärfungsgrund; Wertung der Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums als Strafschärfungsgrund

  • rechtsportal.de

    Wertung des zweieinhalbfachen der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als bestimmender Strafschärfungsgrund; Wertung der Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums als Strafschärfungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    BTM-Strafrecht: Strafzumessung bei weiterem Konsum und überschreiten Nicht-Geringer Menge

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung bei BtM: Ist das Zweieinhalbfache der nicht geringen Menge gering?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht mehr ganz geringe Menge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 141
  • StV 2017, 315
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 353/10

    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16
    Dieser ist zur Klarstellung neu zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10).
  • BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12

    Erörterungsmangel hinsichtlich eines minder schweren Falles des unerlaubten

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16
    a) Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 329/16

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

    Auch das 1, 8-fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund gewertet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141 und vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Ob sie "annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge' (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 533/16), beim zweieinhalbfachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141), bei der dreifachen nicht geringen Menge (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) liegt, oder ob die Bagatellgrenze bei Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge um ein Drittel (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16 Rn. 31) noch eingehalten ist, kann hier offen bleiben.

    cc) Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein "Strafmilderungsgrund' (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39; Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16 und Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln

    Eine starke Überschreitung der nicht geringen Menge ist bestimmender Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; vom 30. Juni 2016 - 2 StR 476/15 und vom 27. September 2016 - 2 StR 41/16).
  • OLG Celle, 19.10.2017 - 1 Ss 41/17

    Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von

    Das stellt keinen Strafschärfungsgrund dar, weil der Eigenkonsum von Drogen straflos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16 -, juris).
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141 (die zweieinhalbfache nicht geringe Menge ist jedenfalls noch kein bestimmender Strafschärfungsgrund)).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Ob sie "annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge' (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 533/16), beim 2, 5-fachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141) oder dreifachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) der nicht geringen Menge noch nicht überschritten wird, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16: Überschreitung um ein Drittel kein zulässiger Strafschärfungsgrund).
  • BGH, 14.03.2017 - 4 StR 533/16

    Betäubungsmitteldelikt: Strafrahmen bei minder schwerem Fall des bewaffneten

    Eine solche - nur geringfügige - Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge stellt indes keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16, juris Rn. 31; vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47 [Ls]; Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141).
  • OLG Braunschweig, 24.09.2018 - 1 Ss 55/18

    Handeltreiben, nicht geringe Menge, Feststellungen, Strafzumessung, Anforderungen

    Der 2. Strafsenat vertritt die Auffassung, dass eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 25. Februar 2016, Az.: 2 StR 39/16; BGH Urt. v. 10. August 2016 - 2 StR 22/16; dem entgegen tretend: 5. Strafsenat Beschluss vom 08. November 2016, 5 StR 487/16; jeweils zitiert nach beck-online).

    Eine Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln um das 2 1/2- fache bzw. das Doppelte darf jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Februar 2016, Az.: 2 StR 39/16; BGH Beschl. v. 14. März 2017, Az.: 4 StR 533/16).

  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (kein

    Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln - entgegen der Urteilsbegründung des Landgerichts - noch nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 248/16

    Urteilsbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil); Strafzumessung

    Dieser Umstand stellt, da sich die gehandelte Menge noch im Grenzbereich befand, keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • BGH, 27.09.2016 - 2 StR 41/16

    Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

  • LG Flensburg, 25.05.2021 - V KLs 14/18

    Gefährliche Körperverletzung durch Verwendung eines Drehmomentschlüssels als

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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15   

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https://dejure.org/2016,2865
BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15 (https://dejure.org/2016,2865)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - 3 StR 534/15 (https://dejure.org/2016,2865)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15 (https://dejure.org/2016,2865)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Konkurrenzverhältnis zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 74 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 430 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aufhebnung einer Entziehungsanordnung im Rahmen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mangels Eigentumsbeweises aller eingezogenen Gegenstände sowie Nachweises einen Gebrauchs der Gegenstände zu der Begehung oder Vorbereitung der Tat

  • rewis.io

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Konkurrenzverhältnis zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Aufhebnung einer Entziehungsanordnung im Rahmen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mangels Eigentumsbeweises aller eingezogenen Gegenstände sowie Nachweises einen Gebrauchs der Gegenstände zu der Begehung oder Vorbereitung der Tat

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subsidiärer BTM-Besitz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 141
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.2008 - 2 StR 491/08

    Verhältnis unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
  • BGH, 25.11.2009 - 2 StR 344/09

    Konkurrenzen unter den Betäubungsmitteldelikten (Besitz und Einfuhr in nicht

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
  • BGH, 06.11.2003 - 4 StR 270/03

    Einlassung des Abgeklagten (Beweiswürdigung; Glaubwürdigkeit; Einlassungswechsel;

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
  • BGH, 25.06.2013 - 1 StR 284/13

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Subsidiarität

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
  • BGH, 11.11.2008 - 4 StR 434/08

    Täterschaftliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 60/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen); Kognitionspflicht

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
  • BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18

    Beurteilung der nicht geringen Menge bei teilweise zum Weiterverkauf und

    Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt lediglich gegenüber sonstigen Begehensweisen zurück, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15).
  • BGH, 24.11.2020 - 3 StR 360/20

    Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz; Einfuhr; Konkurrenzen; Tateinheit;

    Hierbei handelt es sich jedoch um einen Auffangtatbestand, der zurücktritt gegenüber sonstigen Begehungsweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind; zu letztgenannten Delikten zählt nicht nur die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (s. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15, juris Rn. 3; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 Rn. 8), sondern erst recht als deren qualifizierte Form die bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
  • BGH, 20.09.2022 - 3 StR 210/22

    Betäubungsmittelstrafrecht (Konkurrenzen bei tateinheitlicher Einfuhr und Besitz

    Was den jeweiligen zum Eigenkonsum bestimmten Anteil der ins Inland verbrachten Drogen betrifft, tritt der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegenüber der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurück, da dem Besitz lediglich die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt, die bei einer gleichzeitigen Verwirklichung der unrechtsschwereren Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zum Tragen kommt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15, juris Rn. 3; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, StV 2021, 448 Rn. 6).
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