Weitere Entscheidung unten: KG, 10.11.2015

Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2015 - 3 StR 406/15   

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https://dejure.org/2015,40930
BGH, 08.12.2015 - 3 StR 406/15 (https://dejure.org/2015,40930)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2015 - 3 StR 406/15 (https://dejure.org/2015,40930)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 3 StR 406/15 (https://dejure.org/2015,40930)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 161 Abs 2 StPO, § 22 Abs 1 Nr 2 SOG ND, § 23 Abs 1 Nr 1 SOG ND, § 23 Abs 1 Nr 3 SOG ND, § 26 Abs 1 Nr 1 SOG ND
    Strafverfahren: Verwendung der Erkenntnisse einer gefahrenabwehrrechtlichen Durchsuchung während einer Verkehrskontrolle

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. SOG, § 22 Nds. SOG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG, § 161 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unverwertbarkeit der aus der Durchsuchung eines PKWs gewonnenen Erkenntnisse wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt

  • rewis.io

    Strafverfahren: Verwendung der Erkenntnisse einer gefahrenabwehrrechtlichen Durchsuchung während einer Verkehrskontrolle

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchung - zur Gefahrenabwehr ohne Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nds. SOG § 22 Abs. 1 Nr. 2; SOG § 23 Abs. 1 Nr. 1
    Unverwertbarkeit der aus der Durchsuchung eines PKWs gewonnenen Erkenntnisse wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Strafverfahren: Verwendung der Erkenntnisse einer gefahrenabwehrrechtlichen Durchsuchung während einer Verkehrskontrolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 176
  • StV 2017, 435
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 247/16

    "Legendierte Polizeikontrollen" grundsätzlich zulässig

    Die Durchsuchung des Fahrzeugs ohne vorherige richterliche Anordnung war nach hessischem Gefahrenabwehrrecht zulässig, die aufgefundenen Beweismittel waren gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 176 zu §§ 22, 23 Nds. SOG).

    Danach gestatten die gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften insbesondere auch die Suche nach illegalen Betäubungsmitteln (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 176 zu den insoweit nahezu gleichlautenden §§ 22, 23, 26 Nds. SOG; Pewestorf/Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, S. 320 Rn. 215).

    c) Der polizeirechtlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugdurchsuchung bereits ein Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Angeklagten vorlag, der auch ein Vorgehen nach §§ 102, 105 StPO ermöglicht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 176; kritisch Mosbacher, JuS 2016, 706, 708).

    (c) Der 3. Strafsenat (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 176; kritisch Mosbacher, JuS 2016, 706, 708) geht ausdrücklich von einem möglichen Nebeneinander von Strafprozessrecht und Gefahrenabwehrrecht aus.

    Vielmehr setzt die Datenverwendung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich nur voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 176; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 79 mwN; so wohl auch BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 5 StR 173/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 161 Rn. 18b, c), sie zur Aufklärung einer Straftat dienen, aufgrund derer eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen, und dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beweisgewinnung gemäß der Strafprozessordnung vorgelegen haben.

  • BGH, 10.06.2021 - 5 StR 377/20

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen einer gefahrenabwehrrechtlich zulässigen

    Insbesondere bei sogenannten Gemengelagen, in denen die Polizei sowohl repressiv als auch präventiv handeln kann und will, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16, BGHSt 62, 123 mwN; vom 17. Januar 2018 - 2 StR 180/17, NStZ-RR 2018, 146; Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 176).

    War die Durchsuchung damit gefahrenabwehrrechtlich zulässig, konnten die daraus gewonnenen Erkenntnisse auch im Strafverfahren verwendet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 406/15 aaO; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16 aaO).

  • OLG Oldenburg, 01.09.2020 - 1 Ss 71/20

    Unerlaubter Umgang mit Abfällen; Bildung von Sickerwasser durch gelagerten Abfall

    Dass dieser Zweck nicht auch der Gefahrenabwehr gedient haben könnte und somit die aus der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse wegen der Gleichrangigkeit von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nicht hätten verwendet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2015 - 3 StR 406/15, juris; Beschluss vom 15.11.2017 - 2 StR 128/17, NStZ 2018, 296 ), lässt sich dem Urteil gerade nicht entnehmen.
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Rechtsprechung
   KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15 - 121 Zs 1005/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44699
KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15 - 121 Zs 1005/15 (https://dejure.org/2015,44699)
KG, Entscheidung vom 10.11.2015 - 3 Ws 509/15 - 121 Zs 1005/15 (https://dejure.org/2015,44699)
KG, Entscheidung vom 10. November 2015 - 3 Ws 509/15 - 121 Zs 1005/15 (https://dejure.org/2015,44699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 172 Abs 1 S 1 StPO, § 172 Abs 3 S 1 StPO
    Klageerzwingungsverfahren: Pflicht eines Antragstellers zur Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist bei Zurückweisung der Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft allein aus Sachgründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • rechtsportal.de

    StPO § 172
    Darlegungsanforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 176
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04

    Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1

    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005, 2 BvR 1486/04, NStZ-RR 2005, 176 f.(Rn.7).

    Diese auf die Entlastung der Oberlandesgerichte ausgerichteten Anforderungen tragen zur Effektivität des Rechtsschutzes bei und sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NStZ-RR 2005, 176 m. w. N.).

    Auch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 (NStZ-RR 2005, 176 f.), auf die sich das OLG Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 235/05 -, juris Rn. 8) für seine gegenteilige Ansicht beruft, ergibt sich kein Widerspruch.

  • OLG Jena, 12.10.2005 - 1 Ws 235/05

    Zulässigkeit

    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde allein aus Sachgründen zurückgewiesen hat, ist jedenfalls nicht geeignet, um daraus im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf die Einhaltung der Beschwerdefrist zu schließen (ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2000 - 1 Ws (Zs) 40/00 -, juris Rn. 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Februar 1980 - 1 Ws 429/79 -, juris Rn. 7; a. A. OLG Jena, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 235/05 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2006, 311, 313, wonach allerdings Darlegungen zur Frist generell entbehrlich sein sollen).

    Auch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 (NStZ-RR 2005, 176 f.), auf die sich das OLG Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 235/05 -, juris Rn. 8) für seine gegenteilige Ansicht beruft, ergibt sich kein Widerspruch.

  • OLG Stuttgart, 13.12.1995 - 1 Ws 216/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Das dreistufige Klageerzwingungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Stufe zwingend auf der anderen aufbaut (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 143).

    Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrer Beschwerdeentscheidung die Verfristung übersehen oder übergangen hat, ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht nur dann eröffnet, wenn die Fristversäumung unverschuldet war und dem Antragsteller deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 143, 144).

  • OLG Stuttgart, 18.06.1976 - 1 Ws 65/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrechtmäßiger Einstellung eines

    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Dabei ist die Beschwerdefrist funktionell einer gerichtlichen Frist gleichzustellen, weil sie allein für das nachfolgende gerichtliche Verfahren von Bedeutung ist (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Stuttgart, NJW 1977, 61).

    Anders als die mit der Dienstaufsicht betraute Generalstaatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht zu einer Sachentscheidung nur berechtigt, wenn die Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten ist (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Zweibrücken, a. a. O.; OLG Stuttgart, NJW 1977, 61).

  • OLG Hamm, 24.04.1990 - 3 Ws 701/89

    Anforderungen an die inhaltlichen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags

    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Auch eine unzulässige Beschwerde darf die Generalstaatsanwaltschaft zum Anlass nehmen, die Verfahrenseinstellung im Wege der Dienstaufsicht zu überprüfen (OLG Naumburg, a. a. O.; OLG Hamm, NStZ 1990, 450, 451; OLG Zweibrücken, a. a. O.).
  • OLG Zweibrücken, 20.02.1980 - 1 Ws 429/79
    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde allein aus Sachgründen zurückgewiesen hat, ist jedenfalls nicht geeignet, um daraus im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf die Einhaltung der Beschwerdefrist zu schließen (ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2000 - 1 Ws (Zs) 40/00 -, juris Rn. 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Februar 1980 - 1 Ws 429/79 -, juris Rn. 7; a. A. OLG Jena, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 235/05 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2006, 311, 313, wonach allerdings Darlegungen zur Frist generell entbehrlich sein sollen).
  • KG, 11.04.2013 - 3 Ws 504/12

    Vorbereitung der öffentlichen Klage: Anweisung zur Durchführung von Ermittlungen

    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Ausreichend, allerdings auch erforderlich ist vielmehr, dass sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf der Grundlage üblicher Postlaufzeiten aus den Umständen ergibt (vgl. BVerfG, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 3 Ws 504/12 -, juris Rn. 8).
  • OLG Naumburg, 14.04.2000 - 1 Ws (Zs) 40/00
    Auszug aus KG, 10.11.2015 - 3 Ws 509/15
    Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde allein aus Sachgründen zurückgewiesen hat, ist jedenfalls nicht geeignet, um daraus im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf die Einhaltung der Beschwerdefrist zu schließen (ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2000 - 1 Ws (Zs) 40/00 -, juris Rn. 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Februar 1980 - 1 Ws 429/79 -, juris Rn. 7; a. A. OLG Jena, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 235/05 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2006, 311, 313, wonach allerdings Darlegungen zur Frist generell entbehrlich sein sollen).
  • OLG Zweibrücken, 29.03.2022 - 1 Ws 36/22

    Formelle Anforderungen bei einem Klageerzwingungsantrag

    Hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt dies auch dann, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrer Beschwerdeentscheidung die Verfristung übersehen oder übergangen hat; denn der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist nur dann eröffnet, wenn die Fristversäumung unverschuldet war und dem Antragsteller deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (KG Berlin, Beschluss vom 10. November 2015, 3 Ws 509/15, Rn. 6, zit. nach juris).
  • KG, 21.03.2019 - 6 Ws 24/19

    Anforderungen an den Inhalt der Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren

    Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird der vorliegende Antrag bereits im Hinblick auf eine Darlegung der Wahrung der Frist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gerecht (vgl. KG NStZ-RR 2016, 176).
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