Rechtsprechung
BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Rücknahme eines Rechtsmittels (Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 StGB, § 297 StPO, § 302 Abs 1 S 1 StPO
Strafverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung eines Schuldunfähigen - IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Rechtsmittelrücknahmeerklärung eines Angeklagten; Prozessuale Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung
- rewis.io
Strafverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung eines Schuldunfähigen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Rechtsmittelrücknahmeerklärung eines Angeklagten; Prozessuale Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Rücknahme
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Revisionsrücknahme - durch den Angeklagten persönlich
Verfahrensgang
- LG Halle, 06.07.2015 - 10a KLs 3/13
- BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 180
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.10.2007 - 3 StR 368/07
Wirksamkeit der Rücknahme der Revision (Verhandlungsfähigkeit)
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
a) Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07; vom 20. Mai 2014 - 5 StR 531/13 jeweils mwN).Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung - wie ausgeführt - erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07).
Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 mwN).
- BGH, 28.07.2004 - 2 StR 199/04
Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 mwN).Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15 jeweils mwN).
- BGH, 29.07.2014 - 5 StR 314/14
Wirksame Revisionsrücknahme durch den Verteidiger
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15 jeweils mwN).
- BGH, 30.07.2014 - 5 StR 292/14
Unzureichende Begründung der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit …
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
Denn es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er auch diese Erklärung während eines akuten Schubs seiner "paranoid-halluzinatorischen' und "schizophrenen Grunderkrankung' (UA S. 23, 37; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 5 StR 292/14 mwN) abgegeben hat. - BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Rechtsmittelrücknahme (nur ausnahmsweise Widerruflichkeit)
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15 jeweils mwN). - BGH, 20.05.2014 - 5 StR 531/13
Rücknahme der durch den Verteidiger eingelegten Revision durch den Angeklagten
Auszug aus BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
a) Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07; vom 20. Mai 2014 - 5 StR 531/13 jeweils mwN).
- BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16
Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen …
aa) Insbesondere war die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210 f.; vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.;… Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO, 5. Aufl., Band VI, § 302 Rn. 14 mwN) des Angeklagten gegeben.(1) Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen sowie Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen (siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.;… siehe auch Frisch aaO).
Ausschlaggebend ist bei Prozesshandlungen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln die Fähigkeit, die verfahrensrechtliche Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2000 - 1 StR 607/99, NStZ 2000, 386, 387; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.).
Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder auch körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen aufgehoben (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 5 StR 39/94, wistra 1994, 197; vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.;… Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 2;… Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 302 Rn. 9 mwN).
(1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom 5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom 22. August 2012 - 1 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 155 f. und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden, noch ist sie sonst ersichtlich.
c) Der wirksame Verzicht auf das Rechtsmittel ist weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung revidierbar (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN).
- BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen …
Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 8a).Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 mwN und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).
Danach stellt sich ihr Irrtum über die Reichweite der Ermächtigung zur Rücknahme und die Rechtzeitigkeit des eigenhändig eingelegten Rechtsmittels als ein Irrtum dar, dem rechtliche Fehlvorstellungen zugrunde liegen, nicht aber eine auf die schizophrene Erkrankung zurückgehende Beeinträchtigung der Willensbildung oder -betätigung (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318).
- BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23
Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem …
Anhaltspunkte für schwerwiegende Willensmängel oder Hinweise auf das Fehlen der prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. BGH…, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 3 StR 595/19 Rn. 5; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15 Rn. 6) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- BGH, 23.03.2022 - 3 StR 29/22
Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision eines Verfahrensbeteiligten …
Dafür kommt es nicht darauf an, dass er selbst die Erklärung in Bezug auf ein durch die Verteidigerin eingelegtes Rechtsmittel abgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, juris Rn. 4).Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (insgesamt BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 3 StR 595/19, StraFo 2020, 458; vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, juris Rn. 6 mwN).
Da das Landgericht bereits zum einen über die Kosten der Revision entschieden und zum anderen die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme festgestellt hat, hat es damit sein Bewenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, juris Rn. 13;… vom 18. März 2015 - 3 StR 76/15, juris Rn. 3; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113, 114).
- BGH, 26.05.2020 - 3 StR 595/19
Rücknahme der Revision (Rechtsmittel; Wirksamkeit; deklaratorischer Beschluss; …
Dies ist, da es in Zweifel steht, durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318; vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180, 181;… vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 327/19, juris Rn. 4).Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180, 181;… vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 327/19, juris Rn. 10; jeweils mwN).
- BGH, 17.10.2017 - 2 StR 410/17
Zurücknahme und Verzicht (Prozessuale Handlungsfähigkeit; Unwiderruflichkeit und …
Bei dieser Sachlage ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat…, Beschluss vom 30. November 2005 - 2 StR 522/05, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180, 181).Der Beschuldigte muss sich in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befinden, in dem er seine Interessen vernünftig abwägen und wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, aaO;… Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 8a).
- BGH, 08.10.2019 - 1 StR 327/19
Rücknahme der Revision (Geschäfts- und Schuldunfähigkeit des Angeklagten)
Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (…BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 12 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15 Rn. 6;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 8a mwN). - BGH, 23.05.2023 - 2 StR 469/22
Prozessuale Handlungsfähigkeit eines Angeklagten bei Abgabe der …
Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 mwN; vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180; vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 327/19). - LG Wuppertal, 31.01.2020 - 9 T 12/20
Zur Verfahrensfähigkeit eines nach PsychKG untergebrachten psychisch Kranken
Hiervon ist erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen, wobei Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (BGH…, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 -, Rn. 6 - 7; vgl. auch BGH, 4 StR 491/15 und 5 StR 292/14, alle bei juris). - BGH, 11.05.2022 - 4 StR 78/22
Zurücknahme eines Rechtsmittels (unwiderruflich und unanfechtbar)
Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15 mwN).
Rechtsprechung
BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Rechtsmittelrücknahme (nur ausnahmsweise Widerruflichkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 302 Abs 1 S 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO
Strafverfahren: Widerruf einer Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels - IWW
§ 302 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit der Rücknahme einer Revision durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt
- rewis.io
Strafverfahren: Widerruf einer Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 302 Abs. 2
Wirksamkeit der Rücknahme einer Revision durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.11.2014 - 111 Ks 11/13
- BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 180
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).
- BGH, 02.03.1988 - 2 StR 46/88
Widerruf eines wirksam erklärten Rechtmittelverzichts
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).
- BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14).
- BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
Rechtsmittel - Rechtsmitteleinlegung - Rechtsmittelrücknahme - …
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). - BGH, 04.08.1987 - 5 StR 337/87
Möglichkeit der Rückgängigmachung der Zurücknahme eines Rechtsmittels
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4). - BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90
Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über …
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). - BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund …
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). - BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94
Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis - …
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14). - BGH, 30.11.2005 - 2 StR 522/05
Ermächtigung zur Rücknahme der Revision (Form; Anfechtung; Irrtum); …
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104). - BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das …
Auszug aus BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (…vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104). - BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht …
- BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16
Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen …
(1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom 5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom 22. August 2012 - 1 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 155 f. und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden, noch ist sie sonst ersichtlich.c) Der wirksame Verzicht auf das Rechtsmittel ist weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung revidierbar (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN).
- BGH, 15.12.2015 - 4 StR 491/15
Rücknahme eines Rechtsmittels (Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit …
Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15 jeweils mwN). - OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 1 Ws 361/20
Definition einer Verständigung über Strafmaßhöhe
Ein wirksamer Verzicht ist sodann weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung revidierbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.o.O.; Beschluss vom 8. Oktober 2015, Az. 2 StR 103/15 in NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.), sodass er der später erfolgten Berufungseinlegung entgegenstand.Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.o.O.; Beschluss vom 8. Oktober 2015, Az. 2 StR 103/15 a.o.O.; Beschluss vom 10. September 2009, Az. 4 StR 120/09 in NStZ-RR 2010, 55), war auf die Verfristung der Rechtsmitteleinlegung und einer möglichen Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in den vorherigen Stand von Amts wegen nicht näher einzugehen.
- OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16
Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende …
Als Prozesserklärung ist diese grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (…std. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; Beschlüsse v. 24. August 2016 - 1 StR 380/16, BeckRS 2016, 17114, und 1 StR 301/16, BeckRS 17113; v. 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.). - AG Kaufbeuren, 06.06.2018 - 3 OWi 150 Js 6625/18
Rücknahme, Einspruch, Ermächtigung, Übertragung der Ermächtigung
Eine Eigenmächtigkeit des ersten Verteidigers bzw. dessen Terminsvertreters liegt damit nicht mehr vor (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180).Der Widerruf von gem. § 302 Abs. 2 StPO erteilten Ermächtigungen ist dabei nur rechtzeitig, wenn er vor oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang der Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung eingeht (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180).
- BGH, 19.02.2019 - 3 StR 6/19
Anforderungen an die Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels (kein …
Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186 und vom 8. Oktober 2015 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). - BGH, 23.05.2023 - 2 StR 469/22
Prozessuale Handlungsfähigkeit eines Angeklagten bei Abgabe der …
dd) Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15 jeweils mwN;… MüKo-StPO/Allgayer, § 302 Rn. 35).