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   OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15, 2 Ss OWi 1059/15   

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https://dejure.org/2016,10344
OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15, 2 Ss OWi 1059/15 (https://dejure.org/2016,10344)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15, 2 Ss OWi 1059/15 (https://dejure.org/2016,10344)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. März 2016 - 2 Ss-OWi 1059/15, 2 Ss OWi 1059/15 (https://dejure.org/2016,10344)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Geschwindigkeitsverstöße dürfen nicht nur von einer Privatfirma ausgewertet werden

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsüberwachung als Aufgabe der staatlichen Ordnungsbehörden

  • bussgeldsiegen.de

    Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister - Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrsordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren; Auswertung durch private Ordnungsbehörde als Herrin des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Messwerteüberprüfung durch Private zulässig? - Ja, aber..

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ordnungsbehörde muss Authentizität von Rohmessdaten bei Einschaltung privater Dienstleiser sicherstellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 185
  • NZV 2016, 591
  • NZV 2017, 40
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 2 Ss OWi 655/14

    Verkehrsüberwachung durch private Firmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 2 Ss OWi 1059/15
    Sie muss schließlich auch Herrin über die Entscheidung bleiben, ob und gegen wen sie ein Bußgeldverfahren einleitet (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 2 Ss-OWi 655/14 m. N.).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17

    Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

    Das schließt allerdings grds. nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde sich technischer Hilfe durch Privatpersonen bedient, solange sie Herrin des Verfahrens bleibt (st. Rspr. der OLGs; vgl. nur für alle: OLG Frankfurt v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15; OLG Stuttgart v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16; OLG Hamm v. 18.04.2016 - III-2 RBs 40/16).

    Das vorliegende Verfahren gibt im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Senats (OLG Frankfurt v. 03.03.2016 2 Ss-OWi 1059/15; B. v. 11.08.2016 - 2 Ss-OWi 562/16; B. v. 28.04.2016 - 2 Ss-OWi 190/16; B. v. 03.09.2014, 2 Ss-OWi 655/14 m.w.N.; jeweils nach juris) und dem Schadensersatzprozess, der dem Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2017 (2 U 122/16) zu Grunde liegt Anlass, folgende Besorgnis zum Ausdruck zu bringen:.

    Ist das nicht sicher gewährleistet, kommt es zum Bruch der Beweismittelkette und die Ordnungsbehörde leitet ein Verfahren ein, bei der sie nicht die gesetzlich verlangte Verantwortlichkeit des Hoheitsträgers für die Rechtmäßigkeit der Beweismittelgewinnung, insbesondere Authentizität der Messdaten, übernehmen kann (vgl. OLG Frankfurt v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16

    "Lebensakte" eines Messgeräts

    Beweismittel für den Verkehrsverstoß ist ausschließlich das Messbild des Betroffenen mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form, wie es sich in der Gerichtsakte befindet (OLG Frankfurt B. v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15; B.v. 28.04.2016 - 2 Ss-OWi 190/16).
  • OLG Saarbrücken, 18.05.2017 - Ss BS 8/17

    Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren: Unzulässige Einschaltung von

    a) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist bereits auf die Sachrüge hin zu überprüfen, soweit sich die einer solchen Annahme zugrunde liegenden Feststellungen und Wertungen aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGHSt 51, 285 ff., juris Rn. 13, 15; OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2007 - 4 Ss OWi 328/07, juris Rn. 4; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 46 ff., juris Rn. 5; NStZ-RR 2016, 185 f., juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 13. September 2016 - Ss RS 21/2016 (28/16 OWi) - Meyer-Goßner /Schmitt, 60. Aufl., § 261 Rn. 38; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 30).

    Die Feststellung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gehört als typische Hoheitsaufgabe zum Kernbereich originärer Staatsaufgaben (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 342 m. w. N.; NStZ-RR 2016, 185 f., juris Rn. 8; NStZ-RR 2016, 322 f., juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16, juris Rn. 6; Brenner, NJW 2016, 3319).

    Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Privatpersonen scheidet damit aus (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 185 f., juris Rn. 8; NStZ-RR 2016, 322 f., juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16, juris Rn. 6; Brenner, a. a. O.).

    Das schließt zwar nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde sich technischer Hilfe durch Privatpersonen bedient (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2015, 261, juris Rn. 1; NStZ-RR 2016, 185 f., juris Rn. 8; NStZ-RR 2016, 322 f., juris Rn. 16; OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2015 - 21 Ss OWi 158/15, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16, juris Rn. 6; Brenner, NJW 2016, 3319 f.).

    Auch in den Fällen der Hilfe durch Privatpersonen muss daher die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel bei ihr verbleiben (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 185 f., juris Rn. 8; NStZ-RR 2016, 322 f., juris Rn. 17).

    Die Verwaltungsbehörde ist deshalb dafür verantwortlich, dass die bei der amtlichen Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendeten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte und die Auswertung von deren Daten den gesetzlichen Regelungen und den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 185 f., juris Rn. 8; NStZ-RR 2016, 322 f., juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 - 4 Ss 577/16, juris Rn. 6).

    Schließlich muss sie die Kontrolle über die Ermittlungsdaten behalten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2015, 261, juris Rn. 1; OLG Hamm DAR 2016, 397) und die Entscheidung, ob und gegen wen sie ein Bußgeldverfahren einleitet, muss allein bei ihr verbleiben (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2015, 261, juris Rn. 1; NStZ-RR 2016, 185 f., juris Rn. 8; NStZ-RR 2016, 322 f., juris Rn. 17; OLG Hamm DAR 2016, 397).

    In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt (NStZ-RR 2016, 185 f.) entschiedenen Fall führte die von der Staatanwaltschaft erhobene Sachrüge bereits mangels ausreichender Feststellungen zur behördlichen Überprüfung der von einem Privatunternehmen durchgeführten Messauswertungen zur Aufhebung des freisprechenden Urteils; am Ende der Entscheidung wies der dortige Senat den Tatrichter für die neue Hauptverhandlung lediglich darauf hin, dass mit den noch vorhandenen Falldateien die erforderliche Überprüfung durch die örtliche Ordnungsbehörde noch nachgeholt oder die Geschwindigkeitsüberschreitung mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden könne.

  • OLG Frankfurt, 11.08.2016 - 2 Ss OWi 562/16

    Zur Frage der Verwertbarkeit von Falldatei und Messbild sowie der "fehlenden

    Das Beweismittel ist nach ständiger Rspr. des Senats (vgl. z.B. OLG Frankfurt B. v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15; B.v. 28.04.2016 - 2 Ss-OWi 190/16), die vom Messgerät erzeugte Falldatei in ihrer in der Akte befindlichen ausgedruckten Form.
  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1600/19

    Kommunale Verkehrsüberwachung unter Heranziehung eines privaten Dienstleisters

    a) Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung kann die Gemeinde bei der Verkehrsüberwachung aber einen privaten Dienstleister heranziehen, sofern sichergestellt ist, dass sie "Herrin" des Ermittlungsverfahrens bleibt und damit die Herrschaft über die Messung und das Verfahren nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG behält, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel sowie die Kontrolle über die Ermittlungsdaten von deren Generierung bis zur Umwandlung der digitalen Messdaten in die lesbare Bildform und die anschließende Auswertung der Messung gehören und schließlich die Entscheidung, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 und 28.04.2016 - 2 Ss OWi 190/16, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. 03.03.2016 - 2 Ss OWi 1059/15 = NZV 2017, 40 = NStZ-RR 2016, 185; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 RBs 40/16 = DAR 2016, 397; BeckOK OWiG/Hettenbach OWiG [20. Ed., Stand: 01.10.2018] § 71 Rn. 76 ff.; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. § 26 StVG Rn. 2 m.w.N.).

    Denn nur so lassen sich Authentizität und Integrität des gerichtsverwertbaren Beweismittels mit der digitalen Falldatei gewährleisten und ist auszuschließen, dass Messfoto und Messdaten manipuliert sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2016 - 2 Ss OWi 1059/15 a.a.O.).

    Während eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Private damit ausgeschlossen ist (so auch Ziff. 2.5 d. Bek.), besteht auch hier die Möglichkeit, dass sich die Verwaltungsbehörde technischer Hilfe durch Private bedient (st.Rspr.; vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17 und 03.03.2016 - 2 Ss OWi 1059/15, jeweils a.a.O.; ferner OLG Stuttgart und OLG Hamm, jeweils a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 25.08.2016 - 4 Ss 577/16

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertbarkeit der

    Zum Kern der der Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgabe bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gehört neben der Entscheidung, wann, wo und wie die Verkehrsüberwachung erfolgt, auch die Gewährleistung, dass das Messverfahren und die Auswertung der dadurch gewonnenen Daten den rechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Ss-OWi 1059/15, juris).

    c) Die Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2014, 2 Ss-OWi 655/14; Beschluss vom 28. April 2016, 2 Ss-OWi 190/16; Beschluss vom 3. März 2016, 2 Ss-OWi 1059/15, jeweils juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17. November 2015, 21 Ss-OWi 158/15, juris).

  • OLG Frankfurt, 28.04.2016 - 2 Ss OWi 190/16

    Hinzuziehung privater Dienstleister bei Verkehrsüberwachung

    Der Senat hat die Frage, wie die Ordnungsbehörde bei der Hinzuziehung privater Firmen zur Bildaufbereitung der bei der Verkehrsüberwachung erlangten Rohmessdaten ihre Verantwortung auszufüllen hat, um Herrin des Verfahrens zu bleiben, bereits in der Besetzung mit drei Richtern für die bis zum 31.12.2014 geltende Rechtslage durch Beschluss vom 03. März 2016 (2 Ss-OWi 1059/15) entschieden.
  • AG Weilburg, 06.03.2017 - 40 OWi 6 Js 7873/16

    Geschwindigkeitsmessung, Auswertung, Einschaltung Privater,

    Auch unter Einbeziehung der Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main vom 3.3.2016 (2 Ss-OWi 1059/15) und vom 28.4.2016 (2 Ss-OWi 190/16), die zu parallel gelagerten Fällen ergangen sind, kann vorliegend keine Verwertbarkeit der Messung mehr angenommen werden.

    Private Dienstleister dürfen daher auch nur insoweit in die Verkehrsüberwachung mit eingebunden werden, als die Behörde Herrin des Verfahrens bleibt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.3.2016, 2 Ss-OWi 1059/15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.4.2016, 2 Ss-OWi 190/16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2003, 2 Ss-OWi 388/02).

    Zudem ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob - das Beweisverwertungsverbot hinweggedacht - die Ordnungsmäßigkeit der Messung nachträglich durch eine Neuauswertung durch die Messbeamtin im Termin oder durch ein Sachverständigengutachten (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main vom 03.03.2016, 2 Ss-OWi 1059/15) gerichtsfest belegt werden könnte.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2016 - 2 RBs 145/16

    Zweifel an der Richtigkeit der Messung mit standardisiertem Messverfahren wegen

    Die Bedeutung des Messfotos reduziert sich nicht auf die Wiedergabe von Fahrzeug und Fahrer, sondern es zeigt auch die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Messung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 185) und erlaubt dadurch eine Kontrolle der Messsituation in Bezug auf ersichtliche Fehlerquellen, wie etwa eine auffällige Fotoposition des (vermeintlich) gemessenen Fahrzeug oder das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs im Messbereich.
  • OLG Saarbrücken, 13.09.2016 - Ss RS 21/16

    Beweisverwertungsverbot, Messung durch Private, Zulassung der Rechtsbeschwerde

    bb) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht daraus, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbots bereits auf die Sachrüge hin zu überprüfen ist, soweit sich die einer solchen Annahme zugrunde liegenden Feststellungen und Wertungen aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGHSt 51.285 ff. - juris Rn. 13, 15; OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2007 - 4 Ss OWi 328/07, juris Rn. 4; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 46 ff. - juris Rn. 5; NStZ-RR 2016, 185 f. - juris Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 261 Rn. 38; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 30).
  • LG Dortmund, 29.11.2019 - 53 Qs 72/19

    Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren umfasst Datensätze der kompletten

  • AG Leverkusen, 17.11.2020 - 60 OWi 431/20
  • OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 2 Ss OWi 462/16

    Geschwindigkeitsmessung, Auswertung durch Private, Beweisverwertungsverbot

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