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   BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15   

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https://dejure.org/2016,19553
BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15 (https://dejure.org/2016,19553)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - 1 StR 352/15 (https://dejure.org/2016,19553)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 1 StR 352/15 (https://dejure.org/2016,19553)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 275 Abs. 2 StPO; § 261 Abs. 1 StGB
    Absetzung des Urteils (Unterschrift der mitwirkenden Richter; urlaubsbedingte Verhinderung eines Beisitzers: Einschätzungsspielraum des Vorsitzenden Richters, revisionsrechtliche Kontrolle, Begründungsanforderungen, keine Pflicht zu organisatorischen Vorkehrungen); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 2 S 1 StPO, § 275 Abs 2 S 2 StPO
    Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden bei Ersetzung der Unterschrift eines am Strafurteil beteiligten Richters: Spielraum des Vorsitzenden bei der Annahme der Verhinderung und Pflicht zu organisatorischen Maßnahmen zur Ermöglichung der Unterschriftsleistung durch ...

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 275 Abs. 1, 2 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO, § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 275 Abs. 1 StPO, § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Absetzungsfrist der Urteilsausfertigungen; Spielraum des Vorsitzenden hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen

  • rewis.io

    Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden bei Ersetzung der Unterschrift eines am Strafurteil beteiligten Richters: Spielraum des Vorsitzenden bei der Annahme der Verhinderung und Pflicht zu organisatorischen Maßnahmen zur Ermöglichung der Unterschriftsleistung durch ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Urteilsunterschift: "BE ist in Urlaub", reicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verhinderung des Beisitzers bei der Urteilsunterschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldwäsche - und die hinterzogene Biersteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Urteilsunterschrift darf wegen Urlaub des Beisitzers fehlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Absetzungsfrist der Urteilsausfertigungen; Spielraum des Vorsitzenden hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 349 Abs. 2
    Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Absetzungsfrist der Urteilsausfertigungen; Spielraum des Vorsitzenden hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beurteilungsspielraum für Verhinderungsvermerk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 623
  • NStZ-RR 2016, 286
  • StV 2016, 779
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82

    Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, dass ein Richter "aus dienstlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    (1) Nach in der Sache übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Teils wird dieser Spielraum als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verstanden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96), teils als Beurteilungsspielraum gedeutet (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Ungeachtet der Unterschiede in den Formulierungen besteht in der Sache Einigkeit darüber, dass der im Verhinderungsvermerk genannte Grund generell geeignet sein muss, den Richter von der im Gesetz als Grundsatz vorgesehenen Unterschriftsleistung (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) abzuhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215 und vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96).

    Ob im konkreten Fall ein generell geeigneter Grund zur Verhinderung eines an der Urteilsfindung beteiligten Richters führt, obliegt der Beurteilung des Vorsitzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215).

    Wurde - wie vorliegend - eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (BGH, aaO BGHSt 31, 212, 214; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 56/11 Rn. 13; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 70; Frister in Systematischer Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 47 i.V.m. Rn. 33).

    (3) Stützt sich der Vermerk auf einen generell die Verhinderung tragenden Grund, bedarf es keiner näheren Ausführungen des Vorsitzenden zu den Umständen der Verhinderung (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 36; siehe auch Foth NStZ 2011, 359).

  • BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10

    Absoluter Revisionsgrund der unbeachteten Urteilsabsetzungsfrist (tatsächliche

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    (1) Nach in der Sache übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Teils wird dieser Spielraum als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verstanden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96), teils als Beurteilungsspielraum gedeutet (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Dabei handelte es sich jeweils um Konstellationen, in denen die (mögliche) Verhinderung eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters auf dessen mittlerweile erfolgten Versetzung bzw. Abordnung an ein anderes Gericht beruhte (so auch in der BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f. zugrunde liegenden Verfahrenslage).

    Sollte der Beschluss des 2. Strafsenats vom 27. Oktober 2010 (2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.) so zu verstehen sein, dass das Revisionsgericht anhand von Aspekten wie etwa dem Umfang des fraglichen Urteils, dem bis zum Ablauf der Absetzungsfrist noch zur Verfügung stehenden Zeitraum o.ä.

    (vgl. BGH, aaO NStZ 2011, 358) vollumfänglich eigenständig die tatsächliche Verhinderung des betroffenen Richters prüfen darf, würde der Senat dem auch für Fälle der Versetzung oder Abordnung nicht folgen wollen.

  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    (1) Nach in der Sache übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Teils wird dieser Spielraum als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verstanden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96), teils als Beurteilungsspielraum gedeutet (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Ungeachtet der Unterschiede in den Formulierungen besteht in der Sache Einigkeit darüber, dass der im Verhinderungsvermerk genannte Grund generell geeignet sein muss, den Richter von der im Gesetz als Grundsatz vorgesehenen Unterschriftsleistung (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) abzuhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215 und vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96).

    Wurde - wie vorliegend - eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (BGH, aaO BGHSt 31, 212, 214; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 56/11 Rn. 13; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 70; Frister in Systematischer Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 47 i.V.m. Rn. 33).

    cc) Wollten die Revisionen weitergehend Umstände geltend machen, aus denen sich eine rechtsfehlerhafte Überschreitung des Spielraums der Vorsitzenden oder der Einbeziehung sachfremder Erwägungen ergeben soll, wäre dazu substantiierter und schlüssiger Vortrag erforderlich gewesen (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96).

  • BGH, 14.09.2011 - 5 StR 331/11

    Ersetzung der Unterschrift eines erkennenden Richters (Beurteilung des

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    (1) Nach in der Sache übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Teils wird dieser Spielraum als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verstanden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96), teils als Beurteilungsspielraum gedeutet (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Durch Urlaub eines Richters bedingte Abwesenheit stellt einen solchen Grund dar (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 33 mwN; Frister in Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl., Band V, § 275 Rn. 35).

  • BGH, 21.04.2015 - 1 StR 555/14

    Absetzungfrist des Urteils (keine Anwendung auf Urteilskopien); Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    Durch den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist die Einhaltung der Absetzungsfrist belegt, auch wenn es sich bei dem Vermerk gemäß § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO nicht um die einzige Weise handelt, durch die der Nachweis der Fristwahrung erbracht werden kann (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 1 StR 555/14 Rn. 7).

    Es handelt sich um eine Höchstfrist, deren Zweck darin besteht, der "Erfahrung nachlassender Erinnerung' zu begegnen und eine möglichst frische Erinnerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 1 StR 555/14 Rn. 12 mwN).

  • OLG Köln, 06.10.2010 - 2 Ws 615/10
    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    (3) Stützt sich der Vermerk auf einen generell die Verhinderung tragenden Grund, bedarf es keiner näheren Ausführungen des Vorsitzenden zu den Umständen der Verhinderung (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 36; siehe auch Foth NStZ 2011, 359).

    Denn ein derartiger, auf die rechtsmittelgerichtliche Kontrolle organisatorischer Maßnahmen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts bezogener Prüfungsmaßstab ist mit dem bislang in der Rechtsprechung zu Recht angenommenen Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Beurteilungen des Vorsitzenden über die tatsächliche Verhinderung nicht vereinbar (vgl. Foth NStZ 2011, 359).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09

    Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes;

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    Denn dafür genügt es bereits, dass zwischen dem "Gegenstand' und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der "Gegenstand' also seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (siehe nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 Rn. 13).
  • BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06

    Urteilsabsetzungsfrist (keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine solche Pflicht bislang für den Fall "zulässiger Ausschöpfung' der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO angenommen (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586 f. und vom 8. Juni 2011 - 3 StR 95/11 Rn. 14 mit zahlr. Nachw.).
  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 95/11

    Serienstraftaten (Teilfreispruch); Verfall (entgegenstehende Ansprüche

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine solche Pflicht bislang für den Fall "zulässiger Ausschöpfung' der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO angenommen (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586 f. und vom 8. Juni 2011 - 3 StR 95/11 Rn. 14 mit zahlr. Nachw.).
  • BGH, 31.10.2019 - 3 StR 261/19

    Elternzeit als geeigneter Grund zur Hinderung an der Unterzeichnung des Urteils;

    Wurde eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 352/15, NStZ-RR 2016, 286 mwN).
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