Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.04.2016

Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15   

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BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2015,33516)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2015,33516)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2015,33516)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 49 StGB; § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; schuldhaftes Sich-Berauschen; tatrichterliche Ermessensausübung); Anfrageverfahren

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wer säuft ist selber schuld?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Trunkenheit - und die versagte Strafrahmenverschiebung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit bei verschuldetem Rausch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 203
  • NStZ-RR 2016, 305
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Durch seine von ihm zu verantwortende Berauschung versetzt sich der Täter in einen Zustand der - was allgemein bekannt ist - durch Enthemmung, Verminderung von Einsichts- und Unterscheidungsvermögen und Verschlechterung von Reaktionsfähigkeit und Körperbeherrschung und die damit einhergehende gesteigerte Gefährlichkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125).

    Ebenso wenig lässt sich der Annahme, schon allein der schuldhafte Vollrausch begründe das Tatunrecht (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 396), entgegenhalten, damit wäre ein Umstand unrechtsbegründend, der nach dem Gesetzeswortlaut nur nicht ausschließbar sein müsse (so ebenfalls Fischer aaO).

    Weder für die Straftat nach § 323a StGB noch für die Ordnungswidrigkeit nach § 122 OWiG ist vorausgesetzt, dass sich der Täter im Zeitpunkt des Sich-Berauschens bewusst war oder hätte bewusst sein können, dass er im Rausch zur Begehung von Straftaten oder ordnungswidrigem Verhalten neige (BGH, Urteil vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; Urteil vom 23. November 1951 - 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 18; Urteil vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124 f.; s. aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 249 f.; KK/Rengier aaO, Rn. 25; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 122 Rn. 7a; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 122 Rn. 2, 14).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Bei dieser Wertung hat sich das Landgericht erkennbar auf die Entscheidung des Senats im Urteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, NJW 2003, 2394) gestützt.

    Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen, auf die bereits seine Überlegungen im Urteil vom 27. März 2003 (aaO) aufbauen:.

    bb) Der 2. Strafsenat hat alsbald - nach Aufhebung des Strafausspruchs auf Revision der Staatsanwaltschaft - in einem Hinweis an den neuen Tatrichter ausgeführt, "dass er zu der in der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 geäußerten Rechtsauffassung ebenfalls neigt, wonach bei einer auf verschuldeter Trunkenheit beruhenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht kommen sollte' (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2003 - 2 StR 304/03, bei Schäfer aaO, 426).

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Danach gilt, dass der Tatrichter zwar eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen schuldrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40) und einer wertenden Betrachtung zu unterziehen hat, deren revisionsgerichtliche Überprüfung sich indes darauf beschränkt, ob die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen vom Tatrichter hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

    Diese komme vielmehr nur in Betracht, "wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht' habe (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239).

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Danach gilt, dass der Tatrichter zwar eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen schuldrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40) und einer wertenden Betrachtung zu unterziehen hat, deren revisionsgerichtliche Überprüfung sich indes darauf beschränkt, ob die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen vom Tatrichter hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

    Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so stellt dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann' (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

  • BGH, 10.03.2010 - 5 StR 62/10

    Totschlag (unbenannter minder schwerer Fall; Beweiswürdigung); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Gleiches gelte, wenn die neue Tat in eine gänzlich andere Richtung weise als die früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235) oder wenn gleichartige Kriminalität schon mehr als zehn Jahre zurückliege (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Die risikoerhöhenden persönlichen Verhältnisse könnten beispielsweise in der Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss bestehen, die der Tatsituation etwa in der Alkoholaufnahme in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620).
  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    dd) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv war (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186) eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafrahmenverschiebung);

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Gleiches gelte, wenn die neue Tat in eine gänzlich andere Richtung weise als die früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235) oder wenn gleichartige Kriminalität schon mehr als zehn Jahre zurückliege (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10).
  • BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung);

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Bei bislang nicht bestraften und auch sonst unauffälligen Tätern sei das Straftatenrisiko nicht signifikant erhöht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; Urteil vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497).
  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    ee) Der Senat selbst war nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst, in denen die zur verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht verschuldet war, weil dieser entweder alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich war (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330) oder eine solche Konstellation vom Tatrichter hätte erörtert werden müssen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).
  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer;

  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

  • BGH, 05.08.2003 - 1 StR 302/03

    Fernliegende Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter verminderter

  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
  • BGH, 12.04.1951 - 4 StR 78/50

    Kenntnis bzgl. der Neigung zur Begehung von Straftaten im Rauschzustand als

  • BGH, 10.09.2003 - 2 StR 304/03

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der Anwendung des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) aus

  • BGH, 07.05.1957 - 5 StR 127/57
  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 254/04

    Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts;

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Der 3. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    a) Da dem die oben zitierte Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegenstand, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (NStZ 2016, 203) bei diesen gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auf zu verantwortender Trunkenheit, so spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15; weitergehend aber BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203; Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NJW 2003, 2394; Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15).
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16

    Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung;

    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.
  • BGH, 07.11.2016 - 2 ARs 386/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der fakultativen

    "Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafrahmenmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.' Er hat daher mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob - sollte dies der Fall sein - daran festgehalten wird.
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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15   

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https://dejure.org/2016,26202
BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15 (https://dejure.org/2016,26202)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2016 - 4 ARs 16/15 (https://dejure.org/2016,26202)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15 (https://dejure.org/2016,26202)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB;
    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; schuldhaftes Sich-Berauschen; tatrichterliche Ermessensausübung, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 213, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, 49 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über eine Strafrahmenverschiebung; Versagung einer Strafmilderung durch eine selbstverschuldete Trunkenheit bei einem Totschlag

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über eine Strafrahmenverschiebung; Versagung einer Strafmilderung durch eine selbstverschuldete Trunkenheit bei einem Totschlag

  • rechtsportal.de

    StGB § 21 ; StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 213
    Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über eine Strafrahmenverschiebung; Versagung einer Strafmilderung durch eine selbstverschuldete Trunkenheit bei einem Totschlag

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrahmenverschiebung - und die selbstverschuldete Trunkenheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241) hat das Landgericht nicht getroffen.

    Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugute kommen soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 369/90, BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 21; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241), die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497).

    Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ist dabei die selbst zu verantwortende Trunkenheit ein zu berücksichtigender Umstand unter anderen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, jeweils aaO, und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer;

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Soweit der so verstandenen beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht (Beschluss vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vgl. auch - wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend - Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 f. und vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

    Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ist dabei die selbst zu verantwortende Trunkenheit ein zu berücksichtigender Umstand unter anderen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, jeweils aaO, und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Soweit der so verstandenen beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht (Beschluss vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vgl. auch - wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend - Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 f. und vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

    Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ist dabei die selbst zu verantwortende Trunkenheit ein zu berücksichtigender Umstand unter anderen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, jeweils aaO, und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

  • BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89

    Fahrlässige Handlung unter den Voraussetzungen der vorverlegten Schuld (actio

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Soweit der so verstandenen beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht (Beschluss vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vgl. auch - wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend - Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 f. und vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 369/90

    Gesamtwürdigung der Schuld des Einzelfalls durch Vergleich mit denkbaren

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugute kommen soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 369/90, BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 21; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241), die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 f.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ-RR 2008, 310 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 146 mwN).
  • BGH, 31.07.2014 - 4 StR 216/14

    Strafzumessung (Überprüfbarkeit durch das Tatgericht: Annahme eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Es ist Aufgabe des Tatrichters, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 Rn. 4).
  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugute kommen soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 369/90, BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 21; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241), die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497).
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 530/07

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Strafzumessung); Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 f.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ-RR 2008, 310 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 146 mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15

    Revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme eines minder schweren Falles

    Auszug aus BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15
    Es ist Aufgabe des Tatrichters, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 Rn. 4).
  • BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung);

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Feste Regeln, die das Tatgericht bei der Abwägung zu beachten, und Vorgaben, welches Gewicht es einzelnen Umständen beizumessen habe, befürworte der Senat nicht (Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ-RR 2016, 305 f.).

    c) Von diesen Maßgaben ausgehend ist es Aufgabe des Tatgerichts, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, einer wertenden Betrachtung zu unterziehen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ-RR 2016, 305 mwN).

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Der 4. Strafsenat (Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ-RR 2016, 305) hat der hier vertretenen Rechtsauffassung unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt.

    Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, einer wertenden Betrachtung zu unterziehen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ-RR 2016, 305 mwN).

  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15).

    Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auf zu verantwortender Trunkenheit, so spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15; weitergehend aber BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203; Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NJW 2003, 2394; Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15).

  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16

    Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung;

    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.
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