Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.09.2016

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.10.2016 - 4 Ws 232/16, 4 Ws 233/16, 4 Ws 234/16, 4 Ws 235/16   

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https://dejure.org/2016,35546
OLG Hamm, 06.10.2016 - 4 Ws 232/16, 4 Ws 233/16, 4 Ws 234/16, 4 Ws 235/16 (https://dejure.org/2016,35546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2016 - 4 Ws 232/16, 4 Ws 233/16, 4 Ws 234/16, 4 Ws 235/16 (https://dejure.org/2016,35546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 4 Ws 232/16, 4 Ws 233/16, 4 Ws 234/16, 4 Ws 235/16 (https://dejure.org/2016,35546)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Nebenkläger, Verletzter, Klageerzwingungsverfahren, Rechtsbeugung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bloße Anregung der Verfahrenseinstellung trotz bestehender Anhaltspunkte für die Verwirklichtung eines Verbrechenstatbestandes unterfällt noch nicht dem Tatbestand der Rechtsbeugung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172; StGB § 339
    Nebenkläger; Verletzter; Klageerzwingungsverfahren; Rechtsbeugung

  • rechtsportal.de

    Bloße Anregung der Verfahrenseinstellung trotz bestehender Anhaltspunkte für die Verwirklichtung eines Verbrechenstatbestandes unterfällt noch nicht dem Tatbestand der Rechtsbeugung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 373
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Münster, 11.04.2019 - 9 KLs 1/19
    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 4 Ws 232/16
    Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO in einem Strafverfahren 600 Js 165/12 der StA Münster gegen den dortigen Angeschuldigten T, gegen den die Staatsanwaltschaft Münster aufgrund des Senatsbeschlusses vom 09.10.2014 (4 Ws 227/14 - Klageerzwingungsverfahren) am 21.12.2014 Anklage wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) und versuchter Nötigung vor dem Landgericht Münster erhoben hat.

    Der Antragsteller zu 4) hat am 11.03.2015 Strafanzeige gegen den in dem Verfahren 600 Js 165/12 StA Münster Angeschuldigten gestellt.

  • OLG Hamm, 09.10.2014 - 4 Ws 227/14

    Parteiverrat bei Vertretung mehrerer Kläger mit sich auseinander entwickelnden

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 4 Ws 232/16
    Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO in einem Strafverfahren 600 Js 165/12 der StA Münster gegen den dortigen Angeschuldigten T, gegen den die Staatsanwaltschaft Münster aufgrund des Senatsbeschlusses vom 09.10.2014 (4 Ws 227/14 - Klageerzwingungsverfahren) am 21.12.2014 Anklage wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) und versuchter Nötigung vor dem Landgericht Münster erhoben hat.
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2000 - 3 Ws 220/99

    Klageerzwingungsantrag ; Verletzteneigenschaft; Rechtsbeugung; Sperrwirkung;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 4 Ws 232/16
    Im Strafverfahren wegen Verstößen gegen § 339 StGB sind solche Personen nicht verletzt, die weder am Verfahren beteiligt noch unmittelbar in einem Individualrechtsgut betroffen sind, sondern nur ein allgemeines Interesse am Verfahrensausgang haben (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33209
BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15 (https://dejure.org/2016,33209)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2016 - 4 ARs 21/15 (https://dejure.org/2016,33209)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2016 - 4 ARs 21/15 (https://dejure.org/2016,33209)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldtransport beim Drogenhandel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 373
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.09.2015 - 3 StR 236/15

    Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat beim Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    "Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf ?Kommission' erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn.' Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 StR 236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Ausgangspunkt der konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Vorliegen mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte ist die vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluss in ständiger Rechtsprechung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne von § 29 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252 ff.).
  • BGH, 09.12.2014 - 2 StR 381/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen nimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen an (vgl. Senatsurteil und Senatsbeschlüsse jeweils aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14).
  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 223/13

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13 - Bezug und bemerkt ergänzend:.
  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 1 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).
  • BGH, 13.09.2016 - 4 StR 304/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 1 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 418/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 1 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).
  • BGH, 31.05.2016 - 2 ARs 403/15

    Anfrageverfahren; Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Entgegen der Ansicht des 3. Strafsenats kann es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses, wie auch der 2. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats zutreffend ausgeführt hat (Beschluss vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15), auf das Gewicht und den Unwertgehalt der sich überschneidenden Tathandlungen nicht ankommen.
  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 322/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15
    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 1 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    a) Der 2. und der 4. Strafsenat haben mit Beschlüssen vom 31. Mai 2016 (2 ARs 403/15, NStZ-RR 2016, 313) und 1. September 2016 (4 ARs 21/15, NStZ-RR 2016, 373) mitgeteilt, dass sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 236/15

    Divergenzvorlage; keine Tateinheit trotz teilweiser Identität der

    b) Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 1. September 2016 (4 ARs 21/15, NStZ-RR 2016, 373) ebenfalls an seiner Rechtsprechung entsprechend der mit Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13 - gegebenen Begründung festgehalten und sich - wie der 2. Strafsenat - zur Begründung ergänzend auf den Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB berufen.

    Entgegen der in den Beschlüssen des 2. (Beschluss vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 26 27 403/15, NStZ-RR 2016, 313) und des 4. Strafsenats (Beschluss vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15, NStZ-RR 2016, 373) geäußerten Bedenken hält der Senat daran fest, dass deshalb mit Blick auf die Weite des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die daraus resultierende Vielgestaltigkeit denkbarer Tathandlungen eine teilidentische Ausführungshandlung nur dann zu einer tateinheitlichen Verbindung zweier an sich unabhängiger, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehender Handelsgeschäfte führt, wenn sie für jedes dieser Geschäfte einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist und dadurch deren Unwert und die jeweilige Schuld des Täters zumindest mitprägt.

    Ein solches negatives Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 (2 ARs 403/15) und der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 1. September 2016 (4 ARs 21/15) an ihrer von der Anfrage abweichenden Rechtsprechung festgehalten haben.

  • BGH, 02.11.2016 - 3 StR 356/16

    Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen (Fehlen tragfähiger

    Sollte das neue Tatgericht hiernach nicht von - nur - einer Bewertungseinheit ausgehen, indes erneut feststellen, dass der Zeuge S. jeweils die Lieferung der Vorwoche bei Übernahme der nächsten Lieferung bezahlte, so wird es Bedacht darauf zu nehmen haben, dass derzeit keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu der konkurrenzrechtlichen Bewertung derartiger Fallkonstellationen besteht (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415 mwN; andererseits 2. Strafsenat, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15, NStZ-RR 2016, 313; 4. Strafsenat, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15, juris).
  • BGH, 20.10.2016 - 3 StR 254/16

    Widerspruch zwischen den Feststellungen und dem sie stützenden Beweisergebnis

    Mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung des bisher festgestellten Geschehens weist der Senat darauf hin, dass insoweit derzeit zwischen den Senaten des Bundesgerichtshofs keine einheitliche Auffassung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415; vom 2. März 2016 - 5 ARs 60/15; vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15, NStZ-RR 2016, 313; vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15).
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