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   BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15   

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https://dejure.org/2015,40542
BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15 (https://dejure.org/2015,40542)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 StR 399/15 (https://dejure.org/2015,40542)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15 (https://dejure.org/2015,40542)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2StGB.
    Anordnung des Wertersatzverfalls (Vorliegen einer unbilligen Härte: Nichtmehrvorhandensein des Erlangten im Vermögen des Betroffenen, Darstellung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG, § 33 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 73 Abs 2 S 2 StGB, § 73a StGB
    Betäubungsmittelhandel: Wertersatzverfall des Erlöses aus Drogenverkäufen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d StGB, § 73a StGB, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Betäubungsmittelhandel: Wertersatzverfall des Erlöses aus Drogenverkäufen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall - und das Surrogat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 83
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.04.2000 - 2 StR 500/99

    Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Ungeachtet dessen hat der Verzicht zur Folge, dass sich die Höhe der Anordnung des Wertersatzverfalls entsprechend verringert (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40), da andernfalls der Wert des Erlangten zwei Mal abgeschöpft werden könnte (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 46).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Hat das Tatgericht konkrete Betäubungsmitteltaten festgestellt und sind - wie hier - die aufgrund der Begehung dieser Taten konkret erlangten Gelder nicht mehr vorhanden (zu dem mit erlangten Geldern bezahlten Pkw siehe unter 2.), ist vielmehr der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) in Höhe eines entsprechenden Geldbetrags anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255).
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Ungeachtet dessen hat der Verzicht zur Folge, dass sich die Höhe der Anordnung des Wertersatzverfalls entsprechend verringert (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40), da andernfalls der Wert des Erlangten zwei Mal abgeschöpft werden könnte (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 46).
  • BGH, 20.04.2010 - 4 StR 119/10

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Hat das Tatgericht konkrete Betäubungsmitteltaten festgestellt und sind - wie hier - die aufgrund der Begehung dieser Taten konkret erlangten Gelder nicht mehr vorhanden (zu dem mit erlangten Geldern bezahlten Pkw siehe unter 2.), ist vielmehr der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) in Höhe eines entsprechenden Geldbetrags anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255).
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Ist auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN).
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 224/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewaffnung eines Teilnehmers

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Anders als das Landgericht meint, handelt es sich allerdings nicht um einen Fall des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d StGB), da die Gelder nicht aus anderen, nicht angeklagten Taten herrührten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13; vgl. auch Volkmer in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 187).
  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Ist auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 187/15

    Auffangrechtserwerb (Berücksichtigung der Härtefallklausel); Absehen von der

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15
    Daran anknüpfend hätte sich das Landgericht mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auseinandersetzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15 mwN).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Das Landgericht hat aber nicht erkennbar bedacht, dass bei einem wirksamen Verzicht auf sichergestelltes Bargeld der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des jeweiligen Betrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481, und vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83, und vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16).
  • BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18

    Vermögensabschöpfung (formlose Einziehung; Verzicht des Angeklagten auf

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig und unverhältnismäßig angesehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es der Anordnung der Einziehung bzw. des Verfalls sichergestellter Gegenstände regelmäßig nicht bedarf, wenn ein Angeklagter auf deren Rückgabe wirksam verzichtet hat (siehe nur BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83, 84, und vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16; BayObLG, NStZ-RR 1997, 51; KG, NStZ-RR 2005, 358, 359).
  • BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19

    Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz

    a) Zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig angesehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 09.03.2016 - 2 StR 450/15

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Voraussetzungen)

    Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wert des durch die Taten Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83, 84 mwN).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 456/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung im Rahmen einer

    Damit lag schon damals ein wirksamer Verzicht auf das sichergestellte Bargeld vor, der zur Folge hatte, dass der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des jeweiligen Betrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481, und vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83, und vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16).
  • BGH, 08.10.2019 - 2 StR 83/19

    Betrug (Kontoeröffnungsbetrug: Gefährdungsschaden bei Überlassung einer EC-Karte)

    Soweit der Angeklagte aus den Taterlösen der hier abgeurteilten Straftaten Gegenstände erworben hat, handelt es sich bei den mit diesem Geld angeschafften Sachen um Surrogate, deren Einziehung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (vgl. zum alten Recht Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83); insoweit kommt - anders als bei den Sachen, die aus dem Erlös weiterer Straftaten finanziert worden sind - eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB nicht in Betracht.
  • LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 2 KLs 5/20

    Urteil gegen Pathologen rechtskräftig

    Da das konkret erlangte Bargeld im Vermögen der Angeklagten nicht mehr (unterscheidbar) vorhanden ist, war in Höhe von 1.981.645,02 EUR gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83).
  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15

    Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)

    Hierzu zählen auch solche Gegenstände, die der Täter unter Verwendung (deliktisch) erlangter Geldbeträge angeschafft hat (BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83 f. mwN).
  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 546/18

    Einziehung von Taterträgen (Wertersatz; Geldbetrag; Leistung an Erfüllungs statt;

    Das Landgericht hat nicht beachtet, dass bei einem wirksamen Verzicht auf sichergestelltes Bargeld der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des jeweiligen Betrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481, und vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, und vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18).
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 445/18

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (keine Feststellungen zur Erweiterung der

  • BGH, 11.10.2017 - 2 StR 365/17

    Aufhebung der Anordnung von Wertersatzverfall; Verzicht des Angeklagten auf die

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