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   BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15   

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https://dejure.org/2016,54372
BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,54372)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,54372)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2016,54372)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 176 StGB; § 78b StGB; § 132 Abs. 2 GVG
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsgesichtspunkt beim sexuellen Missbrauch von Kindern

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 132 Abs. 2 GVG, § ... 78b StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 358 Abs. 2 StPO, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 78 ff. StGB, § 78 Abs. 3 StGB, §§ 78, 78a StGB, § 78c StGB, § 78b Abs. 4 StGB, §§ 46 ff. StGB

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rechtsportal.de

    Umfang der Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wie wird ein langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei der Strafzumessung für sexuellen Missbrauch gewertet?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch - und der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 103
  • JR 2017, 245
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Jedenfalls Letzteres entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es Aufgabe des Tatgerichts ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht darf diese Würdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56 mwN).
  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Das Rechtsinstitut der Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.).
  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05

    Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Die Verjährung betrifft nicht die Strafdrohung an sich, sondern lediglich das "Ob' der Verfolgung; ihr Eintritt führt deshalb nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Veränderung der materiellrechtlichen Lage, sondern zu einem Verfahrenshindernis (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139); der Angeklagte ist nicht freizusprechen, vielmehr ist das Verfahren einzustellen.
  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Grundlagen der Strafzumessung sind dabei die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266).
  • BGH, 29.09.1997 - 5 StR 363/97

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Demgegenüber hatte der 5. Strafsenat zuvor in einem Fall, der die Vergewaltigung eines zur Tatzeit 14 Jahre alten Mädchens betraf, - nicht tragend - darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, stelle einen strafmildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt blieben und der Gesetzgeber diesem Umstand in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen habe, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhe (BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97, NStZ-RR 1998, 207).
  • BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 67/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Der 2. Strafsenat hat mit näher begründetem Beschluss vom 14. Juni 2016 (2 ARs 67/16) geantwortet, er stimme der Rechtsauffassung des 3. Strafsenats zu.
  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Das Rechtsinstitut der Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98

    Große zeitliche Zäsur zwischen Tatbegehung und Tatverurteilung - Minderung des

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
    Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336) geantwortet, die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspreche seiner Rechtsprechung; er halte an seiner Rechtsansicht "grundsätzlich' fest.
  • BGH, 08.02.2006 - 1 StR 7/06

    Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch von Kindern (langer Zeitablauf);

  • Drs-Bund, 17.11.1992 - BT-Drs 12/3825
  • BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von

  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot

  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Der 3. Strafsenat hat deshalb unter Darlegung seiner Auffassung bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277, mit Anm. Schiemann, NStZ 2016, 336).

    Mit Beschluss vom 17. November 2016 (3 StR 342/15, NStZ-RR 2017, 103) hat der 3. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

  • BGH, 04.10.2017 - 2 StR 219/15

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: zeitlicher Abstand zwischen Tat

    Der Senat hat durch Beschluss vom 6. April 2016 die Revisionshauptverhandlung im Hinblick auf das Anfrage- und Vorlageverfahren des 3. Strafsenats in der Sache 3 StR 342/15 unterbrochen.
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15

    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

    Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ-RR 2017, 103).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 ARs 21/16

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    Das Revisionsgericht darf die Würdigung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich nachprüfen, ob dem Tatgericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56 mwN; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 342/15, JR 2017, 245, 248).
  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 526/16

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot)

    Soweit das Landgericht hingegen den Zeitablauf nach der Tatbegehung gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 342/15, NStZ-RR 2017, 103, 104), schließt der Senat ein bestimmendes Gewicht dieser Erwägungen zu Lasten des Angeklagten aus.
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