Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.06.2016

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16, 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2388
OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16, 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16 (https://dejure.org/2017,2388)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16, 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16 (https://dejure.org/2017,2388)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 2 (7) Ss 624/16, 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16 (https://dejure.org/2017,2388)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Störung des öffentlichen Friedens i.S. von § 126 Abs. 1 StGB

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Ankündigung eines ausländischen Jugendlichen gegenüber seinem Wohngruppen-Betreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 126 Abs. 1
    Störung des öffentlichen Friedens bei Äußerung gegenüber einer Einzelperson

  • rechtsportal.de

    StGB § 126 Abs. 1
    Begriff der Störung des öffentlichen Friedens i.S. von § 126 Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 108
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; E-Mail an ehemalige Mitarbeiterin

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
    Nach ständiger Rechtschreibung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 6 mwN; MüKo-StGB/Schäfer, 2. Aufl., § 126 Rn. 26; LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 126 Rn. 27).

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als sowohl der Name als auch der einzige vom Angeklagten als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling genutzte Hinwendungsort in Deutschland bekannt waren (entsprechend für eine ehemalige Mitarbeiterin einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Behinderungen: BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 7).

  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
    Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen.
  • BGH, 30.11.2010 - 3 StR 428/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung von Äußerungen; abstrakt-konkretes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
    Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen.
  • BGH, 16.09.2015 - 2 StR 483/14

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; tatrichterliche Beweiswürdigung: Darstellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
    Das Amtsgericht hat die Einlassung des Angeklagten entgegen der Revision noch in einem der Entscheidung angemessenen Umfang dargestellt und zudem auch - als unglaubhaft - gewertet (vgl. grundsätzlich BGH NStZ 2016, 25, juris Rn. 12).
  • BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; Öffentlichkeit; Tatbegehung gegenüber

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
    Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen.
  • AG München, 10.05.2017 - 825 Cs 113 Js 220759/16

    Keine Störung des öffentlichen Friedens durch nichtöffentliche Unmutsäußerung

    Nach Art und Inhalt der Äußerung sowie den Umständen ihrer Abgabe war niemals damit zu rechnen, dass der angekündigte Angriff nach dem aus der Sicht eines objektiven Beobachters voraussehbaren wahrscheinlichen Geschehensablauf einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2017, NStZ-RR 2017, 108).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24102
BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16 (https://dejure.org/2016,24102)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2016 - 4 StR 161/16 (https://dejure.org/2016,24102)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16 (https://dejure.org/2016,24102)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 63 StGB
    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Abartigkeit: fortdauernde Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit bei ADHS-Erkrankung

  • IWW

    § 21 StGB, § 63 StGB, § 20 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Positive Feststellung eines länger andauernden Defekts für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslösung der erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit durch geringen Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit bei ADHS-Erkrankung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Positive Feststellung eines länger andauernden Defekts für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslösung der erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit durch geringen Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 63
    Positive Feststellung eines länger andauernden Defekts für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslösung der erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit durch geringen Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit bei ADHS-Erkrankung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Psychiatrie - und die durch Alkohol erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldunfähig wegen ADHS?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 108
  • StV 2017, 588
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Auch für die Bewertung deren Schwere ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320, juris Rn. 14; OLG Hamm aaO juris Rn. 13; vgl. auch Nedopil/Müller aaO S. 139).

    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die an krankhafte seelische Störungen oder an eine - dieser gleichzustellenden - schwere andere seelische Abartigkeit zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31).

    Hinzu kommt, dass das von der Strafkammer festgestellte Tatgeschehen jedenfalls in weiten Teilen nicht die typischen Merkmale eines auf einer Impulskontrollstörung beruhenden Geschehens aufweist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 32).

  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7 jeweils mwN).

    War der Täter bei Begehung der Tat alkoholisiert und hat "letztlich' der Konsum von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwar grundsätzlich nur Raum, wenn er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 372 f., juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10, juris Rn. 6, jeweils mwN).

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber - entsprechend obiger Rechtsprechung - auch vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 27; vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., juris Rn. 11; Beschlüsse vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, juris Rn. 5; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209, juris Rn. 5; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15, juris Rn. 9), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 25 f.).

  • BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begründung und

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Hierfür sind vielmehr - wie oben dargelegt - der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13, BGHR StGB § 20 Wahnvorstellungen 1, juris Rn. 4; vom 8. Januar 2014 - 2 StR 514/13, juris Rn. 8; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58).

    Für die Bewertung der Schwere einer krankhaften seelischen Störung ist vielmehr insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13, juris Rn. 6; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58).

  • BGH, 21.11.2012 - 4 StR 257/12

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7 jeweils mwN).

    Denn eine allein auf eine geistig-seelische Störung und Alkoholkonsum zurückzuführende Disposition, nicht aufgrund von alltäglichen Ereignissen, sondern lediglich in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, stellt keinen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB dar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, juris Rn. 7, sowie vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7; vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07, juris Rn. 12 jeweils mwN).

  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen (BGH, Urteile vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339, juris Rn. 7; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7).

    Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese hierbei nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7, mwN).

  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 387/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen: tatrichterliche Gesamtschau, Darstellung im

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7 jeweils mwN).

    Denn eine allein auf eine geistig-seelische Störung und Alkoholkonsum zurückzuführende Disposition, nicht aufgrund von alltäglichen Ereignissen, sondern lediglich in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, stellt keinen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB dar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, juris Rn. 7, sowie vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7; vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07, juris Rn. 12 jeweils mwN).

  • BGH, 29.01.2008 - 4 StR 595/07

    Tenorierung bei der Vergewaltigung; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Denn eine allein auf eine geistig-seelische Störung und Alkoholkonsum zurückzuführende Disposition, nicht aufgrund von alltäglichen Ereignissen, sondern lediglich in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, stellt keinen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB dar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, juris Rn. 7, sowie vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7; vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07, juris Rn. 12 jeweils mwN).
  • BGH, 04.10.2006 - 2 StR 349/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung einer

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29 f., juris Rn. 4).
  • BGH, 19.02.2015 - 2 StR 420/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Die positive Feststellung, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, setzt dabei voraus, dass in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14, juris Rn. 7; ferner Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97, BGHR StGB § 21 Psychose 1, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26, juris Rn. 6).
  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08

    Sexuelle Nötigung (Strafrahmenwahl; Qualifikation; Regelbeispiel; minder schwerer

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
    Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen (BGH, Urteile vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339, juris Rn. 7; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 305/08

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Schuldunfähigkeit (schwere andere seelische

  • BGH, 02.04.1997 - 2 StR 53/97

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Schuldunfähigkeit im Falle des Vorliegens

  • BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alkoholkonsum

  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

  • BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97

    Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 358/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 173/11

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 19.12.2013 - 2 StR 534/13

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

  • BGH, 17.04.2012 - 1 StR 15/12

    Voraussetzungen einer wegen BtM-Abhängigkeit erheblich verminderten

  • OLG Hamm, 05.11.2007 - 3 Ss 461/07

    ADHS; Schuldfähigkeit; Erörterungsmangel

  • BGH, 08.01.2014 - 2 StR 514/13

    Strafzumessung (übermäßige Strafschärfung trotz verminderter Schuldfähigkeit

  • BGH, 14.01.2009 - 2 StR 565/08

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (hirnorganische

  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 209/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Ermessen des Gerichts; länger

  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber - entsprechend obiger Rechtsprechung - auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, Rn. 11; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 (Ls.), jew. mwN), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 658/16

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17 und vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7 und vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 10 (NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz) jeweils mwN).

    Der Senat weist darauf hin, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich dann rechtlich zulässig ist, wenn die Anlasstat im Zustand sicher wenigstens erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 10 (NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz)) und es für die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig der Klärung bedarf, ob die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt war (BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01, juris Rn. 6).

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    Ein dauerhafter Zustand im Sinne des § 63 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 161/16; Urteil vom 29. September 2015 ? 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 1. April 2014 ? 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 ? 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).
  • BGH, 22.09.2020 - 4 StR 147/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: allgemeiner Maßstab, äußerst gefährliche

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber ? entsprechend obiger Rechtsprechung ? auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 161/16; Urteil vom 29. September 2015 ? 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 1. April 2014 ? 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 ? 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374).
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Die Jugendkammer wäre allerdings gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit in der konkreten Tatsituation nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen der Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306; Beschlüsse vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14, juris Rn. 7; vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung;

    Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588).
  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    Denn nur dann ist anzunehmen, dass nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und oft Ursache für strafbares Verhalten ist (Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 32 sowie BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16 - StV 2017, 588 - Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 15.10.2020 - 2 WD 1.20

    Disziplinarische Ahndung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

    Denn nur dann ist anzunehmen, dass nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist wie etwa Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16 - StV 2017, 588 Rn. 18 ff.).
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 566/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand;

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588; vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 (Ls)), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, aaO).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 221/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - 1 StR 658/16, NStZ-RR 2017, 272 f.; vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588 f.; vom 29. August 2012 - 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367).
  • BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • LG Flensburg, 13.09.2019 - II KLs 115 Js 4881/19

    Fehlgeschlagener Automatenaufbruch und Definition krankhafter seelischer Störung

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