Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.05.2017

Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17   

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https://dejure.org/2017,28591
BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17 (https://dejure.org/2017,28591)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2017 - 4 StR 197/17 (https://dejure.org/2017,28591)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 4 StR 197/17 (https://dejure.org/2017,28591)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 StGB, § 224 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Gegenwärtiger Angriff bei Notwehrlage

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 32 StGB, § 33 StGB, § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB, § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Vorliegens einer Notwehrlage; Drohende Verletzung der rechtlich geschützten Interessen; Unmittelbare Befürchtung einer Wiederholung und damit eines erneuten Umschlagens des Verhaltens des Angreifers in eine Verletzung; Beurteilung der gerechtfertigten ...

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Gegenwärtiger Angriff bei Notwehrlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung des Vorliegens einer Notwehrlage; Drohende Verletzung der rechtlich geschützten Interessen; Unmittelbare Befürchtung einer Wiederholung und damit eines erneuten Umschlagens des Verhaltens des Angreifers in eine Verletzung; Beurteilung der gerechtfertigten ...

  • rechtsportal.de

    Beurteilung des Vorliegens einer Notwehrlage; Drohende Verletzung der rechtlich geschützten Interessen; Unmittelbare Befürchtung einer Wiederholung und damit eines erneuten Umschlagens des Verhaltens des Angreifers in eine Verletzung; Beurteilung der gerechtfertigten ...

  • datenbank.nwb.de

    Gefährliche Körperverletzung: Gegenwärtiger Angriff bei Notwehrlage

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Notwehr verneint

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bevorstehende Durchsuchung und Festhalten begründet Notwehrlage des zu Unrecht eines Diebstahls Beschuldigten - Notwehrrecht besteht auch für bevorstehende Angriffe

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB (unmittelbar bevorstehend)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 270
  • StV 2018, 731
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17
    a) Gegenwärtig kann auch ein Verhalten sein, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16, juris Rn. 28 mwN).

    Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (BGH, Urteil vom 21. März 2017 aaO).

  • BGH, 01.12.1987 - 1 StR 582/87

    Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff - Zulässige

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17
    In diese Bewertung der sog. Kampflage sind diejenigen tatsächlichen Umstände einzubeziehen, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, sowie die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers einerseits und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).

    Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall auf Notwehr (§ 32 StGB) oder etwa auch auf entschuldigende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) berufen kann, hängt danach entscheidend davon ab, wie sich diese Kampflage im Zeitpunkt des Einsatzes des Schneidwerkzeugs objektiv und insbesondere auch in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2).

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17
    1. Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Nebenklägers ergangenen Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); dessen Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, juris Rn. 56 mwN; SSW-StPO/Schöch, 2. Aufl., § 406a Rn. 7).

    Da der Nebenkläger ein Leistungsurteil begehrt hatte, aber nur ein Grundurteil ergangen ist, hat das Landgericht der Sache nach im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO abgesehen; diesen Ausspruch holt der Senat nach (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 aaO).

  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 206/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall bei Tatprovokation

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17
    Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach § 32 StGB wiederum verneinen, wird er, anders als im angefochtenen Urteil geschehen, die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB auch unter Berücksichtigung einer möglichen Provokation des Angeklagten durch den Nebenkläger vorzunehmen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Minder schwerer Fall 1).
  • BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02

    Rechtfertigung durch Notwehr (erforderliche Gesamtbetrachtung bei einem Geschehen

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17
    In diese Bewertung der sog. Kampflage sind diejenigen tatsächlichen Umstände einzubeziehen, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, sowie die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers einerseits und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Nebenklägers ergangenen - für sich rechtsfehlerfreien - Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, Rn. 13, NStZ-RR 2017, 270; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, Rn. 56 mwN, StraFo 2016, 25).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 9/22

    Dauer der Notwehrlage und Erforderlichkeit gebotener Verteidigung

    Gegenwärtig kann auch ein Verhalten sein, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (BGH, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 StR 197/17 = NStZ-RR 2017, 270 = StV 2018, 731 m.w.N.).
  • BGH, 31.07.2018 - 1 StR 260/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen (erforderliche Gesamtwürdigung; subjektive

    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils der angefochtenen Entscheidung führt aber nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Adhäsionsklägers G. ergangenen - für sich rechtsfehlerfreien - Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 StR 208/18 und vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270 mwN).
  • BGH, 16.03.2023 - 4 StR 252/22

    Erfolglose Revision gegen Freispruch vom Vorwurf des Totschlags

    Maßgeblich ist insoweit bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 ? 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270; Beschluss vom 13. April 2017 ? 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteil vom 21. März 2017 ? 1 StR 486/16, StV 2018, 727; Beschluss vom 1. Februar 2017 ? 4 StR 635/16, StV 2018, 730; Urteil vom 24. November 2016 ? 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 288/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Vorliegen einer

    Ob ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorliegt, bestimmt sich nach der objektiven Sachlage (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270; Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39; Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204 mwN).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Eintritt einer konkreten Gefahr:

    Darüber hinaus ist, soweit das Landgericht dem durch den Adhäsionskläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls nur dem Grunde nach stattgegeben hat, von einer Entscheidung über den Betrag abzusehen, da der Adhäsionskläger insoweit - weitergehend - ein Leistungsurteil begehrt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 2; vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270, 271).
  • BGH, 20.12.2017 - 1 StR 408/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Darstellung im Urteil bei

    Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten der Nebenklägerin ergangenen Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); dessen Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270 Rn. 13; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, StraFo 2016, 25 Rn. 56 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23353
BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17 (https://dejure.org/2017,23353)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2017 - 1 StR 55/17 (https://dejure.org/2017,23353)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17 (https://dejure.org/2017,23353)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderte Schuldfähigkeit bei Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit; Urteilsfeststellungen zur Intelligenzminderung und deren Auswirkung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten

  • IWW

    §§ 20, 21 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB, § 63 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit; Erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund intellektueller Minderbegabung

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderte Schuldfähigkeit bei Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit; Urteilsfeststellungen zur Intelligenzminderung und deren Auswirkung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit; Erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund intellektueller Minderbegabung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Intelligenzminderung bis zum Schwachsinn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 270
  • StV 2019, 258
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17
    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschlüsse vom 22. August 2012 - 4 StR 308/12, Rn. 9 und vom 10. September 2013 - 4 StR 287/13, Rn. 8).
  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 240/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Einsichtsfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17
    Schon im Hinblick auf die denkbare Schwankungsbreite dieser Behinderung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 240/10 für die Diagnose "Schwachsinn') sind die Urteilsausführungen wenig aussagekräftig und für die revisionsgerichtliche Überprüfung unzureichend, zumal nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist.
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 173/11

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17
    Überhaupt fehlen neben einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209 mwN) Ausführungen dazu, welchen Einfluss die Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306).
  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 308/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung und Begründung

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17
    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschlüsse vom 22. August 2012 - 4 StR 308/12, Rn. 9 und vom 10. September 2013 - 4 StR 287/13, Rn. 8).
  • BGH, 10.09.2013 - 4 StR 287/13

    Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17
    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschlüsse vom 22. August 2012 - 4 StR 308/12, Rn. 9 und vom 10. September 2013 - 4 StR 287/13, Rn. 8).
  • BGH, 19.11.2014 - 4 StR 497/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderung an die Urteilsbegründung; in dubio pro

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17
    Zwar kann eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund, wie das Landgericht sie für den Beschuldigten angenommen hat, dem Eingangsmerkmal des "Schwachsinns' unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, Rn. 15, NStZ-RR 2015, 71), die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann.
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 393/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Begründung im Urteil); Anordnung der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17
    Überhaupt fehlen neben einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209 mwN) Ausführungen dazu, welchen Einfluss die Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306).
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Im Ergebnis ohne Bedeutung ist dabei, dass die Kammer die hirnorganische Ursache der herabgesetzten Intelligenzleistung nicht näher bestimmt hat, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns' (als eine Erscheinungsform "seelischer Abartigkeiten') oder - auf der Grundlage eines nachweisbaren Organbefunds - dasjenige der "krankhaften seelischen Störung' einschlägig ist (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, juris Rn. 15; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17, juris Rn. 8; S/S/Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 18).
  • BGH, 23.01.2018 - 1 StR 523/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldunfähigkeit:

    Zwar kann - wie von der Strafkammer für den Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung angenommen (UA S. 14 f.) - eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund dem Eingangsmerkmal des 'Schwachsinns' unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17 -, m.w.N.).

    Die Urteilsausführungen hinsichtlich der Diagnose des Schwachsinns sind auch insoweit wenig aussagekräftig, als dass nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 -1 StR 55/17 -).

  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Schwachsinn: Intelligenzminderung

    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17, Rn. 8; Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 387/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schulfähigkeit: psychische

    Im Hinblick auf die denkbare Schwankungsbreite dieses Störungsbildes (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17 Rn. 9 (für die Diagnose "Schwachsinn")) sind die Urteilsausführungen wenig aussagekräftig und für die revisionsgerichtliche Überprüfung unzureichend.
  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 299/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17 Rn. 8, NStZ-RR 2017, 270 mwN).
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