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   BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17   

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https://dejure.org/2017,25645
BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17 (https://dejure.org/2017,25645)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2017 - 4 StR 35/17 (https://dejure.org/2017,25645)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17 (https://dejure.org/2017,25645)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 StGB, § 224 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Gegenwärtigkeit des Angriffs und erforderliche Verteidigung im Rahmen der Notwehr

  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, § 32 StGB

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Erörterung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr sowie der Nothilfe im Rahmen eines Körperverletzungsdeliktes

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Gegenwärtigkeit des Angriffs und erforderliche Verteidigung im Rahmen der Notwehr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
    Notwendige Erörterung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr sowie der Nothilfe im Rahmen eines Körperverletzungsdeliktes

  • datenbank.nwb.de

    Gefährliche Körperverletzung: Gegenwärtigkeit des Angriffs und erforderliche Verteidigung im Rahmen der Notwehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 271
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91

    Unterlassene Feststellungen des Schwurgerichts hinsichtlich einer möglichen

    Auszug aus BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17
    Vor dem Hintergrund der zum Geschehensverlauf getroffenen Feststellungen war dies insbesondere deshalb von Bedeutung, weil für die Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung entscheidend ist, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 mwN).

    Hätte der Angeklagte nämlich mit einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff gerechnet und damit einen Sachverhalt angenommen, der ihn - falls er zuträfe - zur Nothilfe zu Gunsten des Mitangeklagten berechtigte, kämen gegebenenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Beschluss vom 11. Dezember 1991 aaO).

  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 235/16

    Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs: objektiver Maßstab); Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17
    Maßgebend sind insoweit ferner die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16 mwN).
  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17
    Denn der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; vom 19. November 1992 - 4 StR 464/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9; Beschluss vom 5. November 1982 - 3 StR 1375/82, NStZ 1983, 117; SSW-StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 464/92

    Annahme einer erhöhten Hemmschwelle bezüglich des Tötungsvorsatz bei dem

    Auszug aus BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17
    Denn der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; vom 19. November 1992 - 4 StR 464/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9; Beschluss vom 5. November 1982 - 3 StR 1375/82, NStZ 1983, 117; SSW-StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 503/01

    Freispruch wegen Tötung eines gewalttätigen Ehemannes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17
    Hätte der Angeklagte nämlich mit einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff gerechnet und damit einen Sachverhalt angenommen, der ihn - falls er zuträfe - zur Nothilfe zu Gunsten des Mitangeklagten berechtigte, kämen gegebenenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Beschluss vom 11. Dezember 1991 aaO).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 741/88

    Fehlender Tötungsvorsatz bei (versuchtem) Totschlag; Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17
    Denn der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; vom 19. November 1992 - 4 StR 464/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9; Beschluss vom 5. November 1982 - 3 StR 1375/82, NStZ 1983, 117; SSW-StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 26 mwN).
  • OLG Bremen, 27.11.2019 - 1 Ss 44/19

    Schlag mit einem Mobiltelefon als Körperverletzung mittels eines gefährlichen

    Grundsätzlich ist zwar die Verursachung einer Platzwunde mittels eines Werkzeugs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Fall einer erheblichen Verletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen worden (siehe u.a. BGH, Beschluss vom 13.04.2017 - 4 StR 35/17, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, 271: Platzwunde am Kopf durch Schlag mit Gürtelschnalle; BGH, Urteil vom 12.03.2015 - 4 StR 538/14, juris Rn. 10, StraFo 2015, 216: Platzwunde am Knie durch Schlag mit Holzlatte; BGH, Urteil vom 23.05.2001 - 3 StR 62/01, juris Rn. 7, StV 2002, 80: Platzwunden bei Gummiknüppelschlag).
  • BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17

    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur

    Die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände der objektiven Kampflage bestimmt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bzw. Nothilfe Leistenden an (BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteile vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276 und vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19

    Notwehr (Erlaubnistatbestandsirrtum; keine Pflicht zu Hilfeersuchen gegenüber

    Denn für die Beurteilung der (objektiven) Erforderlichkeit der Verteidigungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers B. ist es von wesentlicher Bedeutung, wieviel Angreifern der Angeklagte tatsächlich gegenüberstand und inwieweit eine Verstärkung des von B. ausgehenden Angriffs unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 ? 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39 mwN; Beschluss vom 13. April 2017 ? 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271 f.).
  • BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21

    Notwehr (Erforderlichkeit: Verweis auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel

    Da der Rahmen der erforderlichen Verteidigung von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt wird, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2017 - 2 StR 252/17 Rn. 8; jeweils mwN), kann der Umstand, dass die Angeklagten dem Geschädigten zahlenmäßig überlegen waren, zwar berücksichtigt werden.
  • BGH, 16.03.2023 - 4 StR 252/22

    Erfolglose Revision gegen Freispruch vom Vorwurf des Totschlags

    Maßgeblich ist insoweit bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 ? 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270; Beschluss vom 13. April 2017 ? 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteil vom 21. März 2017 ? 1 StR 486/16, StV 2018, 727; Beschluss vom 1. Februar 2017 ? 4 StR 635/16, StV 2018, 730; Urteil vom 24. November 2016 ? 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39).
  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 424/18

    Gang der Hauptverhandlung (Verlesung des Anklagesatzes: Geltung für eine

    Mit Beschluss vom 13. April 2017 (4 StR 35/17) hob der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen auf.
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