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   BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17   

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https://dejure.org/2017,23616
BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17 (https://dejure.org/2017,23616)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - 3 StR 97/17 (https://dejure.org/2017,23616)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 (https://dejure.org/2017,23616)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 64 StGB; § 67 StGB; § 67d StGB; § 29 BtMG
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren (Gesamtwürdigung; Therapieunwilligkeit als bloßes Indiz für fehlende Erfolgsaussicht); Art des Rauschgifts als strafzumessungsrelevanter Faktor (harte und ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 2 StGB, § 67d Abs 1 S 3 StGB, § 261 StPO
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Erfolgsaussichtsprüfung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, § 67 Abs. 4 StGB, § 246a StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Maßregelanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Maßregelanordnung neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe; Bestehen eines Hangs zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß; Rechtfertigung des Schlusses von einem Mangel an ...

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Erfolgsaussichtsprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Maßregelanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Maßregelanordnung neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe; Bestehen eines Hangs zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß; Rechtfertigung des Schlusses von einem Mangel an ...

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Erfolgsaussichtsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 310
  • StV 2019, 265
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung zwar grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht insoweit indes ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis, das von sog. harten Drogen, wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen, wie Cannabis reicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96, StV 1997, 75 f.; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN).

  • BGH, 28.11.2003 - 2 StR 403/03

    Gesamtstrafenbildung; Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Es erfasst typischerweise den Verkauf an andere Personen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten.
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Denn Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 485/07

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 26.04.1996 - 3 StR 95/96

    Hinreichend konkrete Aussicht - Behandlungserfolg - Therapieunwilliger

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur aufgrund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 1996 - 3 StR 95/96, NStZ-RR 1997, 34, 35; vom 22. September 2010 - 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203; vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 30.10.1996 - 2 StR 508/96

    Btm - Amphetamin - Gefährlichkeit

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht insoweit indes ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis, das von sog. harten Drogen, wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen, wie Cannabis reicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96, StV 1997, 75 f.; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN).
  • BGH, 15.12.2009 - 3 StR 516/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (kompromisslos ablehnenden Haltung des

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur aufgrund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 1996 - 3 StR 95/96, NStZ-RR 1997, 34, 35; vom 22. September 2010 - 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203; vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 22.09.2010 - 2 StR 268/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (indizielle Bedeutung mangelnder

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur aufgrund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 1996 - 3 StR 95/96, NStZ-RR 1997, 34, 35; vom 22. September 2010 - 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203; vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 202/13

    Berücksichtigung von ausländischen Strafen bei Vorliegen einer Gesamtstrafenlage

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht insoweit indes ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis, das von sog. harten Drogen, wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen, wie Cannabis reicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96, StV 1997, 75 f.; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN).
  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    aa) Zwar kommt nach der Rechtsprechung der Art des Betäubungsmittels und seiner Gefährlichkeit gegenüber der Rauschgiftmenge und der Wirkstoffkonzentration eine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18; Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00 Rn. 15; vgl. auch zum sog. Stufenverhältnis BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 Rn. 12; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17 Rn. 5; vom 2. November 2017 - 4 StR 286/17 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4).

    Die gegenüber Amphetamin mit dem Grenzwert von 10 Gramm für Amphetamin-Base (BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; vgl. auch für Methamphetamin-Racemat BGH, Urteil vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60) - die nach der Rechtsprechung auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 unter Hinweis auf ein "Regeltatbild'; vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96 Rn. 2; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13 Rn. 14; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 20. November 2018 - 4 StR 329/18 Rn. 7 und vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18 Rn. 6) - gesteigerte Gefährlichkeit schlägt sich daher schon darin nieder, dass der Grenzwert gegenüber Amphetamin halbiert ist.

    Da es sich hierbei zudem um ein Betäubungsmittel von mittlerer, strafzumessungsrechtlich nicht mehr besonders zu gewichtender Gefährlichkeit handelt (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17 Rn. 5 und vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4; vgl. aber BGH, Beschluss vom 18. März 2019 - 5 StR 462/18: strafschärfend durch Bezug zur erheblichen Menge), wäre das Gewicht des Angriffs auf die Volksgesundheit damit für Amphetamin umfassend bewertet.

  • BGH, 19.05.2022 - 1 StR 83/22

    Amphetamin ist keine harte Droge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen wie Cannabis (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17 Rn. 5 und vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13).

    Daran gemessen ist es verfehlt, Amphetamin als "harte" Droge einzuordnen und dies strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13 und vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 Rn. 13).

  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, StV 2019, 265, 266).

    Es handelt sich bei Marihuana jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, sondern um eine so genannte weiche Droge (st. Rspr.; zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, StV 2019, 265, 266 und vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18, NStZ-RR 2019, 185, 186).

  • BGH, 23.01.2018 - 3 StR 586/17

    Rechtsfehler bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht

    Denn zum einen erfasst das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 11).

    Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13).

  • BGH, 14.08.2018 - 1 StR 323/18

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (Art und Gefährlichkeit des

    Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ 2018, 185 und vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ 2017, 310).

    Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 313, 314 und vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ 2017, 310).

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Denn bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren - nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung von § 64 Satz 2 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt, sondern kann auch dann angeordnet werden, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1 f., 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 4. Mai 2017 - 2 StR 570/16, StraFo 2017, 245, 246) - würde sich die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe entsprechend verringern.
  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 458/21

    Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an einen

    Zwar hat die Strafkammer die Regelung des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB nicht in den Blick genommen und ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, die zulässige Höchstdauer einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt liege bei zwei Jahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 3 StR 480/20, juris; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67 Rn. 11c, § 67d Rn. 6).
  • BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorliegen eines

    Sie lässt besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten zugunsten des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20).
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 113/17

    Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene gefährliche

    Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 6).
  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch); Einziehung (Berücksichtigung bei der

    Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13; st. Rspr.); darüber hinaus übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotential bemisst.
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17

    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen

  • BGH, 02.08.2022 - 4 StR 80/22

    Strafzumessung (Betäubungsmitteldelikte: weiche Droge, in den Umlauf Gelangen,

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 175/22

    Revisionsbegründung (Widerspruch Revisionsantrag und Revisionsbegründungsschrift:

  • BGH, 09.01.2019 - 1 StR 602/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 14.04.2021 - 5 StR 102/20

    Bandentat und Bandenabrede bei der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des

  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 274/18

    Revisibilität der Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 329/18

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 05.10.2017 - 3 StR 436/17

    Beurteilung der voraussichtlichen Dauer des Vorwegvollzugs unter Hinzuziehung

  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 8/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung:

  • BGH, 29.03.2023 - 5 StR 21/23

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 02.06.2022 - 1 StR 115/22

    Wertung des sichergestellten Amphetamins und beschlagnahmten Kokains als sog.

  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 271/20

    Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs

  • BGH, 02.11.2017 - 4 StR 286/17

    Art des Rauschgifts als strafzumessungsrelevanter Faktor (harte und weiche

  • BGH, 10.06.2021 - 2 StR 13/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafschärfende Berücksichtigung

  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 231/18

    Minder schwerer Fall einer Straftat nach dem BtMG (Gefährlichkeit eines

  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 381/17

    Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

  • LG Dortmund, 07.08.2019 - 37 KLs 5/19
  • OLG Bamberg, 28.04.2021 - 1 Ws 252/21

    Voraussetzungen der Erledigterklärung einer insoliert angeordneten Unterbringung

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   BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31574
BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17 (https://dejure.org/2017,31574)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2017 - 5 StR 99/17 (https://dejure.org/2017,31574)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2017 - 5 StR 99/17 (https://dejure.org/2017,31574)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB
    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten ausgehenden Risikos durch Therapie während der Haft; konkrete Feststellungen zur Durchführbarkeit der vom Sachverständigen empfohlenen Therapie; Berücksichtigung des Gewichts der zu erwartenden ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 S 2 StGB, § 261 StPO
    Sicherungsverwahrung: Ermessensfehlerhafte Nichtanordnung der Maßregel

  • IWW

    § 66 Abs. 2, 3 Satz 2 StGB, 3 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 67c StGB, Art. 316f Abs. 1 EGStGB

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung; Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung; Feststellung eines Hangs des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Ermessensfehlerhafte Nichtanordnung der Maßregel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung; Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung; Feststellung eines Hangs des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung; Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung; Feststellung eines Hangs des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

  • datenbank.nwb.de

    Sicherungsverwahrung: Ermessensfehlerhafte Nichtanordnung der Maßregel

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 310
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17
    b) Insoweit gilt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f., vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17; je mwN):.

    Zudem hat das Landgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennbar das Gewicht der vom Angeklagten infolge seines Hangs zu erwartenden schwerwiegenden Straftaten eingestellt, die - wie die Anlasstaten erweisen - geeignet sind, die willkürlich ausgewählten jungen Frauen namentlich seelisch schwer zu schädigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511).

  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17
    Zwar kann die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise unwirksam sein, wenn das Gericht die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung mit den zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges begründet und damit Strafe und Maßregel in einen inneren Zusammenhang setzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 mwN).

    b) Insoweit gilt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f., vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17; je mwN):.

  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17
    b) Insoweit gilt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f., vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17; je mwN):.
  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 292/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen: Hang

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17
    d) Sonstige Gründe, die der Anordnung von Sicherungsverwahrung zwingend entgegenstehen könnten, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (zum anwendbaren Recht vgl. Art. 316f Abs. 1 EGStGB; zu dem - auch in Mischfällen wie dem vorliegenden - anwendbaren Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, NStZ 2015, 208).
  • BGH, 22.10.2015 - 4 StR 275/15

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessen des

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17
    b) Insoweit gilt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f., vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17; je mwN):.
  • BGH, 01.07.2008 - 1 StR 183/08

    Ausreichende Erörterung einer möglichen Sicherungsverwahrung; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17
    b) Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht - von Ausnahmefällen abgesehen - keine Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 mwN).
  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 502/19

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ist für die Prognose der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 Rn. 17 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in MünchKomm, aaO, Rn. 120).

    Eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht; ihr wird erst am Ende des Vollzugs im Rahmen der Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB Rechnung getragen (BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN).

  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 08. August 2017 - 5 StR 99/17 - Rn. 15/16 m.w.N., juris).
  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Mit Blick auf die Voraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die auch für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorliegen muss, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 Rn. 17 BGHSt 50, 188, 193 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 120 mwN), so dass eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prognose außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN).

    Der Tatrichter kann den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aber dann Bedeutung beimessen, wenn gleichzeitig eine Haltungsänderung des Angeklagten zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14; vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 Rn. 5, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, jeweils mwN).

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sollen demgegenüber nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14, jeweils mwN), wenngleich es einer Prognose naturgemäß eigen ist, dass eine abschließende Gewissheit nicht zu gewinnen ist und ein gewisses Risiko verbleibt.

  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

    Den Feststellungen ist schon nicht zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten, der seinen Alkoholkonsum bereits mehrere Tage vor der Tat einstellte, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aburteilung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2020 - 1 StR 502/19 Rn. 30; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 192 ff. mwN) insoweit überhaupt noch ein relevantes Krankheitsbild vorlag.
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Berücksichtigung der zu

    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 jeweils mwN), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

  • BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22

    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der

    Daraus ergibt sich, dass zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 13; jew. zur Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    a) Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311; vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17).
  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 446/17

    Rechtsfehlerhafte Gefährlichkeitsprognose beim Unterlassen der Anordnung der

    Die Revision ist wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 mwN).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18

    Ermessensentscheidung bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne frühere

    In diesem Zusammenhang hat es beanstandungsfrei berücksichtigt, dass "im Hamburger Strafvollzug in Fällen der vorliegenden Art ... eine Sexualtherapie obligatorisch ist und der Angeklagte ... einer solchen Behandlung positiv gegenübersteht' (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, aaO; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311), insbesondere "bereits während der Untersuchungshaft einen entsprechenden Änderungsprozess in Gang gesetzt' hat, wie sich daraus ergebe, dass er "über den Täter-Opfer-Ausgleich eine (Teil-)Wiedergutmachung für seine Taten erstrebt habe'.
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