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   BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16   

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https://dejure.org/2016,54374
BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16 (https://dejure.org/2016,54374)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - 1 StR 399/16 (https://dejure.org/2016,54374)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 (https://dejure.org/2016,54374)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Gefährlichkeitsprognose bei nicht erheblichen rechtswidrigen Anlasstaten); Schuldunfähigkeit (zweistufige Prüfung: Darstellung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 S 2 StGB
    Strafverfahren: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • IWW

    § 153, § ... 154 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 63 Satz 1 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 63 Satz 2 StGB, § 63 des Strafgesetzbuches, § 126a StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 56 Abs. 3 StGB, § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidriges Absehen von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Basis einer falschen Gefahrenprognose

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidriges Absehen von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Basis einer falschen Gefahrenprognose

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 63
    Rechtswidriges Absehen von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Basis einer falschen Gefahrenprognose

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldfähigkeit - und ihre Feststellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und die erforderliche Gefährlichkeitsprognosse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 170
  • NStZ-RR 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14, StV 2016, 732; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305).

    b) Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von ihm infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 134; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).

  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14, StV 2016, 732; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305).

    b) Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von ihm infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 134; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).

  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146).
  • BGH, 03.09.2015 - 1 StR 255/15

    Erwerb kinder- und jugendpornographischer Schriften (mehrere Dateidownloads

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf lediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, NStZ-RR 2016, 198 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 63 Rn. 15 und 16 mwN).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14, StV 2016, 732; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305).
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 167/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    b) Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von ihm infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 134; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 654/12

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    Erreichen die Anlasstaten ihrem Gewicht nach nicht einmal diesen Bereich, ist eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen; das Tatgericht muss in solchen Fällen allerdings die erforderliche Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig darlegen (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12, NStZ-RR 2013, 303, 304 f.; vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 76 f.).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146).
  • BGH, 12.02.2014 - 1 StR 36/14

    Anrechnung einer vorläufigen Unterbringung (Strafaussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
    Ohne dass es auf die bedenklichen Ausführungen des Landgerichts zur Sozialprognose oder Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) ankäme, müsste die dann bereits vollzogene Freiheitsstrafe als unbedingte ausgeurteilt werden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14, NStZ-RR 2014, 138).
  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 239/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 01.10.2013 - 3 StR 311/13

    Anforderungen an die Anordnung einer dauerhaften Unterbringung in einem

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

  • BGH, 18.11.2013 - 1 StR 594/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Voraussetzungen:

  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 111/14

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: zu

  • BGH, 08.06.2011 - 5 StR 134/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 437/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 243/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

  • BGH, 25.08.1993 - 5 StR 500/93

    Anforderungen an die Feststellung eines Brandstiftungsvorsatzes - Beachtlichkeit

  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 322/23
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13; vom 9. März 2022 - 3 StR 19/22, NStZ-RR 2022, 168; Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11).

    Da das Landgericht eigene Erwägungen im Urteil nicht mitgeteilt hat, fehlt es auch an den notwendigen Ausführungen zu der tatbezogenen Ausprägung der vom Sachverständigen angenommenen Persönlichkeitsstörung (zum mehrstufigen Prüfungsaufbau vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13; vom 9. März 2022 - 3 StR 19/22, NStZ-RR 2022, 168; Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11).

  • BGH, 30.03.2017 - 4 StR 463/16

    Schuldunfähigkeit (Voraussetzungen: Beurteilung nur auf konkrete Tat, kein

    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57).

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 aaO; Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306).

  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 385/18

    Voraussetzungen einer ausgeschlossenen oder erheblich verminderten

    Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein; es muss also festgestellt werden, in welcher Weise sich die psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16; vgl. zudem Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58).
  • BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung;

    a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, NStZ-RR 2017, 269 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 mwN; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320).

    Die Beurteilung dieser Rechtsfragen erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170, 171; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 (Ls.)).

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 65/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund

    b) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, Rn. 11; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520).

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 aaO; Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306).

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 Rn. 9; vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 Rn. 20 und vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BayObLG, 01.12.2023 - 204 StRR 527/23

    Rechtsfolgenausspruch, Rechtsmittelbeschränkung, Berufungsbeschränkung,

    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21.12.2016 - 1 StR 399/16 -, juris Rn. 11; vom 01.07.2015 - 2 StR 137/15 -, juris Rn. 17; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57).

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21.12.2016 - 1 StR 399/16 - a.a.O.; vom 30.03.2017 - 4 StR 463/16 -, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 28.01.2016 - 3 StR 521/15 -, NStZ-RR 2016, 135, juris; vom 17.06.2014 - 4 StR 171/14 -, NStZ-RR 2014, 305, 306, juris).

  • BGH, 02.11.2021 - 1 StR 291/21

    Versuchter Mord am Bahnhof Waghäusel muss teilweise neu verhandelt werden

    aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11 und vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15 Rn. 17; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13 Rn. 7).

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15 Rn. 5).

  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    b) Der neue Tatrichter wird ferner Gelegenheit haben, bei der Gefährlichkeitsprognose für die mögliche Maßregelanordnung nach § 63 StGB genauer als bisher in den Blick zu nehmen, ob dem Flaschenwurf im Fall II.2 der Urteilsgründe, der zunächst eine erhebliche Straftat begründet, möglicherweise aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Erwägungen für die Prognoseentscheidung eingeschränktes Gewicht beizumessen sein könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 ? 1 StR 399/16, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juni 2011 ? 5 StR 134/11, juris Rn. 8 f.).
  • BGH, 23.11.2022 - 4 StR 426/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anschließen des Tatgerichts an die Beurteilung eines

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10; Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15 Rn. 5; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14 Rn. 7).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

  • LG Berlin, 11.04.2019 - 511 KLs 5/18

    Unterbringung eines paranoid Schizophrenen bei fortwährend schweren

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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.2016 - 1 StR 571/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54943
BGH, 22.12.2016 - 1 StR 571/16 (https://dejure.org/2016,54943)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 StR 571/16 (https://dejure.org/2016,54943)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 1 StR 571/16 (https://dejure.org/2016,54943)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB
    Tötungsdelikt: Bedingter Tötungsvorsatz

  • IWW

    § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung zum kognitiven Vorsatzelement beim versuchten Totschlag; Anforderungen an das bedingt vorsätzliche Handeln; Beurteilung der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung (hier: Schussabgabe durch ein Türblatt)

  • rewis.io

    Tötungsdelikt: Bedingter Tötungsvorsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beweiswürdigung zum kognitiven Vorsatzelement beim versuchten Totschlag; Anforderungen an das bedingt vorsätzliche Handeln; Beurteilung der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung (hier: Schussabgabe durch ein Türblatt)

  • datenbank.nwb.de

    Tötungsdelikt: Bedingter Tötungsvorsatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dolus eventualis - und das Erkennen des möglichen Erfolgseintritts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 142
  • NStZ-RR 2017, 7
  • StV 2017, 535
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 194/15

    Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtbetrachtung; Wissenselement in der konkreten

    Auszug aus BGH, 22.12.2016 - 1 StR 571/16
    Neben der konkreten Angriffsweise sind dabei regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 07. September 2015 - 2 StR 194/15, juris).
  • LG Berlin, 27.02.2017 - 535 Ks 8/16

    Raser erstmals wegen Mordes verurteilt

    Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH NStZ-RR 2016, 204 f., Urteil vom 19.04.2016 - 5 StR 498/15 - 4 StR 84/15, a.a.O.; NStZ-RR 2016, 111 f., Beschluss vom 09.06.2015 - 2 StR 504/14 - NStZ 2016, 25 ff., Urteil vom 16.09.2015 - 2 StR 483/14 - NStZ 2016, 341, Urteil vom 03.12.2015 - 1 StR 457/15 - NStZ 2016, 670 ff., Urteil vom 13.07.2016 - 1 StR 128/16 - NStZ 2017, 22 ff., Beschluss vom 26.04.2016 - 2 StR 484/14 - NStZ 2017, 25 f., Urteil vom 11.10.2016 - 1 StR 248/16 - Urteil vom 22.12.2016 - 1 StR 571/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; Preuß, NZV 2017, 105, 106; so auch für den hiesigen Fall: Kammergericht, Beschluss vom 29.08.2016 - (3) 121 HEs 16/16 (31-32/16) -, Haftband Band VIII, Bl.76 ff.; Kubiciel, jurisPR-StrafR 16/2016, Anm. II.1.; für möglich haltend Piper, NZV 2017, 70, 71, Anm. 20; ebenso Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, Urteil vom 26. April 2004 - 6P.138/2003 -, juris; zweifelnd Mitsch, DAR 2017, 70).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51692
BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 2 StGB; § 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO; § 43 StGB
    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe (selbstständiger Ausspruch einer Gesamtgeldstrafe neben Freiheitsstrafe: Ermessen des Tatrichters, erforderliche Begründung, revisionsrechtliche Kontrolle, Verschlechterungsverbot)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB
    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • IWW

    § 55 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 StGB, §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 64 StGB, § 43 StGB, § 55 StGB, § 358 Abs. 2 StPO, §§ 459d, 459f StPO

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • rewis.io

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • rechtsportal.de

    StGB § 53 Abs. 2 S. 2; StGB § 55 Abs. 1
    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • datenbank.nwb.de

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesamtstrafenfähige Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafe: Trotzdem keine Gesamtstrafenbildung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - und die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einzelfreiheitsstrafe + Einzelgeldstraf = Gesamtfreiheitsstrafe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.12.2014 - 4 StR 486/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe:

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-Eschelbach, StGB, 3. Aufl., § 53 Rn. 14).

    Der Senat kann angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch ausnahmsweise beschwert ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, wistra 2015, 187).

  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-Eschelbach, StGB, 3. Aufl., § 53 Rn. 14).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    a) Ob beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbstständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27).
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    a) Ob beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbstständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden unerledigten Vorverurteilung entfällt nicht, wenn in der neuen oder einer früheren Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung abgesehen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 9a).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 700/94

    Beschränkung der Verfolgung einer Tat - Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89

    Kenntnis von der wiederholten Straftatenbegehung unter Alkoholeinfluss zwingt zu

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 484/10

    Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet (vgl. SSW-Eschelbach aaO Rn. 13); sie bedarf daher - anders als der Regelfall der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19) - regelmäßig besonderer Begründung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 53 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    b) Spätestens aber das Oberlandesgericht hatte gemäß §§ 311 Abs. 1, 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4) zu treffen.

    aa) Es hatte unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob vorliegend eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02 -, juris, Rn. 2).

    Weil sich aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet, bedarf sie - anders als der Regelfall der Bildung einer Gesamtstrafe - allerdings regelmäßig besonderer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 10).

    Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt (ablehnend: LG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 - 26 Qs 192/08 -, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 25. September 2000 - 533 Qs 33/00 -, NJW 2000, S. 3796; zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 32b) und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die "verschlechtert' werden konnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 -, juris, Rn. 40), verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 AR 224/03 - 5 Ws 90/03 -, juris, Rn. 16).

  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 - und vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, Senat, Beschluss vom 17. April 2020 - (3) 161 Ss 32/20 (17/20), alle juris).

    Aber dies gilt nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O. juris).

    (Etwas Anderes kann gelten, wenn die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung feststellt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht (mehr) in der Lage ist, die Geldstrafe zu begleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O.) oder sie durch freie Arbeit abzuleisten.

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Denn der Angeklagte erleidet durch die mit der Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 -, StraFo 2017, 72, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III -, wistra 2001, 37, juris Rn. 10).

    Anders verhielte es sich, wenn feststünde, dass der Angeklagte die Geldstrafe weder zahlen noch durch freie Arbeit tilgen kann und mithin diese als Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 -, StraFo 2017, 72, juris Rn. 11).

  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

    Zwar steht der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Freiheits- und Geldstrafen grundsätzlich das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen, wenn der Tatrichter gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB ausnahmsweise von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen hatte, denn die Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris).

    Zwar lässt das angefochtene Urteil eine Begründung für die getroffene Entscheidung vermissen, obwohl diese aufgrund des Ausnahmecharakters einer selbstständigen Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 5 StR 60/18 -, juris).

  • LG Bochum, 07.11.2018 - 1 KLs 22/17
    Die Kammer hat schließlich von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, nicht gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe, sondern gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online).

    Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen entspricht jedoch eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher als eine längere Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online), welche wegen der zwangsläufigen Erhöhung der Einsatzstrafe von der Strafart her häufig schon ein schwereres Übel darstellt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2002, Az.: (5) Ss 186/02 (34/02), Rn. 5, juris m.w.N.).

  • BGH, 05.10.2022 - 6 StR 317/22

    Gesamtstrafenbildung; Verbot der Schlechterstellung

    b) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, und vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, NStZ 1988, 284, 285); wenn - wie hier - Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen, ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1220).
  • BGH, 21.03.2018 - 5 StR 60/18

    Vorrang der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Zurückstellung der

    Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar einer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72).
  • KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21

    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
  • KG, 09.09.2021 - 161 Ss 99/21

    Begründung einer Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53911
BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16 (https://dejure.org/2016,53911)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - 1 StR 375/16 (https://dejure.org/2016,53911)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 375/16 (https://dejure.org/2016,53911)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mord - und das gemeingefährliche Mittel im Straßenverkehr

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtmäßige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 63
    Rechtmäßige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 143
  • NStZ-RR 2017, 7
  • StV 2017, 516 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05

    Mord (mit gemeingefährlichen Mitteln: Einsatz eines KFZ als Tatwerkzeug, konkrete

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16
    Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der Angeklagte, dem es nach den Feststellungen des Landgerichts darauf ankam, durch sein Verhalten das sich ungeschützt auf der Motorhaube festklammernde Opfer abzuschütteln und der Angeklagte deshalb dessen tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen hat (UA S. 13), sich in subjektiver Hinsicht - anders als bei einer vorsätzlichen Geisterfahrt auf der Autobahn (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503) oder bei einer Amokfahrt durch Caféterrassen und über Gehwege (BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167) - auch einer Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen mit tödlichen Verletzungen bewusst war.
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 327/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat);

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16
    Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 538/15, NStZ 2016, 148; vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11; vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 538/15

    Heimtückemord (Ausnutzungsbewusstsein trotz vollständig aufgehobener

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16
    Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 538/15, NStZ 2016, 148; vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11; vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05

    Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16
    Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der Angeklagte, dem es nach den Feststellungen des Landgerichts darauf ankam, durch sein Verhalten das sich ungeschützt auf der Motorhaube festklammernde Opfer abzuschütteln und der Angeklagte deshalb dessen tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen hat (UA S. 13), sich in subjektiver Hinsicht - anders als bei einer vorsätzlichen Geisterfahrt auf der Autobahn (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503) oder bei einer Amokfahrt durch Caféterrassen und über Gehwege (BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167) - auch einer Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen mit tödlichen Verletzungen bewusst war.
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat bei

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16
    Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 538/15, NStZ 2016, 148; vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11; vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • BGH, 14.01.2010 - 4 StR 450/09

    Versuchter Mord durch den Wurf von schweren Steinen auf eine Autobahn (Heimtücke;

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16
    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373 mwN).
  • BGH, 05.03.1999 - 2 StR 518/98

    Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16
    Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 538/15, NStZ 2016, 148; vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11; vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2541
BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16 (https://dejure.org/2017,2541)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - 4 StR 443/16 (https://dejure.org/2017,2541)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16 (https://dejure.org/2017,2541)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 353 StPO; § 354 Abs. 2 StPO
    Umfang der Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht (horizontale Rechtskraft innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs: Unterscheidung von Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch und Aufhebung im Strafausspruch)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 StGB, §§ 63 ff StGB, § 64 StGB, § 354 StPO
    Revision in Strafsachen: Eintritt von Teilrechtskraft hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel

  • IWW

    § 64 StGB, § 55 StGB, §§ 63 ff. StGB, § 63 StGB, § 76 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung; Rechtmäßige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Eintritt von Teilrechtskraft hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung; Rechtmäßige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de

    StGB § 64
    Rechtmäßige Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung; Rechtmäßige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Eintritt von Teilrechtskraft hinsichtlich der Nichtanordnung einer Maßregel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsaufhebung nur im Strafausspruch - und die Teilrechtskraft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 187
  • NStZ-RR 2017, 7
  • StV 2017, 568
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137; Gericke in Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., § 353 Rn. 31).

    Maßgebend für den Umfang einer Aufhebung ist insoweit die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, aaO; vgl. auch Gericke aaO, § 353 Rn. 20).

    Diese Rechtsprechung ist aber mit Wegfall des § 76 StGB aF überholt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, aaO).

  • BGH, 08.01.2002 - 5 StR 573/01

    Anordnung einer Maßregel; Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Nichts anderes gilt, wenn der Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung geprüft, jedoch von einer solchen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 5 StR 573/01).
  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 465/95

    Vorrang - Eingewurzelte Neigung - Psychische Disposition - Übung - Rauschmittel

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Hätte der Senat seine aufhebende Entscheidung auch auf die Nichtanordnung der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16; vom 13. März 2013 - 4 StR 28/13; vom 22. August 1995 - 4 StR 465/95).
  • BGH, 13.03.2013 - 4 StR 28/13

    Erörterungsmangel zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Hätte der Senat seine aufhebende Entscheidung auch auf die Nichtanordnung der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16; vom 13. März 2013 - 4 StR 28/13; vom 22. August 1995 - 4 StR 465/95).
  • BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82

    Auswirkungen abnormer Persönlichkeitstruktur auf Strafzumessung - Begehung eines

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn neben der Strafe Sicherungsmaßregeln nach §§ 63 ff. StGB angeordnet worden sind (BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 310 (Entziehung der Fahrerlaubnis); Beschluss vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82, NStZ 1982, 483 (Maßregel nach § 63 StGB); Meyer-Goßner aaO, § 353 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 221/60

    Berichtigung des Ausspruches über Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Dem steht - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1960 - 2 StR 221/60 (BGHSt 14, 381 ff.) entgegen.
  • BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85

    Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn neben der Strafe Sicherungsmaßregeln nach §§ 63 ff. StGB angeordnet worden sind (BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 310 (Entziehung der Fahrerlaubnis); Beschluss vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82, NStZ 1982, 483 (Maßregel nach § 63 StGB); Meyer-Goßner aaO, § 353 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 248/16

    Urteilsbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
    Hätte der Senat seine aufhebende Entscheidung auch auf die Nichtanordnung der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16; vom 13. März 2013 - 4 StR 28/13; vom 22. August 1995 - 4 StR 465/95).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Sie ist von der Urteilsaufhebung nicht betroffen und erwächst daher in Teilrechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 ? 4 StR 443/16, NStZ-RR 2017, 187).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 65/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund

    Diese Beschränkung ist wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1963 - 5 StR 13/63, NJW 1963, 1414; vom 22. April 1969 - 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, NStZ-RR 2017, 187; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rn. 24).
  • BGH, 22.03.2023 - 6 StR 98/23

    Strafaussetzung (revisionsgerichtliche Kontrolle, Mitteilung der maßgebenden

    Hinsichtlich des Maßregelausspruchs war deshalb im zweiten Rechtsgang nur über diesen noch offenen Verfahrensgegenstand zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, NStZ-RR 2017, 187).
  • BGH, 15.11.2018 - 3 StR 463/18

    Horizontale Teilrechtskraft nach teilweiser Urteilsaufhebung

    Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft und ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22).

    Die Unterbringung des Angeklagten als weitere Rechtsfolge der Tat war hiervon unberührt geblieben, da ihre Anordnungsvoraussetzungen unabhängig von Art und Höhe der verhängten Strafe erfüllt waren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22).

  • BGH, 27.10.2022 - 4 StR 416/21

    Urteil gegen die dritte Angeklagte im Ludwigshafener Doppelmord-Prozess

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies, wenn das Tatgericht auf weitere Rechtsfolgen erkannt hat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind, was sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen richtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135-140, Rn. 7; Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 234/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Therapiebereitschaft)

    Sie bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen; eine erneute Entscheidung nach Zurückverweisung ist insoweit nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, NStZ-RR 2017, 187 mwN).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 224/22

    Notwehr (Notwehrprovokation)

    Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16 -, Rn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 10.05.2017 - 4 StR 167/17

    Überprüfung der Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer

    Eine erneute Entscheidung ist daher wegen der insoweit eingetretenen (Teil-) Rechtskraft nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16).
  • BGH, 15.11.2018 - 3 StR 346/18

    Horizontale Teilrechtskraft nach teilweiser Urteilsaufhebung (Revision;

    Denn die Aufhebung des Strafausspruchs betrifft lediglich die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Taten zu verhängenden Strafen (BGH, Urteile vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137 f.; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22 jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22412
BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16 (https://dejure.org/2016,22412)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2016 - 2 StR 88/16 (https://dejure.org/2016,22412)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 2 StR 88/16 (https://dejure.org/2016,22412)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 333 StPO; § 300 StPO; § 66 StGB
    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen Entscheidung; hier: Rechtsmittel gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66a Abs 2 StGB vom 21.08.2002, § 66a StGB vom 22.12.2010, Art 316e Abs 2 S 2 StGBEG, § 275a StPO
    Nachträgliche Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in einem Altfall: Anzuwendende Vorschrift bei vor Inkrafttreten der Neuregelung begangenen Anlasstaten; Rechtscharakter der Frist für die Anordnung

  • IWW

    § 66a Abs. 2 StGB, § ... 66a Abs. 3 StGB, § 66a StGB, Art. 316f Abs. 2 EGStGB, §§ 304 ff. StPO, § 275a Abs. 2, 3 StPO, § 260 Abs. 1 StPO, § 300 StPO, Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB, Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB, Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB, Art. 316f Abs. 2, 3 EGStGB, § 66a Abs. 3 StGB, § 66a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt; Verstreichen der Ausschlussfrist

  • rewis.io

    Nachträgliche Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in einem Altfall: Anzuwendende Vorschrift bei vor Inkrafttreten der Neuregelung begangenen Anlasstaten; Rechtscharakter der Frist für die Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt; Verstreichen der Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt; Verstreichen der Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in einem Altfall: Anzuwendende Vorschrift bei vor Inkrafttreten der Neuregelung begangenen Anlasstaten; Rechtscharakter der Frist für die Anordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschluss statt urteil - und das richtige Rechtsmittel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung - und die Sechmonatsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 7
  • StV 2016, 736 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Sind Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f. mwN).

    Die Entscheidung stellt daher auch dann ein Urteil dar, wenn sie die Bezeichnung "Beschluss' trägt und ohne Verhandlung und Verkündung erlassen wurde (Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f.; KK-StPO/Greger 7. Aufl. § 275a Rn. 19).

    Ungeachtet dessen, dass schon fraglich ist, ob die im Beschlussverfahren ergangene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler überhaupt beruhen kann, weil die Sicherungsverwahrung schon wegen Fristversäumnis und damit aus zwingenden Rechtsgründen nicht angeordnet werden konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178, 179; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693, 694; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 275a Rn. 24), fehlt es jedenfalls an einer insoweit erforderlichen Verfahrensrüge.

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Sind Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f. mwN).

    Die Entscheidung stellt daher auch dann ein Urteil dar, wenn sie die Bezeichnung "Beschluss' trägt und ohne Verhandlung und Verkündung erlassen wurde (Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f.; KK-StPO/Greger 7. Aufl. § 275a Rn. 19).

    Diese Vorschrift gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 300 Rn. 2).

  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Zwar ist damit in der Regel auch die allgemeine Sachrüge erhoben, weil die Revision zumindest Einzelausführungen zu einzelnen Urteilsteilen- oder grundlagen enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46).
  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05

    Nachträgliche Anordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Ob eine Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 324/05, StV 2006, 63 f.) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 06.12.2005 - 1 StR 441/05

    Nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in Sicherungsverwahrung (Entscheidung

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Ungeachtet dessen, dass schon fraglich ist, ob die im Beschlussverfahren ergangene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler überhaupt beruhen kann, weil die Sicherungsverwahrung schon wegen Fristversäumnis und damit aus zwingenden Rechtsgründen nicht angeordnet werden konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178, 179; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693, 694; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 275a Rn. 24), fehlt es jedenfalls an einer insoweit erforderlichen Verfahrensrüge.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Durch den in Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB erfolgten Verweis auf Art. 316f Abs. 2 EGStGB soll lediglich sichergestellt werden, dass die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen rückwirkender Gesetzesanwendung oder nachträglicher Sicherungsverwahrung (sog. Vertrauensschutzfälle) nur unter den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) formulierten hohen Voraussetzungen weiter anwendbar sind (vgl. BT-Drucks. 17/9874 vom 6. Juni 2012, S. 30; BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292, 294 f.).
  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 -, BGHSt 51, 159, 160 ff.; Urteil vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100, 101; KK-StPO/Greger, 7. Aufl. § 275a Rn. 7).
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Durch den in Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB erfolgten Verweis auf Art. 316f Abs. 2 EGStGB soll lediglich sichergestellt werden, dass die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen rückwirkender Gesetzesanwendung oder nachträglicher Sicherungsverwahrung (sog. Vertrauensschutzfälle) nur unter den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) formulierten hohen Voraussetzungen weiter anwendbar sind (vgl. BT-Drucks. 17/9874 vom 6. Juni 2012, S. 30; BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292, 294 f.).
  • BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (Rückgewinnungshilfe; Aufnahme in die

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Sind Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f. mwN).
  • BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Ausschlussfrist); sinnvolle Vollzugsplanung;

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16
    Die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 -, BGHSt 51, 159, 160 ff.; Urteil vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100, 101; KK-StPO/Greger, 7. Aufl. § 275a Rn. 7).
  • BGH, 07.08.2013 - 1 StR 246/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Übergangsvorschriften zur Anwendung der

  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 448/20

    Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Voraussetzungen der

    Die Frist des § 66a Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2300), deren Versäumnis ein Verfahrenshindernis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100 und vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16, NStZ-RR 2017, 7 mwN), ist gewahrt.
  • BGH, 02.06.2021 - 1 StR 111/21

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

    b) Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Art. 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 20 ff.; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13 Rn. 4; Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 14 f. und vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16 Rn. 14 f.; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19 Rn. 11).
  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19

    Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung (Verfahrenshindernis bei

    Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiellrechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Artikel 316f Abs. 2 und 3 EGStGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292; Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 246/13; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56; Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 88/16; Gerhold aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5434
BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16 (https://dejure.org/2017,5434)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2017 - 3 StR 483/16 (https://dejure.org/2017,5434)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 3 StR 483/16 (https://dejure.org/2017,5434)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 267 Abs 3 S 1 Halbs 2 StPO, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafmilderung bei vollständige Sicherstellung der Drogen aus einer Marihuanaplantage

  • webshoprecht.de

    Strafbarkeit wegen Betruges bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus reinem Gebühreninteresse

  • IWW

    § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafmilderung bei vollständige Sicherstellung der Drogen aus einer Marihuanaplantage

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de

    StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafmilderung bei vollständige Sicherstellung der Drogen aus einer Marihuanaplantage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ausgehobene Hanfplantage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 179
  • NStZ-RR 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 14.05.2013 - 1 RVs 67/13

    Kein Betrug durch Abmahnschreiben

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16
    Insofern erklärte der Angeklagte in den Schreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG handelte (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900; aA und eine Verkehrsanschauung dahingehend verneinend, dass bei einer Abmahnung nach UWG miterklärt werde, nicht rechtsmissbräuchlich die Forderung geltend zu machen: OLG Köln, NJW 2013, 2772, 2773).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16
    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16
    Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom 6. Oktober 2009 - 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/ Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 9).
  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 229/09

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16
    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16
    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16
    Insofern erklärte der Angeklagte in den Schreiben aus Sicht der Empfänger zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG handelte (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900; aA und eine Verkehrsanschauung dahingehend verneinend, dass bei einer Abmahnung nach UWG miterklärt werde, nicht rechtsmissbräuchlich die Forderung geltend zu machen: OLG Köln, NJW 2013, 2772, 2773).
  • BGH, 06.10.2009 - 4 StR 307/09

    Betrug (Täuschung: Abgrenzung von Tatsache und Werturteil); Rechtsfehlerhafte da

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16
    Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom 6. Oktober 2009 - 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/ Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 9).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Bei diesem Gesichtspunkt handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 ? 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117 mwN) und der demzufolge gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ? 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19).
  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 517/19

    Urteilsgründe (Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der

    Bei diesem Gesichtspunkt handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117 mwN) und der demzufolge gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 629/17

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (Erwerb zum

    Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2016 - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 217/23

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die vollständige Sicherstellung der tatbetroffenen Betäubungsmittel ist - ebenso wie das Geständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 502/13, wistra 2014, 180 Rn. 3; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 679 ff.) - ein "bestimmender" Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117).
  • BGH, 27.06.2017 - 3 StR 142/17

    Nicht-in-den-Verkehr-Gelangen von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten

    Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117; vom 9. November 2016 - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).
  • AG Rudolstadt, 06.12.2018 - 710 Js 2392/16

    Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Dies stellt angesichts des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; BGH, NStZ-RR 2012, 153, 154; BGH, NStZ 2013, 50; BGH, Urt. v. 22.05.2014 - 4 StR 514/13; BGH, Beschl. v. 30.09.2014 - 2 StR 286/14; BGH, Beschl. v. 09.11.2016 - 2 StR 133/16; BGH, Beschl. v. 08.02.2017 - 3 StR 483/16).
  • BGH, 27.06.2017 - 3 StR 476/16

    Wegfall der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die

    Dabei handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und grundsätzlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen anzuführen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, juris Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17

    Sicherstellung

    Zwar handelt es sich bei dem Umstand der Sicherstellung wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit grundsätzlich um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen aufzuführen ist (BGH Beschluss vom 27. Juni 2017, Az.: 3 SIR 476/16; Beschluss vom 8. Februar 2017, Az.: 3 StR 483/16 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20848
BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16 (https://dejure.org/2016,20848)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - 1 StR 219/16 (https://dejure.org/2016,20848)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16 (https://dejure.org/2016,20848)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen: Voraussetzungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Strafurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Absehen von der Maßregelanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen angeblich fehlendem Hang zu Betäubungsmittelkonsum

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Kennzeichen für das Vorliegen eines Hanges; Übermäßiger Genuss von Rauschmitteln

  • rewis.io

    Strafurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Absehen von der Maßregelanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen angeblich fehlendem Hang zu Betäubungsmittelkonsum

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 64
    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Kennzeichen für das Vorliegen eines Hanges; Übermäßiger Genuss von Rauschmitteln

  • datenbank.nwb.de

    Strafurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Absehen von der Maßregelanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen angeblich fehlendem Hang zu Betäubungsmittelkonsum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Entziehungsanstalt - und der Hang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 386/13

    Beweiswürdigung (eigene Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).

    Ebenso wenig steht die Tatsache, dass ein Angeklagter kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen, dem Vorliegen eines Hanges entgegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271 und Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204).

  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 56/08

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges;

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16
    Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits-und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 14. Dezember 2005 - 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103).

    Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15).

  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 329/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß bei Heroinkonsum);

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).
  • BGH, 14.12.2005 - 1 StR 420/05

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Erörterungspflicht;

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16
    Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits-und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 14. Dezember 2005 - 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103).
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 421/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang)

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16
    Ebenso wenig steht die Tatsache, dass ein Angeklagter kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen, dem Vorliegen eines Hanges entgegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271 und Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 415/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, alkoholische

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 103/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Annahme eines Hangs

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 1 StR 219/16
    Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15).
  • LG Frankenthal, 23.05.2023 - 2 KLs 5201 Js 40654/22
    Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2016, Az.: 1 StR 219/16, BeckRS 2016, 13017).

    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2018, Az.: 3 StR 166/18, BeckRS 2018, 11902; Beschluss vom 14.06.2016, Az.: 1 StR 219/16, BeckRS 2016, 13017; Beschluss vom 14.10.2015, Az.: 1 StR 415/15, BeckRS 2015, 19640; Urteil vom 15.05.2014, Az.: 3 StR 386/13, BeckRS 2014, 13712).

    Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, kann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen, deren Fehlen schließt jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2016, a.a.O.; Beschluss vom 02.04.2015, Az.: 3 StR 103/15, BeckRS 2015, 8385).

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 348/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel

    Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672 und vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).

    Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672 und vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).

  • BGH, 06.07.2018 - 1 StR 261/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel

    Dies belegt allenfalls, dass der Angeklagte kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen, was jedoch einen Hang nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17 Rn. 11, NStZ-RR 2018, 105 (nur redaktioneller Leitsatz) und vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13 Rn. 10, NStZ-RR 2014, 271 (nur redaktioneller Leitsatz)).
  • BGH, 22.05.2017 - 1 StR 163/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen: Hang,

    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16, NStZ-RR 2017, 7; Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 269/17

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines Hangs)

    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672 und vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).
  • BGH, 16.02.2022 - 2 StR 537/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; symptomatischer Zusammenhang:

    Die getroffenen Feststellungen legen den für die Unterbringung erforderlichen Hang, also eine zumindest eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, mehr als nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3438
BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16 (https://dejure.org/2017,3438)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 StR 496/16 (https://dejure.org/2017,3438)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16 (https://dejure.org/2017,3438)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 264 StPO, § 354 StPO, § 406 Abs 1 S 1 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 406 Abs 3 S 3 StPO
    Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 1, 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers

  • rewis.io

    Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umfang der Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers

  • rechtsportal.de

    StPO § 406 Abs. 1 S. 3
    Umfang der Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 223
  • NStZ-RR 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 194/15

    Verspätung der mündlichen Stellung des Adhäsionsantrags nach dem Schlussvortrag

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16
    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 21.01.2014 - 3 StR 388/13

    Zu weitgehendes Berufsverbot bei der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16
    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 230/23

    Ergänzung der Adhäsionsentscheidung

    Da das Landgericht dem auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag nur teilweise stattgegeben hat, hätte das - in den Urteilsgründen dargelegte - teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (s. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224; Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, StV 2018, 711 Rn. 8).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 258/19

    Erschöpfung von Anklage und Eröffnungsbeschluss unabhängig von

    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224 mwN).
  • BGH, 02.11.2017 - 3 StR 414/17

    Unzureichende Begründung der Entscheidung über den Adhäsionsantrag

    Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Senat gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2014 - 3 StR 33/14, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.08.2016 - 4 StR 290/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,26342
BGH, 03.08.2016 - 4 StR 290/16 (https://dejure.org/2016,26342)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2016 - 4 StR 290/16 (https://dejure.org/2016,26342)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2016 - 4 StR 290/16 (https://dejure.org/2016,26342)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB, § 267 StPO
    Strafurteil: Notwendige Prüfung der Unterbringung des betäubungsmittelabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 64 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidriges Unterbleiben einer Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Strafurteil: Notwendige Prüfung der Unterbringung des betäubungsmittelabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64; StPO § 358 Abs. 2 S. 3
    Rechtswidriges Unterbleiben einer Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de

    Strafurteil: Notwendige Prüfung der Unterbringung des betäubungsmittelabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 7
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Nichtanordnung

    Der Senat sieht sich insoweit auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Herausnahme des § 64 StGB (grundsätzlich) offenbar auch in solchen Fällen für möglich erachtet, in denen - wie hier - unter anderem über die - gegebenenfalls doppelrelevante Tatsachen beinhaltende - Bewährungsfrage zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 4 StR 290/16 = NStZ-RR 2017, 7; Beschluss vom 04.05.2017 - 2 StR 570/16 - = StraFo 2017, 245; BGH NStZ 2018, 206).
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