Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 06.07.2017

Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2018 - StB 5/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14431
BGH, 19.04.2018 - StB 5/18 (https://dejure.org/2018,14431)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - StB 5/18 (https://dejure.org/2018,14431)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - StB 5/18 (https://dejure.org/2018,14431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,14431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW), §§ ... 70 ff. FamFG, § 1 FamFG, §§ 415 ff. FamFG, § 415 Abs. 1 FamFG, § 28 PolG BW, § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW, § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG BW, § 28 Abs. 4 Satz 7 PolG BW, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des FamFG, § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßiger Schutzgewahrsam bei einem stark Angetrunkenen

  • rewis.io

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Schutzgewahrsam

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PolG BW § 28 Abs. 1 Nr. 2
    Rechtmäßiger Schutzgewahrsam bei einem stark Angetrunkenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutzgewahrsam in Baden-Württemberg - und die Rechtsbeschwerde

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 262
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.09.2016 - StB 26/16

    Keine Statthaftigkeit der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - StB 5/18
    Soweit § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW für den Gewahrsam eine entsprechende Anwendung des FamFG vorsieht, bezieht sich die Verweisung seit der Gesetzesänderung vom 13. August 2014 nunmehr eindeutig ausschließlich auf die Regelungen in dessen allgemeinen Teil, nicht auf die speziellen Regelungen betreffend die Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in Buch 7 des FamFG (LT-Drucks. 15/2434, S. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24).

    Vielmehr sieht § 28 Abs. 4 Satz 7 PolG BW im Fall der amtsgerichtlichen Ingewahrsamsnahme allein das Rechtsmittel der Beschwerde vor, für das die entsprechende Geltung der Regelungen des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des FamFG bestimmt ist (vgl. LT-Drucks. 14/4110, S. 36; BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24).

  • BAG, 15.12.1986 - 2 AZR 289/86

    Unrichtige Belehrung über die Zulässigkeit der Revision im Berufungsurteil -

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - StB 5/18
    Eine die Kostenerhebung ausschließende unrichtige Sachbehandlung liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung eine unzutreffende Belehrung über das vom Kostenschuldner eingelegte Rechtsmittel enthält, ohne die er dieses nicht betrieben hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 2 AZR 289/86, AP GKG 1975 § 8 Nr. 1; BeckOK Kostenrecht/Dörndorfer, § 21 GKG Rn. 4 mwN).
  • BGH, 07.12.2010 - StB 21/10

    Freiheitsentziehung nach Landesrecht; Beschwerde; Rechtsbeschwerde; FEVG; FGG;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - StB 5/18
    Insbesondere handelt es sich bei dem vom Amtsgericht angeordneten Schutzgewahrsam nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach §§ 415 ff. FamFG; diese Vorschriften betreffen grundsätzlich nur aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehungen (§ 415 Abs. 1 FamFG; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690 f.).
  • BGH, 12.02.2020 - StB 36/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Freiheitsentziehung nach Polizeirecht

    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als - im Buch 1 enthaltene - allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; ferner Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 10.06.2020 - StB 23/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im Buch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 17.05.2023 - 3 ZA 1/21

    Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

    Diese unzutreffende Rechtsauskunft kann jedoch weder als implizite Zulassung der Rechtsbeschwerde gewertet werden noch begründet sie einen Anspruch des Betroffenen dahin, über das geltende Recht hinaus eine Rechtsbeschwerde erheben zu dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - III ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23, 24 mwN; vom 29. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262, 263).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 29/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im Buch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 37/18

    Rechtmäßigkeit eines Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG bei

    - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; ferner Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 25.11.2020 - StB 40/20

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den auf ein Ablehnungsgesuch ergehenden

    Es ist unbillig, den Angeschuldigten mit Kosten zu belasten, für deren Entstehung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262, 263; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 12; BeckOK Kostenrecht/Dörndorfer, 31. Ed., § 21 GKG Rn. 1, 4; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 21 GKG Rn. 21 "Rechtsbehelfsbelehrung.
  • BGH, 30.04.2020 - StB 17/17

    Rechtsschutz gegen eine Ingewahrsamnahme im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in

    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als - im Buch 1 enthaltene - allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; ferner Prütting/Helms/Drews, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 04.05.2021 - 3 ZB 1/21

    Materielle Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

    In diesem Buch, welches das Verfahren für bundesrechtlich angeordnete Freiheitsentziehungen zum Gegenstand hat, sind die Rechtsmittel - mit Ausnahme der ergänzenden Vorschrift des § 429 FamFG - allerdings nicht gesondert geregelt, so dass die §§ 70 ff. FamFG als - im 1. Buch enthaltene - Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262; vom 30. April 2020 - StB 37/18, juris Rn. 8; ferner Prütting/Helms/ Drews, FamFG, 5. Aufl., § 429 Rn. 1; Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 32/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im Buch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 24/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im Buch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 31/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 30/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 25/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 27/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 28/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55312
OLG Hamm, 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 (https://dejure.org/2017,55312)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 (https://dejure.org/2017,55312)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 (https://dejure.org/2017,55312)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,55312) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Auskunft, Betreuung, Justizvollzugsanstalt, Siocherungsverwahrung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, Dauer des Einweisungsverfahren, Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen, Motivationsgespräche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119 a; StGB § 66 c
    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Dauer des Einweisungsverfahren; Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen; Motivationsgespräche

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119 a; StGB § 66 c
    Anforderungen an die Betreuung eines Strafgefangenen, dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - IV StVK 93/15
  • OLG Hamm, 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 262
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17
    Verweigert ein Betroffener jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt, sind in monatlichem Abstand geführte Gespräche zur Herstellung einer Behandlungsmotivation in der Regel als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen (nachfolgend zum Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris).

    Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, sind demgemäß gesetzlich vorgesehen und können, wenn ein Betroffener kategorisch, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zu Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten ablehnt, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17
    Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 - S.15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab, und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.), "fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren".
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Diesen Dokumentationen ist - und dies gilt auch für den nachfolgenden Zeitraum - auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene jegliches Behandlungs- und Betreuungsprogramm kategorisch abgelehnt hätte und aus diesem Grund das Führen regelmäßiger Betreuungsgespräche, um zu ihm auf diese Weise ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und seine Motivation zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen überhaupt erst zu wecken, vertretbar als ohnehin einzig erfolgsversprechender Weg hätten angesehen werden können (vgl. nachfolgend Senat, Beschluss vom 06.07.2017 -III-1 Vollz (Ws) 21/17-; Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris).

    Denn abgesehen davon, dass auch in einer solchen Konstellation der zeitliche Abstand zwischen einzelnen Motivations- und Betreuungsgesprächen in der Regel einen Monat nicht erheblich überschreiten sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O.), hat der Betroffene am 26.08.2014 ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ersichtlich ohne diesbezüglichen Leidensdruck - "auf die angebotene Einzeltherapie" einlassen werde.

    Vielmehr müssen solche plangemäß gebotenen Maßnahmen auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den zentralen Vorgaben für eine therapiegerechte Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. des Strafvollzugs zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs.

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 544/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Für eine eingehende Vorbereitung, Erstellung und Umsetzung der Einweisungsentscheidung billigt der Senat der Vollzugsbehörde in gefestigter Rechtsprechung einen behandlungsfreien Zeitraum von regelmäßig zehn Wochen zu (vgl. Senatsbeschluss vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris), der hier ebenfalls weit - nämlich um acht Wochen - überschritten wurde.

    Nach der Stellungnahme der Anstaltsleiterin vom 30.04.2019 lassen sich die Gründe für diesen Zeitablauf nicht mehr eruieren; selbst wenn, wie die Anstaltsleiterin vermutet, personelle Engpässe zu dieser Verzögerung geführt haben sollten, stellt dies keinen Grund für eine Verlängerung des Regelzeitraums von zehn Wochen dar (vgl. Beschluss des Senats vom 06.07.2017, - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris), so dass die Betreuung des Betroffenen auch in der Zeit vom 21.10.2015 bis zum 07.12.2015 nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte.

  • OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20

    Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen laut Vollzugsplan; Bringschuld der

    Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 - S.15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab, und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.), "fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren" (Senatsbeschluss vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris Rn. 9).
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 437/17

    Vollzugsplan; Unverzüglichkeit

    Der Senat hat anderweitig entschieden, dass hinsichtlich der gemäß § 9 StVollzG NRW gebotenen Behandlungsuntersuchung - im Rahmen eines Einweisungsverfahrens - ein Zeitraum von sechs Wochen für die Durchführung der Exploration eines Gefangenen grundsätzlich als ausreichend und angemessen anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06. Juli 2017, III-1 Vollz (Ws) 21/17).
  • OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit erachtet das Oberlandesgericht Hamm etwa einen Zeitraum von vier Wochen (OLG Hamm, Beschl. vom 26. August 2020 - 1 Vollz (WS) 231/20 - beckonline; so auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn StGB § 66c Rn. 33) bzw. im Rahmen des Einweisungsverfahrens eine Dauer von 10 Wochen als angemessen, wobei sechs für die Durchführung der Exploration und weitere vier Wochen für die Abfassung des Gutachtens als angemessen erachtet werden ( OLG Hamm Beschl. v. 6.7.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17 , BeckRS 2017, 141971).
  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es hinzunehmen, dass während der erforderlichen Dauer des Einweisungsverfahrens, die regelmäßig mit zehn Wochen veranschlagt werden kann, kein Behandlungsangebot erfolgt (Senatsbeschluss vom 06. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris).
  • OLG Hamm, 23.05.2023 - 3 Ws 113/23

    Sicherungsverwahrung; Altfall; Fortdauer; Erledigung; psychische Störung;

    Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, sind demgemäß gesetzlich vorgesehen und können, wenn ein Betroffener kategorisch, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zu Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten ablehnt, als ein § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot angesehen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris).
  • OLG Hamm, 24.06.2019 - 1 Vollz (Ws) 25/19

    Vierwöchiger Organisationszeitraum für Behandlungsempfehlung zulässig

    Denn personelle Probleme können nicht zu Lasten der Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und stellen daher keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns der Betreuung solcher Gefangenen zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Juli 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 21/17, zitiert nach juris Rn. 19).
  • OLG Hamm, 24.01.2022 - 1 Vollz (Ws) 536/21

    Verpflichtung der JVA zur Erstellung eines Vollzugsplans; Unverzügliche

    Der Senat hat anderweitig entschieden, dass hinsichtlich der gemäß § 9 StVollzG NRW gebotenen Behandlungsuntersuchung - im Rahmen eines Einweisungsverfahrens - ein Zeitraum von sechs Wochen für die Durchführung der Exploration eines Gefangenen grundsätzlich als ausreichend und angemessen anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06. Juli 2017, III-1 Vollz (Ws) 21/17).
  • OLG Hamm, 22.11.2021 - 1 Vollz (Ws) 219/21

    Regelmäßige Überprüfung des Betroffenen im Regelvollzug Ungenügende

    Für eine eingehende Vorbereitung, Erstellung und Umsetzung der Einweisungsentscheidung billigt der Senat der Vollzugsbehörde einen behandlungsfreien Zeitraum von regelmäßig zehn Wochen zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06. Juli 2017 - III-1 Vollz(Ws) 21/17 -, juris und vom 30. April 2019 - III-1 Vollz(Ws) 544/18 -), der hier indes weit überschritten wurde, worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht