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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26636
BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18 (https://dejure.org/2018,26636)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2018 - 3 StR 174/18 (https://dejure.org/2018,26636)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 (https://dejure.org/2018,26636)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (gesetzliche Neuregelung; mittlere Kriminalität; Eignung zur Störung von Rechtsfrieden und Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 63 StGB, § 20 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 63 des Strafgesetzbuches, § 223 Abs. 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten; Prüfungsmaßstab bei Gewalt- und Aggressionsdelikten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterbringung: Der Einsatz von Pfefferspray ist kein "niedrigschwelliges Gewaltdelikt”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 305
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18
    Dementsprechend ist nach wie vor davon auszugehen, dass nur solche Taten als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB anzusehen sind, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).

    Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 514; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, juris Rn. 5), ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).

  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 268/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; keine

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18
    Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Platzwunden zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10, juris).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18
    Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 514; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, juris Rn. 5), ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18
    Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 514; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, juris Rn. 5), ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 304/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (negative

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18
    Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12, juris Rn. 4 f.), das Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (BT-Drucks. aaO, S. 19).
  • BGH, 24.10.2013 - 3 StR 349/13

    Rechtsfehlerhaft angeordnete dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18
    Die Aufhebung des Urteils erfasst auch den Freispruch, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Tatgericht an Stelle der Unterbringung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 03.08.2016 - 4 StR 305/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (kein Beruhen

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18
    Insoweit beschränkte sich das Ziel der Neuregelung darauf, die in der Rechtsprechung bereits angelegte, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in zunehmendem Maße Bedeutung beimessende Entwicklung aufzugreifen und zu verstetigen, indem der frühere Gesetzestext - im Wesentlichen klarstellend - durch die Bestimmung ergänzt wurde, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich' geschädigt oder "erheblich' gefährdet werden (BT-Drucks. aaO, S. 18, 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, juris; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 63 Rn. 1).
  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 683/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung von Tat und

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Der Gesetzgeber wollte die Anforderungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich" geschädigt oder "erheblich" gefährdet werden, nicht anheben (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20, 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 11).

    Anders kann es bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, die mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

    Faustschläge ins Gesicht sind aber in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere dann, wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 256/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen zwar grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 37).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18

    Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in

    Insoweit wollte der Gesetzgeber (anders als bei Vermögensdelikten) bei Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, insbesondere bei Körperverletzungsdelikten, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich' geschädigt oder "erheblich' gefährdet werden, die Anforderungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anheben (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18, 42; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN).

    Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18 f. mwN.; BVerfG, NJW 2012, 513, 514; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).

    Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (vgl. BT-Drucks. aaO, mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12).

    Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).

  • BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18

    Anforderungen an die Erheblichkeit von Körperverletzungen bei der Anordnung der

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "schwer' geschädigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12; vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338).
  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 520/19

    Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 683/18; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12, und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 195/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose:

    Dabei muss es sich um Taten handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 mwN).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 253/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 683/18 Rn. 15; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18 Rn. 17 und vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12).
  • BGH, 06.02.2019 - 3 StR 479/18

    Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht (Darlegungspflicht; keine

  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 112/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 30/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen; versuchte

  • BGH, 09.01.2019 - 5 StR 466/18

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 128/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • LG Bamberg, 08.01.2020 - 31 KLs 1105 Js 6312/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • LG München II, 19.12.2019 - 2 KLs 16 Js 25765/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • LG Bielefeld, 29.09.2020 - 4 KLs 12/20
  • LG Kleve, 06.01.2020 - 120 KLs 22/19

    Unterbringung, Gewaltschutzanordnung, Verfolgungswahn

  • LG Berlin, 11.04.2019 - 511 KLs 5/18

    Unterbringung eines paranoid Schizophrenen bei fortwährend schweren

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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21217
BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17 (https://dejure.org/2018,21217)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 (https://dejure.org/2018,21217)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 (https://dejure.org/2018,21217)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 344 StPO
    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der Sicherheitsverwahrung); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Wechselwirkung zwischen Strafe und Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; Bestimmung der Erheblichkeit einer Straftat)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 66 Abs. 1, Abs. 3 StGB, § ... 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b), Nr. 2 und Nr. 3 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 179 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 2 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sicherungsverwahrung bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger,exhibitionistischer Handlungen in 43 Fällen und wegen tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften; Vorliegen von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. ...

  • rewis.io

    Anordnung der Sicherungsverwahrung: Beurteilung der Erheblichkeit der Anlasstat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StGB § 66 Abs. 3
    Sicherungsverwahrung bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger,exhibitionistischer Handlungen in 43 Fällen und wegen tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften; Vorliegen von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 305
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17).

    Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ("namentlich'), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38).

    Denn das Gesetz hat, wie bereits ausgeführt, mit den Worten, dass unter erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB "namentlich' solche zu verstehen seien, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden', keine abschließende Festlegung vorgenommen, wann eine Straftat in diesem Sinne erheblich ist, sondern erfordert stets eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38 f.).

  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ("namentlich'), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38).

    Denn das Gesetz hat, wie bereits ausgeführt, mit den Worten, dass unter erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB "namentlich' solche zu verstehen seien, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden', keine abschließende Festlegung vorgenommen, wann eine Straftat in diesem Sinne erheblich ist, sondern erfordert stets eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38 f.).

  • BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der Entscheidung der Frage, ob er einen Hang zu erheblichen Taten bejahen kann, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 446/17

    Rechtsfehlerhafte Gefährlichkeitsprognose beim Unterlassen der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    a) Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311; vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17).
  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    a) Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311; vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17).
  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Vollzug des Beischlafs;

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Soweit es diese Tat gleichwohl im Schuldspruch als "sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger' bezeichnet hat, erweist sich dies allerdings als unzutreffend, da es sich bei der verwirklichten Straftat nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF um einen "sexuellen Übergriff' handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Etwas anderes gilt dann, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung abhängig gemacht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gesetzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2011, 172; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17).
  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17
    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) StGB fallen und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 284/06

    Sicherungsverwahrung (Verwirkung einer Strafe; Auswirkung auf die Anordnung der

  • BGH, 01.07.2008 - 1 StR 183/08

    Ausreichende Erörterung einer möglichen Sicherungsverwahrung; Beschränkung des

  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 539/85

    Anforderungen an den Ausschluss einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten

  • BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88

    Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 679/93

    Hangtäter - Verschiedenartige Delikte

  • BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Hang des Angeklagten zur Begehung

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potenziell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog der § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer im Gesetzeswortlaut, wobei sich aus "namentlich" im Sinne von "beispielsweise" ergibt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist, sondern vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschlossen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322).

  • BGH, 18.01.2023 - 5 StR 218/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Erheblichkeit von sexuellen Handlungen)

    Dass die Anlasstat die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Abs. 1 StGB nur knapp überschritt, hat das Landgericht ersichtlich nicht aus dem Blick verloren; seine tragfähig begründete Erwartung hat es indes nicht auf genau solche Taten beschränkt (vgl. für leichteste Fälle des § 179 StGB aF BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 21 f., BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8; siehe auch BeckOK StGB/Ziegler, 56. Ed., § 66 Rn. 15).

    Auch der Umstand, dass bei dem Geschädigten keine Folgeschäden festzustellen waren, steht der Einordnung des sexuellen Missbrauchs von Kindern als erhebliche Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen, zumal psychische Beeinträchtigungen typische Folgen sexuellen Missbrauchs von Kindern sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2007 31 32 33 - 1 StR 201/07 Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 20, aaO; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO, § 66 Rn. 35).

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).
  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 578/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Maßregelanordnung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Entscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen - ausnahmsweise - ausschlösse (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, NStZ 2016, 337, 338).
  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten;

    Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 136/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Konkurrenzen: Herstellung

    Insoweit hätte die Strafkammer jeweils auf "sexuellen Übergriff" erkennen müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 307 mwN).
  • BGH, 09.09.2021 - 3 StR 327/20

    Sicherungsverwahrung (Begriff des Hangs; eingeschliffener innerer Zustand;

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10 mwN; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich", welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise" oder "vor allem" zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 17).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatgericht, das allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn das Tatgericht nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84 Rn. 13; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).

  • BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22

    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der

  • BGH, 01.11.2023 - 6 StR 430/23

    Verwerfung der Revision in einem Verfahren wegen sexueller Nötigung

  • BGH, 31.07.2019 - 2 StR 132/19

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vorliegen eines Hanges:

  • LG Bielefeld, 31.08.2020 - 3 KLs 153/11
  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 175/20

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der im Urteil vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18359
BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18 (https://dejure.org/2018,18359)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2018 - 2 StR 72/18 (https://dejure.org/2018,18359)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 2 StR 72/18 (https://dejure.org/2018,18359)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 64 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 2 StGB, § 35 BtMG, § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 21 StGB, §§ 20, 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Behandlung; Abgrenzung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64 S. 2
    Hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.01.2014 - 2 StR 650/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichende

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    Dieser Hinweis vermag jedoch für sich genommen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn und soweit nach den Feststellungen auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 650/13, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 2).
  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    In einem solchen Fall bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571, 572).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 317/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    Zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist zu unterscheiden; sie können in der Regel nicht gleichzeitig aufgehoben bzw. eingeschränkt sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 317/17, juris; Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349; Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167; Fischer StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

    Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Erkrankung an einem Anfallsleiden

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    Zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist zu unterscheiden; sie können in der Regel nicht gleichzeitig aufgehoben bzw. eingeschränkt sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 317/17, juris; Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349; Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167; Fischer StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05

    Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit); Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    Zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist zu unterscheiden; sie können in der Regel nicht gleichzeitig aufgehoben bzw. eingeschränkt sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 317/17, juris; Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349; Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167; Fischer StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 09.11.2017 - 1 StR 456/17

    Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel (mögliches Absehen vom

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    Zwar ist § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als Soll-Vorschrift ausgestaltet, so dass in Ausnahmefällen auch von der Anordnung des Vorwegvollzugs abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, StraFo 2018, 172).
  • BGH, 23.01.2018 - 5 StR 625/17

    Reihenfolge der Strafvollstreckung: Anordnung des Vorwegvollzugs einer

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    Diese war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe bereits vollständig durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft erledigt und deshalb für die Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79).
  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 262/16

    Rechtsfehlerhafte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung trotz

    Auszug aus BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18
    Diese war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe bereits vollständig durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft erledigt und deshalb für die Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79).
  • BGH, 08.10.2019 - 4 StR 421/19

    Urteilsgründe (Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen); Bildung der

    In einem solchen Fall bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18, Rn. 4; Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16, Rn. 5; Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21

    Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

    Soweit das Landgericht gleichzeitig sowohl eine erheblich verminderte Einsichts- als auch Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, ist dies zwar regelmäßig rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 08.05.2018 - 2 StR 72/18 - juris m.w.N.).
  • LG Aurich, 28.07.2020 - 11 KLs 21/18

    Besonders schwere räuberische Erpressung

    Ein vom Angeklagten geäußerter Wunsch nach Therapie und sein ernsthafter Behandlungswille vermögen jedoch allein die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (BGH, Beschl. v. 02.11.2017 - 2 StR 387/17; BGH, Beschl. v. 08.05.2018 - 2 StR 72/18).
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